{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00620_2014-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214783&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0265bbcaefeaaf72fd36a3dc0ee657f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2014  VB.2014.00620"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2014  VB.2014.00620"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2014  VB.2014.00620"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: umstrittene K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt um 15 % f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten wegen Missachtung von Weisungen im Zusammenhang mit einer neuropsychologischen Abkl\u00e4rung.  Die dem Beschwerdef\u00fchrer am 24. Februar 2014 auferlegten Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abkl\u00e4rung sind Zwischenverf\u00fcgungen, die, auch wenn sie nicht selbst\u00e4ndig angefochten wurden, mit dem K\u00fcrzungsentscheid zusammen angefochten werden k\u00f6nnen, wenn sie sich wie hier auf dessen Inhalt auswirken (E. 2). Rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Weisungen in der Sozialhilfe (E. 3.2-3.3). Mit \u00a7 21 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Auflagen oder Weisungen, wobei diese Bestimmung in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz konkretisiert und in \u00a7 23 lit. b SHV als m\u00f6gliche Auflage oder Weisung eine \u00e4rztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung erw\u00e4hnt wird. \u00dcberdies rechtfertigen sich Auflagen und Weisungen unter Ber\u00fccksichtigung der Mitwirkungspflichten eines wirtschaftlich Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration, sodass ein \u00f6ffentliches Interesse f\u00fcr die Anordnung der umstrittenen Weisungen besteht (E. 4.2). Die im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abkl\u00e4rung stehenden Weisungen sind ohne Weiteres geeignet, um die Vermittlungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers in den ersten Arbeitsmarkt abzukl\u00e4ren, allenfalls ad\u00e4quate Unterst\u00fctzungsmassnahmen f\u00fcr ihn zu finden und ihn schliesslich wieder beruflich integrieren und von der Sozialhilfe abl\u00f6sen zu k\u00f6nnen (E. 4.3.1). Dabei handelt es sich um wichtige Interessen, welche die privaten, vom Beschwerdef\u00fchrer nicht n\u00e4her umschriebenen Interessen \u00fcberwiegen: Der Eingriff in seine pers\u00f6nliche Freiheit im Rahmen der neuropsychologischen Abkl\u00e4rung ist jedenfalls zumutbar. Die umstrittenen Weisungen sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und insgesamt rechtm\u00e4ssig (E. 4.3.3). Die K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr denLebensunterhalt ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 5.2). Unzul\u00e4ssig erweist sich hingegen die zus\u00e4tzlich angeordnete und vorinstanzlich nicht gepr\u00fcfte Streichung aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere des bisher verg\u00fcteten 9-Uhr-Passes: Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde diese Leistungsk\u00fcrzung weder vorg\u00e4ngig angedroht noch w\u00e4re eine solche Sanktion nach den SKOS-Richtlinien zul\u00e4ssig (E. 5.3). Da es sich beim Beschwerdef\u00fchrer um einen juristischen Laien handelt, ist unter Hinweis auf das Verbot des \u00fcberspitzen Formalismus davon auszugehen, er habe mit seinem Vorbringen f\u00fcr das Beschwerdeverfahren ein neues Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung gestellt (E. 7.1), das infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde gutzuheissen ist (E. 7.2).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:58", "Checksum": "8b0b388a704a560846d1d70aadd513d1"}