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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00626
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei H, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140146,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(geboren 1973) und C (geboren 1976) sind seit Juli 2009 verheiratet und leben
seit Oktober 2009 zusammen. Im Frühjahr 2012 kam ihre gemeinsame Tochter E zur
Welt. In der ehelichen Wohnung leben neben den Ehegatten und deren gemeinsamer
Tochter auch die beiden vorehelichen Kinder von A: der Sohn F (geboren 1998) und
die Tochter G (geboren 2001). A ist für seine beiden vorehelichen Kinder
verantwortlich.
B.
Nach einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten am Nachmittag
des 8. Oktober 2014 meldete sich C bei der Stadtpolizei, welche mit
Verfügung vom 9. Oktober 2014 die Wegweisung von A aus der ehelichen
Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot) und ein Kontaktverbot gegenüber C sowie
der gemeinsamen Tochter E anordnete; jeweils für die Dauer von 14 Tagen
und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerisches
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).
C. Nach
Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung wurde A mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes H vom 11. Oktober 2014 in
Untersuchungshaft versetzt, in welcher er bis zu seiner Entlassung am
27. Oktober 2014 verblieb. C trat im Strafverfahren als Privatklägerin auf.
II.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks H um Verlängerung der angeordneten
Schutzmassnahmen für sich und die gemeinsame Tochter E. Nachdem beide Parteien
am 22. Oktober 2014 angehört wurden, verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom gleichen Tag das Rayonverbot sowie
das Kontaktverbot gegenüber C sowie der Tochter E bis zum 23. Januar 2015.
III.
A. Am
29. Oktober 2014 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene A fristgerecht Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung bzw. Nichtverlängerung des
Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Tochter E; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten von C. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw.
seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber der Tochter E für die
Dauer des Verfahrens aufzuheben, wobei der Entscheid über diese Massnahme
superprovisorisch zu fällen sei. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von
Rechtsanwältin Beine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
B. Mit
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 wurde der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und das superprovisorische
Begehren von A abgewiesen. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft H wurden im
Beschwerdeverfahren beigezogen.
C. C,
nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, reichte am 24. November 2014
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten von A. Es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von
Rechtsanwältin RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
D. Mit
Eingabe vom 5. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort
Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung der Parteien am 2. Dezember 2014 vor dem
Bezirksgericht H sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, in welcher
die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer und seinen beiden vorehelichen
Kindern zur Benützung zugewiesen worden sei, wobei die Beschwerdegegnerin bis
Ende März 2015 in der Wohnung verbleiben könne. Betreffend die gemeinsame
Tochter E sei ein begleitetes Besuchsrecht vereinbart worden.
Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom
10. Dezember 2014 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest. Sie
bestätigte das Vorliegen einer bisher jedoch noch nicht schriftlich
unterzeichneten Vereinbarung im Eheschutzverfahren. Zur Umsetzung des
begleiteten Besuchsrechts werde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) eine Beistandschaft errichtet.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 teilte der
Beschwerdeführer seinen Verzicht auf weitere Stellungnahme mit. Am
16. Dezember 2014 reichte er die vom Bezirksgericht H schriftlich
vorgeschlagene Trennungsvereinbarung ein.
E. Sowohl
die Stadtpolizei H als auch das Bezirksgericht H (Zwangsmassnahmengericht)
verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom
Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei erheblich verletzt
worden, da seinen Ausführungen in Bezug auf das Rayonverbot kaum Gehör geschenkt
worden sei. Die Vorinstanz habe überwiegend nur die Aussagen der Beschwerdegegnerin
in Erwägung gezogen und aufgelistet, wobei keine eigentliche Abwägung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien vorgenommen worden sei.
Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen
Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit
anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die mündliche Anhörung
der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Wahrung des rechtlichen
Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner
ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434,
E. 2.3; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014
persönlich angehört. Zudem wurden seine durch die Stadtpolizei erfolgte
Einvernahme zur Sache vom 9. Oktober 2014 als auch die
staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2014 beigezogen.
Die Vorinstanz konnte somit nicht nur alle Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigen,
sondern sich insbesondere auch einen persönlichen Eindruck über ihn verschaffen.
Der Beschwerdeführer hatte damit die Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme
sowie zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel. Der eigentliche Kern
des rechtlichen Gehörs, der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
wurde vorliegend nicht verletzt (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG),
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 30).
2.2 Weiter
umfasst das rechtliche Gehör auch einen Anspruch auf Begründung des Entscheids.
Der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachvorbringen als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet zwar,
dass die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten durch die entscheidende Behörde
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen sind,
nicht jedoch, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem
rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33, 35). In § 10 Abs. 3 GSG
ist zudem vorgesehen, dass der Entscheid mit einer kurzen Begründung
schriftlich mitgeteilt wird.
Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, womit sich
diese in Bezug auf ihren Entscheid auseinandergesetzt hatte. Es wurden sowohl
die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin in den
Erwägungen berücksichtigt sowie dargelegt, dass der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft sei, womit der Pflicht zu einer kurzen Begründung im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes Genüge getan wurde. Zudem sind aus den Befragungen des
Beschwerdeführers durch Stadtpolizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz keine
weiteren das Rayonverbot betreffenden Aussagen ersichtlich, welche vorliegend
von der Vorinstanz in Bezug auf den Verlängerungsentscheid nicht berücksichtigt
scheinen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich in
rechtsgenügender Weise gewahrt.
3.
3.1 Im
vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Streitgegenstand aufgrund der
Anträge des Beschwerdeführers auf das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot
gegenüber der Tochter. Es ist darüber zu entscheiden, ob diese Gewaltschutzmassnahmen
zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang ist dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen.
Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das
Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht
aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1
GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demzufolge
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.1;
VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.2).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe in widersprüchlicher
Weise nur das Rayonverbot, nicht aber seine Wegweisung aus der Wohnung
verlängert, zumal die Beschwerdeführerin keine Verlängerung der Wegweisung
beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin verlangte jedoch auch vor der Vorinstanz
die Verlängerung aller angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, was auch die Wegweisung
erfasst.
Aus dem Entscheid der Vorinstanz ist nicht ersichtlich,
weshalb die Wegweisung in Dispositiv-Ziffer 1 nicht explizit erwähnt ist.
Befindet sich wie vorliegend die Wohnung in einem Rayon, für welches ein
Betretverbot erlassen wurde, so kann ungeachtet dessen, ob eine Wegweisung
besteht, die Wohnung nicht betreten werden. Das Rayonverbot erfasst somit
sinngemäss auch die Wegweisung aus der Wohnung, da für deren Betreten gezwungenermassen
auch das Betreten des Rayons nötig wäre. Deshalb ist der Einwand des Beschwerdeführers,
die Beschwerdegegnerin habe nicht gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengericht
opponiert, nicht ausschlaggebend. Im Resultat machte es für die Beschwerdegegnerin
keinen Unterschied, ob die Wegweisung ebenfalls verlängert wurde. Korrekterweise
hätte die Vorinstanz jedoch auch die Wegweisung explizit verlängern müssen,
wenn der Beschwerdeführer die Wohnung im erfassten Rayon weiterhin nicht betreten
darf. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die im Dispositiv nicht erwähnte
Wegweisung auf ein Versehen der Vorinstanz zurückzuführen ist, da die Wohnung
vom bezeichneten Rayon erfasst wird.
4.
4.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
4.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
5.
5.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den
Parteien am 8. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin im Auto geschlagen sowie nach dem Aussteigen gewürgt und ihr
gedroht haben soll, sie später in der Wohnung umzubringen. Bei diesem Vorfall
war die gemeinsame Tochter der Parteien zugegen.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der zur Veranlassung der Gewaltschutzmassnahmen
erfolgte Vorfall nicht die erste gewalttätige Auseinandersetzung gewesen sei,
sondern dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits seit September 2012 gewalttätig
geworden sei. Sie habe damals im September 2012 die Tochter am Boden gewickelt
und der Beschwerdeführer habe ihr einen Fusstritt in den Rücken gegeben. Sie
sei bereits auch schon zwei weitere Male gewürgt worden. In letzter Zeit hätten
sich die Vorfälle gehäuft und ihre Angst vor dem Beschwerdeführer sei grösser
geworden.
5.3 Der
Beschwerdeführer bestritt diese Vorwürfe, anerkannte jedoch, die Beschwerdegegnerin
am 8. Oktober 2014 weggeschupst zu haben, da sie ihn sehr provoziert habe.
