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VB.2014.00620
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt, nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April 2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 wies die Fürsorgebehörde der Stadt B (nachfolgend Fürsorgebehörde) A im Sinn der Erwägungen und gestützt auf § 22 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) an, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. C/Dr. D, Neurologie FMH, E-Strasse 01, Stadt F, vorzunehmen und Dr. C/Dr. D von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit der Abklärungsbericht direkt an die Sozialhilfe B gesendet werden könne (Disp.-Ziff. 1). A wurde angewiesen, selbständig bei Dr. C/Dr. D einen Termin zu vereinbaren und der Sozialhilfe B bis zum 10. März 2014 eine Terminbestätigung vorzuweisen (Disp.-Ziff. 2). Komme A dieser Weisung nicht nach, so werde der Grundbedarf [für den Lebensunterhalt] im Sinn von § 24 SHG ab April 2014 für die Dauer von sechs Monaten um 15 % gekürzt (Disp.-Ziff. 3). B. Im Sinn der Erwägungen und gemäss ihrem Beschluss vom 24. Februar 2014, Ziff. 3, kürzte die Fürsorgebehörde A am 7. Mai 2014 den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten im Sinn von § 24 SHG ab Mai 2014 um 15 %. Zudem strich sie alle weiteren situationsbedingten Leistungen, worunter auch der bisher vergütete 9-Uhr-Pass falle (Disp.-Ziff. 3). A wurde erneut angewiesen, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. C/Dr. D vorzunehmen, Dr. C/Dr. D von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit der Abklärungsbericht direkt an die Sozialhilfe B gesendet werden könne (Disp.-Ziff. 4), selbständig bei Dr. C/Dr. D einen Termin zu vereinbaren und der Sozialhilfe B bis zum 31. Mai 2014 eine Terminbestätigung vorzuweisen (Disp.-Ziff. 5). Die Fürsorgebehörde erwartete von A, dass er sich weiterhin intensiv und nachweislich um eine (Teilzeit-)Stelle bemühe. Die Nachweise der Arbeitssuche seien monatlich der zuständigen Sozialberaterin vorzulegen (inklusive Inserat und Bewerbungsschreiben). A müsse mindestens zehn Bewerbungen monatlich machen, mindestens fünf davon müssten sich auf Stellen für Hilfstätigkeiten beziehen, welche nicht im kaufmännischen Bereich anzugliedern seien (z. B. Fabrikmitarbeiter, Kassierer, Reinigung etc.; Disp.-Ziff. 6). Sollte A diesen Weisungen nicht nachkommen, würde die Behörde über eine IV-Anmeldung entscheiden und bei einer allfälligen Nicht-Kooperation mit der IV eine teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfe im Sinn von § 24a SHG entscheiden (Disp.-Ziff. 7). II. Dagegen rekurrierte A am 23. Mai 2014 beim Bezirksrat G (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. 3–6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 7. Mai 2014. In der Beilage reichte A ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 23. September 2014 ab, soweit er darauf eintrat. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht eingetreten. III. Am 22. Oktober 2014 reichte A gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. September 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte sinngemäss den Antrag um Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs ab Mai 2014 für die Dauer von sechs Monaten im Sinn von § 24 SHG und die mit der neuropsychologischen Abklärung in Zusammenhang stehenden Weisungen. Insbesondere ersuchte er um nochmalige Prüfung von "Punkt 3.4" des Beschlusses des Bezirksrats. "Bei allen anderen Punkten sei er ziemlich mit dem Beschluss des Bezirksrats G einverstanden". Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verzichtete der Bezirksrat am 30. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung. Gleichentags stellte die Fürsorgebehörde den Antrag, die Beschwerde von A gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. September 2014 abzulehnen. Die Einzelrichterin erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Indem der Beschwerdeführer um Prüfung von "Punkt 3.4" und somit Erwägung 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids ersucht, rügt er insbesondere die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Dauer von sechs Monaten. Auch bei Berücksichtigung der gestrichenen situationsbedingten Leistungen, worunter insbesondere der bisher vergütete 9-Uhr-Pass fällt, ist jedenfalls von einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- auszugehen. Die Sache fällt deshalb in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. Es fragt sich zunächst, welche der vom Beschwerdeführer gerügten Anordnungen vorliegend anfechtbar sind und somit überprüft werden können. Entgegen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 24. Februar 2014 angefochten habe, was er mit einem beigelegten Dokument zu beweisen versucht. Dabei handelt es sich indessen um ein Schreiben vom 27. Januar 2014, das der Beschwerdeführer vor Erlass des besagten Entscheids erstellte und an die Beschwerdegegnerin versandte, weshalb es sich nicht um einen dagegen erhobenen Rekurs handeln kann. Sodann ist in Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses vom 24. Februar 2014 eine Rechtsmittelbelehrung zu finden. Folglich ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit eines Weiterzugs in der von § 10 Abs. 1 VRG vorgegebenen Weise informiert gewesen. Ein gegen den Beschluss vom 24. Februar 2014 erhobener Rekurs ist jedoch nicht aktenkundig. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdeführer den Beschluss vom 24. Februar 2014 zusammen mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2014 im Nachhinein noch anfechten. Die ihm am 24. Februar 2014 auferlegten Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung sind nämlich Zwischenverfügungen, die, auch wenn sie nicht selbständig angefochten wurden, mit dem Kürzungsentscheid zusammen angefochten werden können, wenn sie sich wie hier auf dessen Inhalt auswirken (vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Anfechtbar sind sodann auch die mit dem Beschluss vom 7. Mai 2014 wiederholten Weisungen betreffend die neuropsychologische Abklärung, denn diese greifen zusammen mit der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und bewirken damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Sie sind daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 4.1; 19. August 2004, VB.2004.00179, E. 3.2). 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 2 Abs. 2 SHG subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gesetzliche Leistungen wie beispielsweise Sozialversicherungen, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, 11. Juli 2014). 3.2 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflagen und Weisungen sollen demnach insbesondere die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und sie beruflich und/oder sozial in die Gesellschaft integrieren. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2.b und c, 11. Juli 2014; Kap. 14.1.02, Ziff. 1, 26. Januar 2014). Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. 3.3 Auflagen und Weisungen sind in Form einer Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Sie muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage bzw. Weisung nach sich zieht. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst und er schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Des Weiteren können Leistungen mit Anreizcharakter, so beispielsweise der Einkommens-Freibetrag, die Integrationszulage oder die minimale Integrationszulage, gekürzt oder gestrichen werden. Bei Kürzungen ist die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit angemessen zu berücksichtigen. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). 4. 4.1 Zu prüfen ist vorab die Rechtmässigkeit der Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers, im Einzelnen: die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung; die Entbindung der untersuchenden Fachperson von der ärztlichen Schweigepflicht, damit der Abklärungsbericht direkt an die Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin gesendet werden kann; die Terminvereinbarung bei dieser Fachperson; sowie das Vorweisen einer Terminbestätigung. 4.2 Mit § 21 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Auflagen oder Weisungen wie die infrage stehenden, wobei diese Bestimmung in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz konkretisiert und in § 23 lit. b SHV als mögliche Auflage oder Weisung eine ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung erwähnt wird. Überdies rechtfertigen sich Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration, so auch die Entbindung des (behandelnden) Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.03, Ziff. 3, 30. Januar 2013). Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse. 4.3 Es fragt sich des Weiteren, ob die umstrittenen Weisungen verhältnismässig und insbesondere notwendig sind. Der Beschwerdeführer spricht denn auch sinngemäss der ihm auferlegten neuropsychologischen Abklärung die Notwendigkeit ab. Er verweist dabei auf die Arbeitszeugnisse aus der Privatwirtschaft, die das Gegenteil zu denjenigen aus dem Arbeitsprogramm aussagen würden. 4.3.1 Die im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung stehenden Weisungen sind ohne Weiteres geeignet, um in der Folge die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt gestützt auf die Schlussfolgerungen der untersuchenden Fachperson abzuklären, allenfalls adäquate Unterstützungsmassnahmen für ihn zu finden und ihn schliesslich wieder beruflich integrieren und von der Sozialhilfe ablösen zu können. 4.3.2 Nach Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin im Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2014 aufgeführten Dokumente bestehen Anhaltspunkte, die für die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers sprechen. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Akten nicht, diese Feststellungen verschiedener unabhängiger Stellen mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen, insbesondere hinsichtlich seiner sozialen Kompetenzen, zu widerlegen. Anzufügen bleibt, dass der vom Beschwerdeführer zusammengestellte Fragebogen, der offenbar von der Leiterin Abteilung Finanzen der Stadtverwaltung am 17. Januar 2014 ausgefüllt wurde, keine Angaben zu den erwähnten Problembereichen enthält. Beim Arbeitszeugnis der H AG vom 30. September 2011 handelt es sich um ein Zeugnis im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Einzelarbeitsvertragsverhältnisses, wobei davon auszugehen ist, dass die darin enthaltenen Formulierungen unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gewählt wurden (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., 2011, Art. 330a N. 6 f.). Dieses Dokument erscheint demnach nicht als gleichermassen aussagekräftig wie die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Beurteilungen, die im Rahmen von Stellencoachings des Beschwerdeführers oder von Integrationsprogrammen erstellt wurden. Dies gilt auch für die weiteren sich in den Akten befindenden Arbeitszeugnisse (Arbeitszeugnis des Arbeitgebers I vom 31. Dezember 2009 und Arbeitszeugnis des Arbeitgebers J vom 16. Juni 2003). Im Übrigen fällt das Arbeitszeugnis des Arbeitgebers K vom 18. Mai 2012 bezüglich Bewertung der Qualität der geleisteten Arbeit wie auch bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Betrieb nicht sehr positiv aus. 4.3.3 Der von der abklärenden Fachperson zu erstellende Bericht könnte bei entsprechender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als Entscheidungsgrundlage zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und für den Erlass weiterer adäquater Unterstützungsmassnahmen dienen, welche dessen wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und folglich zu dessen beruflichen Integration führen könnten. Auch wäre damit zu prüfen, ob eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung möglich wäre, sodass bei Erfolg die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte. Dabei handelt es sich um wichtige Interessen, welche die privaten, vom Beschwerdeführer nicht näher umschriebenen Interessen überwiegen: Der Eingriff in seine persönliche Freiheit im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ist jedenfalls zumutbar. Die umstrittenen Weisungen sind demnach verhältnismässig und insgesamt rechtmässig. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Weisungen richtet, ist sie daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht grundsätzlich um Prüfung von Erwägung 3.4 des angefochtenen Entscheids und wendet sich sinngemäss auch gegen die wegen Verletzung der Weisung ausgesprochene Kürzung. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2014 auf die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten bei Nichterfüllung der Weisung hingewiesen, weshalb die Voraussetzungen von § 24 lit. b SHG erfüllt sind. Auch entspricht der Umfang dieser Leistungskürzung den SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2. Da der Beschwerdeführer schliesslich den Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung nicht nachkam, ist die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 5.3 Unzulässig erweist sich hingegen die in Disp.-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. Mai 2014 zusätzlich angeordnete und vorinstanzlich nicht geprüfte Streichung aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere des bisher vergüteten 9-Uhr-Passes: Dem Beschwerdeführer wurde diese Leistungskürzung weder vorgängig angedroht noch wäre eine solche Sanktion nach den SKOS-Richtlinien zulässig (vgl. E. 3.3). Damit ist auf diese Kürzung zu verzichten und Disp.-Ziff. 4 des Entscheids vom 7. Mai 2014 entsprechend zu ändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten je zu 1/3 dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zwar wurde im Rahmen des Rekursverfahrens die Streichung aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere des bisher vergüteten 9-Uhr-Passes, nicht geprüft. Indessen besteht kein Fall einer Kostenauflage der Vorinstanz, weshalb 1/3 der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 48 und 59). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, dass ein Antrag um unentgeltliche Prozessführung bereits eingereicht sei. Sollte er damit der Ansicht sein, das vorinstanzlich eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gelte auch für das Beschwerdeverfahren und sei entsprechend zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch gestellt werden muss (Plüss, § 16 N. 13). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt (BGE 115 Ia 12 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1661), ist unter Hinweis auf das Verbot des überspitzten Formalismus jedoch davon auszugehen, er habe mit dem besagten Vorbringen für das Beschwerdeverfahren ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. 7.2 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit auszugehen. Mit teilweiser Gutheissung ist seine Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014 dahingehend geändert, dass nur der Grundbedarf für die Lebenshaltung für die Dauer von sechs Monaten ab Mai 2014 um 15 % gekürzt wird. Dementsprechend wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats G vom 23. September 2014 teilweise aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden je zu 1/3 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |