{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.02.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00624_18-02-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214966&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cf7036bc5e21fb3fe603e9b6bbeac77"}, "Num": [" VB.2014.00624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.18.0  VB.2014.00624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.18.0  VB.2014.00624"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.18.0  VB.2014.00624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer Initiative | [Die Initiative beantragt den Verkauf eines Schulhauses zum Buchwert an die politische Gemeinde Berg am Irchel.] Es kann offenbleiben, ob es sich um eine sogenannte unterst\u00fctzende Initiative oder Einzelinitiative handelt, da die Initiative jedenfalls als Einzelinitiative zu behandeln ist (E. 5.1 f.). Gem\u00e4ss \u00a7 15 Abs. 3 FHG, welche Bestimmung weiterhin in Kraft ist (vgl. \u00a7 165 GG), sind Verm\u00f6genswerte, die f\u00fcr die \u00f6ffentliche Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr ben\u00f6tigt werden, zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen. F\u00fcr die Entwidmung braucht es einen Beschluss. Ob f\u00fcr diese Entwidmung nicht nur die Gemeindeexekutive, sondern auch die Gemeindevorsteherschaft zust\u00e4ndig ist, kann offenbleiben, da die Initiative jedenfalls aus einem anderen Grund f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren ist (E. 5.2 am Ende). Ein Verkauf des Schulhauses zum Buchwert verst\u00f6sst gegen \u00a7 15 Abs. 4 FHG, wonach die Ver\u00e4usserung von Verm\u00f6genswerten an Dritte zum Verkehrswert zu erfolgen hat, sofern damit keine \u00f6ffentlichen Interessen verbunden sind. Ein \u00f6ffentliches Interesse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ein Verkauf zum Buchwert widerspricht zudem den in Art. 122 Abs. 2 KV verankerten Grunds\u00e4tzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushaltf\u00fchrung (E. 6). Die Initiative ist zu Recht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:00", "Checksum": "67cf316fe680e77216f9ecf7abb42860"}