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Geschäftsnummer: VB.2014.00626  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140146


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der zweieinhalbjährigen Tochter. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte und aus der Begründung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich sind (E. 2). Vorliegend befindet sich die Wohnung, aus welcher der Beschwerdeführer weggewiesen wurde, im vom Rayonverbot erfassten Gebiet, so dass es für die Beschwerdegegnerin im Resultat keinen Unterschied machte, ob die Wegweisung von der Vorinstanz explizit verlängert wurde oder nicht (E. 5.2). Rüge der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Gewaltschutzverfahren. Die Person, von der (angeblich) die Gefährdung ausgeht, hat ausser ihrer Adresshinterlegungspflicht keine Mitwirkungspflicht (E. 6.2). Wiederholte Gewaltausübung gegenüber der gefährdeten Person in Anwesenheit des Kindes kann dieses selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person machen. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter lag im Ermessen der Vorinstanz (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BETRETVEBROT
EHESCHUTZ
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
MINDERJÄHRIGE KINDER
MITWIRKUNGSPFLICHT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYON
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLÄNGERUNG
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 9 Abs. I GebV VGr
Art. 2 Abs. III GSG
Art. 2 Zus. 1 lit. a GSG
Art. 7 GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. III GSG
Art. 11a Abs. I GSG
Art. 292 StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00626

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei H, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140146,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1973) und C (geboren 1976) sind seit Juli 2009 verheiratet und leben seit Oktober 2009 zusammen. Im Frühjahr 2012 kam ihre gemeinsame Tochter E zur Welt. In der ehelichen Wohnung leben neben den Ehegatten und deren gemeinsamer Tochter auch die beiden vorehelichen Kinder von A: der Sohn F (geboren 1998) und die Tochter G (geboren 2001). A ist für seine beiden vorehelichen Kinder verantwortlich.

B. Nach einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten am Nachmittag des 8. Oktober 2014 meldete sich C bei der Stadtpolizei, welche mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 die Wegweisung von A aus der ehelichen Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot) und ein Kontaktverbot gegenüber C sowie der gemeinsamen Tochter E anordnete; jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerisches Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

C. Nach Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung wurde A mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes H vom 11. Oktober 2014 in Untersuchungshaft versetzt, in welcher er bis zu seiner Entlassung am 27. Oktober 2014 verblieb. C trat im Strafverfahren als Privatklägerin auf.

II.  

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks H um Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen für sich und die gemeinsame Tochter E. Nachdem beide Parteien am 22. Oktober 2014 angehört wurden, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom gleichen Tag das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber C sowie der Tochter E bis zum 23. Januar 2015.

III.  

A. Am 29. Oktober 2014 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene A fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung bzw. Nichtverlängerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Tochter E; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten von C. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber der Tochter E für die Dauer des Verfahrens aufzuheben, wobei der Entscheid über diese Massnahme superprovisorisch zu fällen sei. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Beine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

B. Mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und das superprovisorische Begehren von A abgewiesen. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft H wurden im Beschwerdeverfahren beigezogen.

C. C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, reichte am 24. November 2014 Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten von A. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Anlässlich der Eheschutzverhandlung der Parteien am 2. Dezember 2014 vor dem Bezirksgericht H sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, in welcher die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer und seinen beiden vorehelichen Kindern zur Benützung zugewiesen worden sei, wobei die Beschwerdegegnerin bis Ende März 2015 in der Wohnung verbleiben könne. Betreffend die gemeinsame Tochter E sei ein begleitetes Besuchsrecht vereinbart worden.

Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest. Sie bestätigte das Vorliegen einer bisher jedoch noch nicht schriftlich unterzeichneten Vereinbarung im Eheschutzverfahren. Zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts werde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft errichtet.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf weitere Stellungnahme mit. Am 16. Dezember 2014 reichte er die vom Bezirksgericht H schriftlich vorgeschlagene Trennungsvereinbarung ein.

E. Sowohl die Stadtpolizei H als auch das Bezirksgericht H (Zwangsmassnahmengericht) verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei erheblich verletzt worden, da seinen Ausführungen in Bezug auf das Rayonverbot kaum Gehör geschenkt worden sei. Die Vorinstanz habe überwiegend nur die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Erwägung gezogen und aufgelistet, wobei keine eigentliche Abwägung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien vorgenommen worden sei.

Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 persönlich angehört. Zudem wurden seine durch die Stadtpolizei erfolgte Einvernahme zur Sache vom 9. Oktober 2014 als auch die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2014 beigezogen. Die Vorinstanz konnte somit nicht nur alle Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigen, sondern sich insbesondere auch einen persönlichen Eindruck über ihn verschaffen. Der Beschwerdeführer hatte damit die Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme sowie zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel. Der eigentliche Kern des rechtlichen Gehörs, der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wurde vorliegend nicht verletzt (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 30).

2.2 Weiter umfasst das rechtliche Gehör auch einen Anspruch auf Begründung des Entscheids. Der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet zwar, dass die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten durch die entscheidende Behörde sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen sind, nicht jedoch, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33, 35). In § 10 Abs. 3 GSG ist zudem vorgesehen, dass der Entscheid mit einer kurzen Begründung schriftlich mitgeteilt wird.

Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, womit sich diese in Bezug auf ihren Entscheid auseinandergesetzt hatte. Es wurden sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin in den Erwägungen berücksichtigt sowie dargelegt, dass der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei, womit der Pflicht zu einer kurzen Begründung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes Genüge getan wurde. Zudem sind aus den Befragungen des Beschwerdeführers durch Stadtpolizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz keine weiteren das Rayonverbot betreffenden Aussagen ersichtlich, welche vorliegend von der Vorinstanz in Bezug auf den Verlängerungsentscheid nicht berücksichtigt scheinen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich in rechtsgenügender Weise gewahrt.

3.  

3.1 Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Streitgegenstand aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers auf das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Tochter. Es ist darüber zu entscheiden, ob diese Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.1; VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.2).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe in widersprüchlicher Weise nur das Rayonverbot, nicht aber seine Wegweisung aus der Wohnung verlängert, zumal die Beschwerdeführerin keine Verlängerung der Wegweisung beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin verlangte jedoch auch vor der Vorinstanz die Verlängerung aller angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, was auch die Wegweisung erfasst.

Aus dem Entscheid der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Wegweisung in Dispositiv-Ziffer 1 nicht explizit erwähnt ist. Befindet sich wie vorliegend die Wohnung in einem Rayon, für welches ein Betretverbot erlassen wurde, so kann ungeachtet dessen, ob eine Wegweisung besteht, die Wohnung nicht betreten werden. Das Rayonverbot erfasst somit sinngemäss auch die Wegweisung aus der Wohnung, da für deren Betreten gezwungenermassen auch das Betreten des Rayons nötig wäre. Deshalb ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengericht opponiert, nicht ausschlaggebend. Im Resultat machte es für die Beschwerdegegnerin keinen Unterschied, ob die Wegweisung ebenfalls verlängert wurde. Korrekterweise hätte die Vorinstanz jedoch auch die Wegweisung explizit verlängern müssen, wenn der Beschwerdeführer die Wohnung im erfassten Rayon weiterhin nicht betreten darf. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die im Dispositiv nicht erwähnte Wegweisung auf ein Versehen der Vorinstanz zurückzuführen ist, da die Wohnung vom bezeichneten Rayon erfasst wird.

4.  

4.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

4.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

5.  

5.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 8. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Auto geschlagen sowie nach dem Aussteigen gewürgt und ihr gedroht haben soll, sie später in der Wohnung umzubringen. Bei diesem Vorfall war die gemeinsame Tochter der Parteien zugegen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der zur Veranlassung der Gewaltschutzmassnahmen erfolgte Vorfall nicht die erste gewalttätige Auseinandersetzung gewesen sei, sondern dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits seit September 2012 gewalttätig geworden sei. Sie habe damals im September 2012 die Tochter am Boden gewickelt und der Beschwerdeführer habe ihr einen Fusstritt in den Rücken gegeben. Sie sei bereits auch schon zwei weitere Male gewürgt worden. In letzter Zeit hätten sich die Vorfälle gehäuft und ihre Angst vor dem Beschwerdeführer sei grösser geworden.

5.3 Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorwürfe, anerkannte jedoch, die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2014 weggeschupst zu haben, da sie ihn sehr provoziert habe. Sie habe die Tochter auf dem Arm gehalten, diese aber nicht losgelassen, als er sie habe nehmen wollen. Er habe die Tochter dann gehalten und seine Frau "geschupft".

6.  

6.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift noch vorbrachte, die eheliche Wohnung stehe derzeit leer, da sich die Beschwerdegegnerin mit der gemeinsamen Tochter im Frauenhaus aufhalte, weshalb die Schutzmassnahme aufzuheben sei, damit er die leerstehende Wohnung, welche ihm und seinen beiden vorehelichen Kindern besser diene, bewohnen könne, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Einreichung der Beschwerde geändert. Unterdessen ist die Beschwerdegegnerin mit der gemeinsamen Tochter in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Die Beschwerdegegnerin beantragte zwar im Eheschutzverfahren die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur Benutzung an sich und die gemeinsame Tochter, doch soll sie die Wohnung nun gemäss der vorgeschlagenen Eheschutzvereinbarung spätestens auf Ende März 2015 dem Beschwerdeführer überlassen. Der Aufenthalt im Frauenhaus stellte somit nur eine Zwischenlösung zur Entschärfung einer akuten Situation dar und ist – nicht zuletzt auch wegen mangelnder Finanzierbarkeit – keine längerfristige Wohnlösung, weshalb diese Einwände des Beschwerdeführers unterdessen überholt sind.

Gewaltschutzmassnahmen dienen auch dazu, dass die gefährdete Person in der vertrauten Umgebung bleiben und wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats zum GSG, Amtsblatt 2005 Nr. 29, S. 774). Da der Zeitpunkt der Rückkehr der Beschwerdegegnerin in die eheliche Wohnung nicht genau bestimmbar war, sie aber die Sicherheit haben musste, zurückkehren zu können, ohne dort den Beschwerdeführer anzutreffen, rechtfertigte sich dessen Wegweisung bzw. das Rayonverbot und dessen Verlängerung trotz Aufenthalt im Frauenhaus. Ausserdem ist glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie wohl kaum vor dem 23. Januar 2015 eine neue Wohnung gefunden haben wird.

6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Verfügung der Stadtpolizei H vom 9. Oktober 2014 seien seine beiden vorehelichen Kinder, welche mit ihm im gleichen Haushalt leben, nicht erwähnt worden, weshalb die Angaben unter "Im gleichen Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren" unvollständig seien. Die Vorinstanz habe die Tatsachen nicht genügend abgeklärt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung namentlich dann, wenn über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden; ebenso wenn die rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen, aktenwidrigen Tatsachen beruht. Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn von der verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39).

Einhergehend mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die Verfügung der Stadtpolizei vom 9. Oktober 2014 insofern widersprüchlich ist, als sie zwar festhält, der Beschwerdeführer sei Vater von drei Kindern, jedoch nur die gemeinsame Tochter als im gleichen Haushalt lebendes Kind unter 18 Jahren aufführt. Da gegenüber den beiden vorehelichen Kindern mangels Stellung als gefährdete Personen jedoch keine Massnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes in Erwägung zu ziehen waren und der Polizei wie auch der Vorinstanz bekannt war, dass der Beschwerdeführer Vater zweier weiterer Kinder ist, ist dieser Widerspruch im aktuellen Verfahrensstand nicht ausschlaggebend. Die beiden vorehelichen Kinder waren zwar indirekt durch die Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer betroffen, konnten jedoch für diese Zeit bei den Grosseltern untergebracht werden. Des Weiteren besteht für die beiden vorehelichen Kinder eine Beistandschaft, weshalb die Beiständin im Falle einer Kindswohlgefährdung einzugreifen hätte. Im Rahmen der gerichtlich vorgeschlagenen Eheschutzvereinbarung wurden die vorehelichen Kinder zudem offenbar insofern miteinbezogen, als ihr Interesse am Verbleib in der Wohnung höher eingestuft wurde als dasjenige der Beschwerdegegnerin.

Der Grundsatz der behördlichen Untersuchungspflicht im Verwaltungsverfahren wird dadurch relativiert, dass die Parteien bei der Sachverhaltsabklärung zur (zumutbaren) Mitwirkung verpflichtet sind, wenn sie ein Begehren stellen oder das Gesetz eine Mitwirkungspflicht vorsieht. Im Gewaltschutzverfahren ist somit jene Person mitwirkungspflichtig, die sich als gefährdet erachtet bzw. die ein Gesuch stellt. Die Person, von der die Gefährdung (angeblich) ausgeht, hat hingegen – abgesehen von ihrer Adresshinterlegungspflicht – keine Mitwirkungspflicht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht, 3/2011, S. 127, 133).

Auch wenn den Beschwerdeführer demnach keine Mitwirkungspflicht traf, machte er in seinen Einvernahmen Aussagen zu seinen vorehelichen Kindern, jedoch keine weiteren Einwände in Bezug auf deren vorübergehenden Verbleib, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer wurde von der Stadtpolizei bereits am Tag nach dem auslösenden Vorfall zu seinen beiden vorehelichen Kindern befragt, worauf er angab, seine voreheliche Tochter befinde sich bei deren leiblicher Mutter, welche sich immer bei ihrer Familie in I aufhalte. Auch die Beschwerdegegnerin sagte bei der Vorinstanz aus, die beiden Kinder des Beschwerdeführers lebten bei deren Mutter. Da die Parteien demnach übereinstimmend aussagten, die vorehelichen Kinder bzw. zumindest die Tochter befänden sich derzeit bei der leiblichen Mutter, schien der diesbezügliche Sachverhalt geklärt. Wo sich deren leibliche Mutter tatsächlich aufhält – ob in J oder bei Familienmitgliedern – ist vorliegend nicht von Belang, zumal die vorehelichen Kinder vom Beschwerdeführer in der Wohnung ihrer Grosseltern betreut werden können und mit ihm in die Wohnung zurückkehren werden.

7.  

Die Beschwerdegegnerin schilderte den Vorfall vom 8. Oktober 2014 wiederholt in glaubhafter Weise. Gemäss ärztlicher Abklärung im Institut für Rechtsmedizin wies sie nach diesem Vorfall ausgeprägte Würgemale am Hals auf, wobei auf der rechten Halsseite vier Fingerabdrücke und linksseitig einer habe festgestellt werden können. Dies untermauert die Aussagen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sie gewürgt, was für die Glaubhaftigkeit der Gefährdungssituation spricht.

Demnach brachte die Beschwerdegegnerin glaubhaft vor, sie sei in ihrer psychischen als auch physischen Integrität verletzt worden, und es liege weiterhin eine Gefährdungssituation vor. Ein auf freiwilliger Basis im Rahmen der allfälligen Eheschutzvereinbarung vereinbartes Kontaktverbot kann die Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz, insbesondere das Rayonverbot, nicht ersetzen (vgl. § 7 Abs. 1 GSG). Die Verlängerung des Rayonverbots erweist sich deshalb als rechtmässig.

8.  

8.1 Betreffend dem Kontaktverbot gegenüber der Tochter E ist fraglich, ob diese als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011, S. 525 ff., 540).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz ausgegangen zu sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nie unmittelbar gegen die gemeinsame Tochter Gewalt ausgeübt. Unbestrittenermassen war die Tochter aber zumindest in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert. Die Beschwerdegegnerin führte zudem aus, die gemeinsame Tochter sei schon bei früheren Gewaltsituationen zugegegen gewesen, wobei sie auch eine konkrete Situation schilderte, in welcher der Beschwerdeführer die Tochter auf das Sofa geschmissen habe. Die Tochter habe Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen. Es ist somit von mehr als einem Vorfall auszugehen, bei dem die Tochter in die Streitigkeiten involviert war. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin erscheinen glaubhaft. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S. 551). In einem ähnlichen Fall wurde vom Verwaltungsgericht ein zweimonatiges Kontaktverbot zum knapp halbjährigen Kind geschützt, bei welchem die gefährdende Person die Ehefrau tätlich angegangen und in den Rücken getreten hat, als diese das Kind in den Armen hielt (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 3.1 und 5.4). Unter diesen Umständen ist es folglich nicht zu beanstanden, dass das Kontaktverbot gegenüber der Tochter verlängert wurde.

8.2 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter bis zum 23. Januar 2015 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 11. März 2013, VB.2013.00092, E. 6.1 mit Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter angesichts der seit bereits längerer Zeit angespannten Situation zwischen ihren Eltern eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin aussagte, die Tochter habe Angst vor dem Beschwerdeführer, weshalb sie auch schlecht schlafe und sehr empfindlich sei. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter um drei Monate erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) würden, waren vorliegend nicht ersichtlich. Es liegt denn auch nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, andere Kindesschutzmassnahmen wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder ähnliches, anzuordnen.

8.3 Die Parteien haben vor dem Eheschutzrichter mündlich ein begleitetes Besuchsrecht vereinbart, weshalb der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter verlangt, da es ihm sonst selbst in Begleitung nicht möglich wäre, die Tochter zu sehen.

Schutzmassnahmen fallen gemäss § 7 GSG dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Eheschutzmassnahmen fallen zweifelslos unter die zivilrechtlichen Massnahmen. Die Frage, welche Massnahmen als "entsprechend" gelten, ist schwieriger zu beantworten, da sie oft mit den Gewaltschutzmassnahmen nicht deckungsgleich sind. Der Begriff "rechtskräftig angeordnet und vollzogen" bedeutet, dass keine Rechtsmittelfristen mehr laufen und die Massnahme umgesetzt ist (Conne/Plüss, S. 131).

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Festlegung eines Besuchsrechts in erster Linie das Kindeswohl zu berücksichtigen (BGE 131 III 209 E. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Eheschutzrichter dem entsprechend Rechnung tragen wird, zumal die Vereinbarung betreffend Kindsbelange der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Das begleitete Besuchsrecht muss hier jedoch – gemäss der vorgeschlagenen Trennungsvereinbarung – zuerst über eine von der KESB noch zu errichtende Beistandschaft eingerichtet werden, was angesichts der Ratifizierungsfrist bis 9. Januar 2015 mit grosser Wahrscheinlichkeit länger als bis zum Ablauf der Schutzmassnahmen am 23. Januar 2015 dauern wird. Das Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter kann deshalb auch aufgrund dieses Vereinbarungsvorschlags nicht aufgehoben werden.

9.  

9.1 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der gemeinsamen Tochter bis am 23. Januar 2015 einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

9.2 Beide Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es ist zu prüfen, ob die Parteien als mittellos gelten. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen.

9.3 Der Beschwerdeführer arbeitet auf Stundenlohnbasis und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'800.- netto inklusive Kinderzulagen für seine drei Kinder. Selbst wenn man in seinem Notbedarf – davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer nur mit diesen zusammenleben wird – nur seine beiden vorehelichen Kinder berücksichtigt, so ist er nicht in der Lage, Grundbeträge, Wohnkosten, notwendige Arbeitsauslagen, Krankenkasse für sich und die Kinder sowie gerichtsübliche Pauschalbeträge für Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten mit seinem Einkommen zu decken. Es ist somit von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende Beschwerde war zudem nicht aussichtslos. Da sich Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, erweist sich die Rechtsvertretung des rechtsunkundigen Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren als notwendig. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

9.4 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist als gegen­standslos geworden abzuschreiben, da ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenkasse, welche monatlich durchschnittlich Fr. 1'200.- betragen. Da sie die eheliche Wohnung demnächst verlassen muss und ein Kleinkind zu versorgen hat, ist sie nicht in der Lage, ihren eigenen Notbedarf sowie denjenigen ihres Kindes mit ihren Einkünften zu decken, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 23 ff.). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Rayonverbots als auch des Kontaktverbots gegenüber ihrer Tochter für die rechts- und sprachunkundige Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war, bestand auch für sie eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Zuletzt ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin RA D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

9.5 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 GSG) an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letzere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.6 Die Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.7 Die Rechtsvertreterinnen beider Parteien sind aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    290.--     Zustellkosten,
Fr. 1'290.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Den Rechtsanwältinnen B und RA D läuft je eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigungen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen nach Ermessen festgesetzt würden.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …