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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00612
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140029,
hat
sich ergeben:
I.
A und B sind seit Juni 2009 verheiratet. Bis zur ihrer
Trennung lebten sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem 5-jährigen Sohn C sowie
der 14-jährigen Tochter der Ehefrau, D. Unter Einbezug der Familienberatung E
haben sie im August/September 2014 vereinbart, dass die Ehefrau jeweils unter
der Woche bei den Kindern in der vormals gemeinsamen Wohnung sein dürfe und der
Ehemann an den Wochenenden. Am 1. Oktober 2014 kam es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern. Die Kantonspolizei Zürich
(nachfolgend Kantonspolizei) verfügte gleichentags gegenüber B die Wegweisung
aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu A, C
sowie D; jeweils für die Dauer von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
nach Art. 292 des Strafgesetzbuches. Beide Ehegatten haben zudem gegen den
jeweils anderen Strafantrag wegen Tätlichkeiten eingereicht.
II.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 stellte A beim
Haftrichter am Bezirksgericht E (nachfolgend Bezirksgericht) das Gesuch, die
polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber ihr und den Kindern seien
um drei Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von B. Der Haftrichter wies das Gesuch um Verlängerung der mit Verfügung der
Kantonspolizei vom 1. Oktober 2014 bis am 16. Oktober 2014 angeordneten
Schutzmassnahmen mit definitivem Entscheid vom 8. Oktober 2014 ab, ohne
die Parteien vorher mündlich angehört zu haben. Zudem auferlegte er A die
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-.
III.
Dagegen gelangte A am 21. Oktober 2014 ans Bezirksgericht,
worauf die Eingabe zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet
wurde. In ihrer Eingabe beantragt A die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Das
Bezirksgericht und die Kantonspolizei verzichteten am 29. Oktober 2014 auf
eine freigestellte Vernehmlassung bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde. B
reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es a) durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen
fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig
angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Prüfung der angefochtenen Verlängerung bzw. Nichtverlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen ist dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen. Zum einen kann sich der Haftrichter im Rahmen der Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen
greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. In Bezug auf den Nachweis
häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen gestellt werden;
grundsätzlich genügt diesbezüglich das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr,
26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3). Auch der Fortbestand einer
Gefährdung – konkret die Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher Gewalt – muss gemäss
§ 10 Abs. 1 GSG nur glaubhaft gemacht werden. Demzufolge
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353,
E. 2.3; VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 1. Oktober 2014. Der
Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin anlässlich einer vorerst verbalen
Auseinandersetzung in der vormals gemeinsamen Wohnung auf das Bett geschubst,
am Hals gepackt und mehrfach mit der Faust gegen ihr rechtes Schulterblatt
geschlagen. Der Beschwerdegegner war anlässlich der Befragung bei der Polizei
hinsichtlich des Schubsens geständig, bestritt jedoch das Packen am Hals und
die Schläge gegen den Schulterbereich. Er gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin
habe mit ihren Händen vor ihm herumgefuchtelt und ihn ebenfalls geschubst; dies
nur um eine Auseinandersetzung zu provozieren, damit sie danach eine Anzeige
gegen ihn erstatten könne.
3.2 Den Akten
kann entnommen werden, dass vor dem Haftrichter keine Anhörung stattgefunden
hat. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2014
einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners bei
der Polizei, die übrigen beigezogenen Polizei-Akten und die Angaben der
Beschwerdeführerin im Verlängerungsgesuch. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin
keine äusserlichen Zeichen einer Gewaltanwendung, insbesondere keine Würgemale
oder Rötungen im Halsbereich sowie keine Hämatome am rechten Schulterblatt
aufgewiesen habe. Zudem hätten beide Parteien unabhängig voneinander bereits zu
früheren Zeitpunkten verbale Auseinandersetzungen ohne strafrechtlich relevante
Inhalte telefonisch bei der Kantonspolizei gemeldet. Da die Aussagen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Geschehnisse vom 1. Oktober 2014 gesamthaft
betrachtet nicht glaubhafter erscheinen als diejenige des Beschwerdegegners und
die jeweilige Motivlage in Hinblick auf die Ehetrennung beeinflusst sein
könnte, bestehe kein Anlass, sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner als auch gegenüber
der Beschwerdeführerin Massnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes anzuordnen
bzw. zu verlängern.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, sie sei aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdegegners psychisch am Ende. Ihr Ehemann sei schon immer
sehr eifersüchtig gewesen, dichte ihr eine aussereheliche Beziehung an und
versuche auch über ihre Verwandten Druck auf sie auszuüben. Der
Beschwerdegegner und seine Familie würden jeden ihrer Schritte verfolgen. Zudem
erhebt die Beschwerdeführerin Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber dem
Beschwerdegegner; aus Rücksicht auf ihren gemeinsamen Sohn habe sie dies bisher
verschwiegen. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei dringend nötig.
