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Geschäftsnummer: VB.2014.00612  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140029


Nichtverlängerung von Gewaltschutzmassnahmen Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Bei einer Abweisung des Verlängerungsgesuchs erübrigt sich jedoch die Anhörung des Gesuchsgegners unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (E. 4.3). Die Anhörung dient zum anderen auch der Sachverhaltsermittlung (E. 4.4). Indem der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung alleine aufgrund der polizeilichen Akten sowie des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin beurteilte, wurde der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend festgestellt (E. 4.5). Rückweisung.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00612

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140029,

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind seit Juni 2009 verheiratet. Bis zur ihrer Trennung lebten sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem 5-jährigen Sohn C sowie der 14-jährigen Tochter der Ehefrau, D. Unter Einbezug der Familienberatung E haben sie im August/September 2014 vereinbart, dass die Ehefrau jeweils unter der Woche bei den Kindern in der vormals gemeinsamen Wohnung sein dürfe und der Ehemann an den Wochenenden. Am 1. Oktober 2014 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern. Die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend Kantonspolizei) verfügte gleichentags gegenüber B die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu A, C sowie D; jeweils für die Dauer von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuches. Beide Ehegatten haben zudem gegen den jeweils anderen Strafantrag wegen Tätlichkeiten eingereicht.

II.  

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 stellte A beim Haftrichter am Bezirksgericht E (nachfolgend Bezirksgericht) das Gesuch, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber ihr und den Kindern seien um drei Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Der Haftrichter wies das Gesuch um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 1. Oktober 2014 bis am 16. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen mit definitivem Entscheid vom 8. Oktober 2014 ab, ohne die Parteien vorher mündlich angehört zu haben. Zudem auferlegte er A die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-.

III.  

Dagegen gelangte A am 21. Oktober 2014 ans Bezirksgericht, worauf die Eingabe zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In ihrer Eingabe beantragt A die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht und die Kantonspolizei verzichteten am 29. Oktober 2014 auf eine freigestellte Vernehmlassung bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde. B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Prüfung der angefochtenen Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ist dem Haftrichter ein relativ grosser Beur­teilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich der Haftrichter im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation ma­chen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. In Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen gestellt werden; grundsätzlich genügt diesbezüglich das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3). Auch der Fortbestand einer Gefährdung – konkret die Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher Gewalt – muss gemäss § 10 Abs. 1 GSG nur glaubhaft gemacht werden. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353, E. 2.3; VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 1. Oktober 2014. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin anlässlich einer vorerst verbalen Auseinandersetzung in der vormals gemeinsamen Wohnung auf das Bett geschubst, am Hals gepackt und mehrfach mit der Faust gegen ihr rechtes Schulterblatt geschlagen. Der Beschwerdegegner war anlässlich der Befragung bei der Polizei hinsichtlich des Schubsens geständig, bestritt jedoch das Packen am Hals und die Schläge gegen den Schulterbereich. Er gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Händen vor ihm herumgefuchtelt und ihn ebenfalls geschubst; dies nur um eine Auseinandersetzung zu provozieren, damit sie danach eine Anzeige gegen ihn erstatten könne.

3.2 Den Akten kann entnommen werden, dass vor dem Haftrichter keine Anhörung stattgefunden hat. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2014 einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners bei der Polizei, die übrigen beigezogenen Polizei-Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin im Verlängerungsgesuch. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin keine äusserlichen Zeichen einer Gewaltanwendung, insbesondere keine Würgemale oder Rötungen im Halsbereich sowie keine Hämatome am rechten Schulterblatt aufgewiesen habe. Zudem hätten beide Parteien unabhängig voneinander bereits zu früheren Zeitpunkten verbale Auseinandersetzungen ohne strafrechtlich relevante Inhalte telefonisch bei der Kantonspolizei gemeldet. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Geschehnisse vom 1. Oktober 2014 gesamthaft betrachtet nicht glaubhafter erscheinen als diejenige des Beschwerdegegners und die jeweilige Motivlage in Hinblick auf die Ehetrennung beeinflusst sein könnte, bestehe kein Anlass, sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner als auch gegenüber der Beschwerdeführerin Massnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes anzuordnen bzw. zu verlängern.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, sie sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners psychisch am Ende. Ihr Ehemann sei schon immer sehr eifersüchtig gewesen, dichte ihr eine aussereheliche Beziehung an und versuche auch über ihre Verwandten Druck auf sie auszuüben. Der Beschwerdegegner und seine Familie würden jeden ihrer Schritte verfolgen. Zudem erhebt die Beschwerdeführerin Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner; aus Rücksicht auf ihren gemeinsamen Sohn habe sie dies bisher verschwiegen. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei dringend nötig. Sie habe Angst um ihr Leben, zumal der Beschwerdegegner früher im Besitz einer Pistole gewesen und sein zukünftiges Verhalten nicht abzuschätzen sei. Auch ihr Sohn leide psychisch unter der Situation, er habe den Streit miterlebt und weine nun ständig.

4.  

4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Haftrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Anhörung der Parteien abweisen durfte.

4.2 Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Das Gericht kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin anordnen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Im Falle eines vorläufigen Entscheids setzt das Gericht dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der Haftrichter endgültig bzw. im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheids über die Massnahmenverlängerung (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., 782). Unter welchen Umständen auf eine Anhörung der Parteien verzichtet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Folglich ist auf den Sinn und Zweck der mündlichen Anhörung abzustellen.

4.3 Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Im Falle einer Abweisung des Verlängerungsgesuchs erübrigt sich die Anhörung des Gesuchsgegners jedoch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.

4.4 Die Anhörung der Parteien dient zum anderen auch der Sachverhaltsermittlung: Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass im Regelfall nicht nur der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG), sondern – über den Wortlaut hinaus – auch die Gesuchstellerin (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3; VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1; das Bundesgericht hielt jedoch in einem Leitentscheid, welcher allerdings die Überprüfung von polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen gemäss § 5 GSG betraf, fest, dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin – keinen (unbedingten) Anspruch auf eine mündliche Anhörung hat [BGE 134 I 140 E. 5.5; vgl. auch VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.2]). Das Verwaltungsgericht hat sodann festgehalten, dass der Haftrichter auf eine mündliche Anhörung der Gesuchstellerin insofern verzichten darf, als er deren Anliegen ganz oder zumindest teilweise entspricht. Ergänzend hat es jedoch auch erwogen, dass dies nur insoweit zulässig ist, als es nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 4.3; VGr, 23. Mai 2013, VB.2013.00317, E. 3.2; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 137).

4.5 Indem der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung allein aufgrund der polizeilichen Akten sowie des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin beurteilte, wurde der entscheidrelevante Sachverhalt demnach ungenügend festgestellt. Dies betrifft sowohl die Frage nach dem Fortbestand der Gefährdung in Bezug auf die Beschwerdeführerin selber, deren 14-jährige Tochter als auch den gemeinsamen 5-jährigen Sohn (vgl. diesbezüglich VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 3.3).

4.6 Die Verfügung vom 8. Oktober 2014 ist somit wegen fehlender Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts als unumgänglich (vgl. § 50 VRG). Die Vorinstanz hat beide Parteien sowie die 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. diesbezüglich VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6 ff.) anzuhören bzw. zu befragen und anschliessend eine neue Beurteilung des Fortbestands der Gefährdung vorzunehmen.

5.  

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG nach dem Verursacherprinzip aufer­legt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 23. Mai 2013, VB.2013.00317, E. 5.1; VGr, 27. August 2012, VB.2012.00492, E. 6.1; VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3). Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten, weshalb ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiter­ziehen lässt (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Haftrichters am Bezirksgericht E vom 8. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   150.--     Zustellkosten,
Fr.   950.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …