{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00625_2015-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215264&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6811065efa0a171642b708cdc020782f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00625"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00625"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umwandlung von Staatsbeitr\u00e4gen in ein Darlehen | [Umwandlung von Staatsbeitr\u00e4gen in ein Darlehen] Anl\u00e4sslich der Neuordnung des Systems der Spitalfinanzierung trat auf kantonaler Ebene am 1. Januar 2012 das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) in Kraft, welches in den \u00a7\u00a7 28 und 29 unter anderem vorsieht, dass Staatsbeitr\u00e4ge, die der Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen von Listenspit\u00e4lern geleistet hat, auf das Datum der Umstellung der Spitalfinanzierung auf Pauschalen mit Investitionskostenanteilen (Art. 49a KVG) zu ihrem Restbuchwert in ein verzinsliches und amortisierungspflichtige Darlehen des Kantons an die Eigent\u00fcmer der Anlagen umgewandelt werden (E. 2). Die Umwandlung der vom Beschwerdegegner in der Vergangenheit ausgerichteten Investitionsbeitr\u00e4ge zum Restbuchwert in zu verzinsende und zu amortisierende Darlehen nach \u00a7\u00a7 28 f. SPFG stellt eine unechte R\u00fcckwirkung dar, welcher weder wohlerworbene Rechte der Leistungsempf\u00e4ngerinnen bzw. Leistungsempf\u00e4nger noch der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen (E. 3). Die Auslegung der \u00a7\u00a7 28 f. SPFG ergibt sodann, dass die Bestimmungen sowohl auf altrechtlich gew\u00e4hrte Kostenanteile f\u00fcr Investitionen als auch auf jene anzuwenden sind, die f\u00fcr Betriebskosten mittels Globalbudgets gew\u00e4hrt wurden. Es darf bei der Auslegung der Bestimmungen insofern nicht an die unter Geltung des alten Rechts getroffene Zweiteilung zwischen Kostenanteilen an den Betrieb und solchen an die Investitionen eines Listenspitals angekn\u00fcpft werden, sondern ist einzig darauf abzustellen, ob die Beitragsempf\u00e4ngerin bzw. der Beitragsempf\u00e4nger die gew\u00e4hrten Beitr\u00e4ge in Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen investiert hat, die zur Erf\u00fcllung des Leistungsauftrags notwendig sind, und diese Investitionen per 1. Januar 2012 noch nicht voll amortisiert worden sind (E. 4). Die Berechnung der von der Beschwerdef\u00fchrerin geschuldeten Darlehenssumme erscheint \u00fcberdies nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden (E. 5). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sichschliesslich auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:44", "Checksum": "8ed9bd203e70f0709523f6c608d849e7"}