Sie habe Angst um ihr Leben, zumal der Beschwerdegegner früher im Besitz einer
Pistole gewesen und sein zukünftiges Verhalten nicht abzuschätzen sei. Auch ihr
Sohn leide psychisch unter der Situation, er habe den Streit miterlebt und
weine nun ständig.
4.
4.1 Vorab ist
zu prüfen, ob der Haftrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung
der Schutzmassnahmen ohne Anhörung der Parteien abweisen durfte.
4.2 Das
Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen
vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9
Abs. 3 Satz 1 GSG). Das Gericht kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin anordnen (§ 9
Abs. 3 Satz 2 GSG). Bei
Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen
entscheidet das Gericht vorläufig, wenn der Gesuchsgegner nicht angehört worden
ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Im Falle eines vorläufigen Entscheids setzt
das Gericht dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den
Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Nach Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der Haftrichter endgültig bzw. im
Rahmen eines beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheids über die
Massnahmenverlängerung (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 767 ff., 782). Unter welchen Umständen auf eine Anhörung
der Parteien verzichtet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Folglich ist
auf den Sinn und Zweck der mündlichen Anhörung abzustellen.
4.3 Die
mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Wahrung
des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den
Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. Juli 2012,
VB.2012.00434, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265,
E. 4.4; VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Im Falle
einer Abweisung des Verlängerungsgesuchs erübrigt sich die Anhörung des Gesuchsgegners
jedoch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.
4.4 Die
Anhörung der Parteien dient zum anderen auch der Sachverhaltsermittlung: Da der
Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der
Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche
Bedeutung zu. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer
Anhörung weitaus besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die
Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die
haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches
anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für
die Entscheidfindung zukommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265,
E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass im Regelfall
nicht nur der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9
Abs. 3 Satz 1 GSG), sondern – über den Wortlaut hinaus – auch die
Gesuchstellerin (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 4.3; VGr,
17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3; VGr, 25. März 2010,
VB.2010.00109, E. 3.1; das Bundesgericht hielt jedoch in einem
Leitentscheid, welcher allerdings die Überprüfung von polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen gemäss § 5 GSG betraf, fest, dass der Gesuchsteller – im
Gegensatz zur Gesuchsgegnerin – keinen (unbedingten) Anspruch auf eine
mündliche Anhörung hat [BGE 134 I 140 E. 5.5; vgl. auch VGr, 13. Juli
2011, VB.2011.00385, E. 4.2]). Das Verwaltungsgericht hat sodann festgehalten,
dass der Haftrichter auf eine mündliche Anhörung der Gesuchstellerin insofern
verzichten darf, als er deren Anliegen ganz oder zumindest teilweise
entspricht. Ergänzend hat es jedoch auch erwogen, dass dies nur insoweit
zulässig ist, als es nicht zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung
führt (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 4.3; VGr, 23. Mai
2013, VB.2013.00317, E. 3.2; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385,
E. 4.3; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton
Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 137).
4.5 Indem der
Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung allein aufgrund der polizeilichen
Akten sowie des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin beurteilte, wurde
der entscheidrelevante Sachverhalt demnach ungenügend festgestellt. Dies
betrifft sowohl die Frage nach dem Fortbestand der Gefährdung in Bezug auf die
Beschwerdeführerin selber, deren 14-jährige Tochter als auch den gemeinsamen 5-jährigen
Sohn (vgl. diesbezüglich VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489,
E. 3.3).
4.6 Die
Verfügung vom 8. Oktober 2014 ist somit wegen fehlender Anhörung im Sinn
von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine
Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts als unumgänglich (vgl. § 50 VRG). Die Vorinstanz
hat beide Parteien sowie die 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin (vgl.
diesbezüglich VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6 ff.)
anzuhören bzw. zu befragen und anschliessend eine neue Beurteilung des
Fortbestands der Gefährdung vorzunehmen.
5.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten gemäss § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden,
wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 23. Mai
2013, VB.2013.00317, E. 5.1; VGr, 27. August 2012, VB.2012.00492,
E. 6.1; VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3). Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist von der
Vorinstanz zu vertreten, weshalb ihr die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse aufzuerlegen sind.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Haftrichters am Bezirksgericht
E vom 8. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …