{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00622_2015-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215071&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b911781fe9a88630a818cc014710bd4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2015  VB.2014.00622"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2015  VB.2014.00622"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2015  VB.2014.00622"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Der Beschwerdef\u00fchrer war Studierender eines Lehrgangs f\u00fcr quereinsteigende angehende Lehrpersonen an der P\u00e4dagogischen Hochschule Z\u00fcrich. In diesem Rahmen war er f\u00fcr das Schuljahr 2013/2014 an einer Schule im Kanton Z\u00fcrich t\u00e4tig. Am 11. Februar 2014 l\u00f6ste der Beschwerdegegner das Anstellungsverh\u00e4ltnis per 21. Februar 2014 auf. Die Vorinstanz trat auf den dagegen erhobenen Rekurs des seit einiger Zeit in einer deutschen Grossstadt wohnhaften Beschwerdef\u00fchrers androhungsgem\u00e4ss nicht ein, da dieser trotz mehrfacher Aufforderungen - zuletzt in einer auf diplomatischem Weg zugestellten Verf\u00fcgung - innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet habe.] Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz kommunizierte im Anschluss an die Einreichung des Rekurses mehrfach per E-Mail mit dem Beschwerdef\u00fchrer, um von diesem eine Zustelladresse in der Schweiz zu erlangen (\u00a7 6b Abs. 1 VRG). Da dies nicht fruchtete, wurde er zur Bezeichnung einer solchen Adresse mittels eingeschriebener Sendung und schliesslich mit auf diplomatischem Weg zugestellter Verf\u00fcgung aufgefordert. Diese nahm er am 7. August 2014 in Empfang. Am 14. August 2014 meldete sich der Beschwerdef\u00fchrer - wiederum per E-Mail - bei der erw\u00e4hnten Mitarbeiterin und gab an, er habe eine Postumleitung eingerichtet; sie k\u00f6nnten \"fortan seine Z\u00fcrcher Adresse\" verwenden, die Post werde \"dies dann weiterleiten\" (E. 2.3). Nach Erhalt dieser E-Mail meldete sich die Vorinstanz nicht mehr bei ihm, sondern f\u00e4llte, da sie die angebliche \"Z\u00fcrcher Adresse\" in ihren Akten nicht fand, Ende September 2014 einen Nichteintretensentscheid, den sie im Amtsblatt des Kantons Z\u00fcrich publizierte.  Der Beschwerdef\u00fchrer durfte jedoch, insbesondere nachdem er zuvor mehrfach per E-Mail mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz kommuniziert hatte, in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit seiner E-Mail die ihm gesetzte Frist gewahrt habe und die Vorinstanz nun \u00fcber die von ihr verlangte Zustelladresse verf\u00fcge. Die Vorinstanz h\u00e4tte unter diesenUmst\u00e4nden beim Beschwerdef\u00fchrer nachfragen m\u00fcssen. Mit dem ohne weiteres gef\u00e4llten Nichteintretensentscheid verletzte sie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (E. 2.4 f.).\rDie Angelegenheit ist daher zur materiellen Behandlung zur\u00fcckzuweisen (E. 3).\r\rGutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:16", "Checksum": "a8fb960812fdc308ab386a237d7d85fe"}