Sie habe die Tochter auf dem Arm gehalten, diese aber nicht losgelassen, als er
sie habe nehmen wollen. Er habe die Tochter dann gehalten und seine Frau
"geschupft".
6.
6.1 Soweit der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift noch vorbrachte, die eheliche Wohnung
stehe derzeit leer, da sich die Beschwerdegegnerin mit der gemeinsamen Tochter
im Frauenhaus aufhalte, weshalb die Schutzmassnahme aufzuheben sei, damit er
die leerstehende Wohnung, welche ihm und seinen beiden vorehelichen Kindern
besser diene, bewohnen könne, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
Einreichung der Beschwerde geändert. Unterdessen ist die Beschwerdegegnerin mit
der gemeinsamen Tochter in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Die
Beschwerdegegnerin beantragte zwar im Eheschutzverfahren die Zuweisung der
ehelichen Wohnung zur Benutzung an sich und die gemeinsame Tochter, doch soll
sie die Wohnung nun gemäss der vorgeschlagenen Eheschutzvereinbarung spätestens
auf Ende März 2015 dem Beschwerdeführer überlassen. Der Aufenthalt im Frauenhaus
stellte somit nur eine Zwischenlösung zur Entschärfung einer akuten Situation
dar und ist – nicht zuletzt auch wegen mangelnder Finanzierbarkeit – keine
längerfristige Wohnlösung, weshalb diese Einwände des Beschwerdeführers unterdessen
überholt sind.
Gewaltschutzmassnahmen dienen auch dazu, dass die
gefährdete Person in der vertrauten Umgebung bleiben und wieder Sicherheit
gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats zum GSG,
Amtsblatt 2005 Nr. 29, S. 774). Da der Zeitpunkt der Rückkehr der
Beschwerdegegnerin in die eheliche Wohnung nicht genau bestimmbar war, sie aber
die Sicherheit haben musste, zurückkehren zu können, ohne dort den Beschwerdeführer
anzutreffen, rechtfertigte sich dessen Wegweisung bzw. das Rayonverbot und
dessen Verlängerung trotz Aufenthalt im Frauenhaus. Ausserdem ist glaubhaft,
wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie wohl kaum vor dem 23. Januar
2015 eine neue Wohnung gefunden haben wird.
6.2 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Verfügung der Stadtpolizei H vom
9. Oktober 2014 seien seine beiden vorehelichen Kinder, welche mit ihm im
gleichen Haushalt leben, nicht erwähnt worden, weshalb die Angaben unter "Im
gleichen Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren" unvollständig seien.
Die Vorinstanz habe die Tatsachen nicht genügend abgeklärt und den Sachverhalt
unrichtig festgestellt.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen Sachverhalts
gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung namentlich dann,
wenn über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder diese
unzutreffend gewürdigt wurden; ebenso wenn die rechtliche Würdigung des
angefochtenen Entscheids auf falschen, aktenwidrigen Tatsachen beruht.
Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn von der
verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt
wurden (Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39).
Einhergehend mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen,
dass die Verfügung der Stadtpolizei vom 9. Oktober 2014 insofern
widersprüchlich ist, als sie zwar festhält, der Beschwerdeführer sei Vater von
drei Kindern, jedoch nur die gemeinsame Tochter als im gleichen Haushalt
lebendes Kind unter 18 Jahren aufführt. Da gegenüber den beiden vorehelichen
Kindern mangels Stellung als gefährdete Personen jedoch keine Massnahmen im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes in Erwägung zu ziehen waren und der Polizei wie
auch der Vorinstanz bekannt war, dass der Beschwerdeführer Vater zweier
weiterer Kinder ist, ist dieser Widerspruch im aktuellen Verfahrensstand nicht
ausschlaggebend. Die beiden vorehelichen Kinder waren zwar indirekt durch die
Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer betroffen, konnten jedoch für diese
Zeit bei den Grosseltern untergebracht werden. Des Weiteren besteht für die
beiden vorehelichen Kinder eine Beistandschaft, weshalb die Beiständin im Falle
einer Kindswohlgefährdung einzugreifen hätte. Im Rahmen der gerichtlich
vorgeschlagenen Eheschutzvereinbarung wurden die vorehelichen Kinder zudem offenbar
insofern miteinbezogen, als ihr Interesse am Verbleib in der Wohnung höher eingestuft
wurde als dasjenige der Beschwerdegegnerin.
Der Grundsatz der behördlichen Untersuchungspflicht im
Verwaltungsverfahren wird dadurch relativiert, dass die Parteien bei der
Sachverhaltsabklärung zur (zumutbaren) Mitwirkung verpflichtet sind, wenn sie
ein Begehren stellen oder das Gesetz eine Mitwirkungspflicht vorsieht. Im
Gewaltschutzverfahren ist somit jene Person mitwirkungspflichtig, die sich als
gefährdet erachtet bzw. die ein Gesuch stellt. Die Person, von der die Gefährdung
(angeblich) ausgeht, hat hingegen – abgesehen von ihrer Adresshinterlegungspflicht
– keine Mitwirkungspflicht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht, 3/2011, S. 127, 133).
Auch wenn den Beschwerdeführer demnach keine
Mitwirkungspflicht traf, machte er in seinen Einvernahmen Aussagen zu seinen
vorehelichen Kindern, jedoch keine weiteren Einwände in Bezug auf deren
vorübergehenden Verbleib, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätten
veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer wurde von der Stadtpolizei bereits am
Tag nach dem auslösenden Vorfall zu seinen beiden vorehelichen Kindern befragt,
worauf er angab, seine voreheliche Tochter befinde sich bei deren leiblicher
Mutter, welche sich immer bei ihrer Familie in I aufhalte. Auch die
Beschwerdegegnerin sagte bei der Vorinstanz aus, die beiden Kinder des
Beschwerdeführers lebten bei deren Mutter. Da die Parteien demnach übereinstimmend
aussagten, die vorehelichen Kinder bzw. zumindest die Tochter befänden sich derzeit
bei der leiblichen Mutter, schien der diesbezügliche Sachverhalt geklärt. Wo
sich deren leibliche Mutter tatsächlich aufhält – ob in J oder bei Familienmitgliedern
– ist vorliegend nicht von Belang, zumal die vorehelichen Kinder vom
Beschwerdeführer in der Wohnung ihrer Grosseltern betreut werden können und mit
ihm in die Wohnung zurückkehren werden.
7.
Die Beschwerdegegnerin schilderte den Vorfall vom
8. Oktober 2014 wiederholt in glaubhafter Weise. Gemäss ärztlicher
Abklärung im Institut für Rechtsmedizin wies sie nach diesem Vorfall
ausgeprägte Würgemale am Hals auf, wobei auf der rechten Halsseite vier
Fingerabdrücke und linksseitig einer habe festgestellt werden können. Dies untermauert
die Aussagen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sie gewürgt, was
für die Glaubhaftigkeit der Gefährdungssituation spricht.
Demnach brachte die Beschwerdegegnerin glaubhaft vor, sie sei
in ihrer psychischen als auch physischen Integrität verletzt worden, und es
liege weiterhin eine Gefährdungssituation vor. Ein auf freiwilliger Basis im
Rahmen der allfälligen Eheschutzvereinbarung vereinbartes Kontaktverbot kann
die Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz, insbesondere das Rayonverbot,
nicht ersetzen (vgl. § 7 Abs. 1 GSG). Die Verlängerung des Rayonverbots
erweist sich deshalb als rechtmässig.
8.
8.1 Betreffend
dem Kontaktverbot gegenüber der Tochter E ist fraglich, ob diese als gefährdete
Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat bzw. ob sie aufgrund der
vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen
Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet erscheint (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits
dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage
sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn
die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien
Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.
Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person
in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes
führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person
macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot
Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011, S. 525 ff., 540).
Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz
ausgegangen zu sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nie unmittelbar gegen
die gemeinsame Tochter Gewalt ausgeübt. Unbestrittenermassen war die Tochter
aber zumindest in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert.
Die Beschwerdegegnerin führte zudem aus, die gemeinsame Tochter sei schon bei
früheren Gewaltsituationen zugegegen gewesen, wobei sie auch eine konkrete Situation
schilderte, in welcher der Beschwerdeführer die Tochter auf das Sofa geschmissen
habe. Die Tochter habe Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen. Es ist somit
von mehr als einem Vorfall auszugehen, bei dem die Tochter in die Streitigkeiten
involviert war. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin erscheinen
glaubhaft. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl
gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf
die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel,
S. 551). In einem ähnlichen Fall wurde vom Verwaltungsgericht ein
zweimonatiges Kontaktverbot zum knapp halbjährigen Kind geschützt, bei welchem
die gefährdende Person die Ehefrau tätlich angegangen und in den Rücken getreten
hat, als diese das Kind in den Armen hielt (VGr, 23. Juni 2014,
VB.2014.00330, E. 3.1 und 5.4). Unter diesen Umständen ist es folglich
nicht zu beanstanden, dass das Kontaktverbot gegenüber der Tochter verlängert
wurde.
8.2 Zu prüfen
bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und
der gemeinsamen Tochter bis zum 23. Januar 2015 verhältnismässig ist. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches
Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden
Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines
solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 11. März 2013,
VB.2013.00092, E. 6.1 mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter
angesichts der seit bereits längerer Zeit angespannten Situation zwischen ihren
Eltern eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin
aussagte, die Tochter habe Angst vor dem Beschwerdeführer, weshalb sie auch
schlecht schlafe und sehr empfindlich sei. Die Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber der Tochter um drei Monate erweist sich darum als verhältnismässig
und liegt im Ermessen der Vorinstanz.
Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem
Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und
Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) würden,
waren vorliegend nicht ersichtlich. Es liegt denn auch nicht in der Kompetenz
der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, andere Kindesschutzmassnahmen
wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder ähnliches, anzuordnen.
8.3 Die
Parteien haben vor dem Eheschutzrichter mündlich ein begleitetes Besuchsrecht
vereinbart, weshalb der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung des
Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter verlangt, da es ihm sonst selbst in
Begleitung nicht möglich wäre, die Tochter zu sehen.
Schutzmassnahmen fallen gemäss § 7 GSG dahin, wenn
entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen
sind. Eheschutzmassnahmen fallen zweifelslos unter die zivilrechtlichen
Massnahmen. Die Frage, welche Massnahmen als "entsprechend" gelten,
ist schwieriger zu beantworten, da sie oft mit den Gewaltschutzmassnahmen nicht
deckungsgleich sind. Der Begriff "rechtskräftig angeordnet und vollzogen"
bedeutet, dass keine Rechtsmittelfristen mehr laufen und die Massnahme umgesetzt
ist (Conne/Plüss, S. 131).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
der Festlegung eines Besuchsrechts in erster Linie das Kindeswohl zu
berücksichtigen (BGE 131 III 209 E. 5). Es ist davon
auszugehen, dass der Eheschutzrichter dem entsprechend Rechnung tragen wird,
zumal die Vereinbarung betreffend Kindsbelange der gerichtlichen Genehmigung
bedarf. Das begleitete Besuchsrecht muss hier jedoch – gemäss der
vorgeschlagenen Trennungsvereinbarung – zuerst über eine von der KESB noch zu
errichtende Beistandschaft eingerichtet werden, was angesichts der Ratifizierungsfrist
bis 9. Januar 2015 mit grosser Wahrscheinlichkeit länger als bis zum
Ablauf der Schutzmassnahmen am 23. Januar 2015 dauern wird. Das
Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter kann deshalb auch aufgrund dieses Vereinbarungsvorschlags
nicht aufgehoben werden.
9.
9.1 Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber
der gemeinsamen Tochter bis am 23. Januar 2015 einer Rechtskontrolle
stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).
9.2 Beide
Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche
nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es
ist zu prüfen, ob die Parteien als mittellos gelten. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach
Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen.
9.3 Der
Beschwerdeführer arbeitet auf Stundenlohnbasis und erzielt dabei ein
monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'800.- netto inklusive
Kinderzulagen für seine drei Kinder. Selbst wenn man in seinem Notbedarf –
davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer nur mit diesen zusammenleben wird –
nur seine beiden vorehelichen Kinder berücksichtigt, so ist er nicht in der
Lage, Grundbeträge, Wohnkosten, notwendige Arbeitsauslagen, Krankenkasse für
sich und die Kinder sowie gerichtsübliche Pauschalbeträge für
Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten mit seinem Einkommen zu
decken. Es ist somit von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Die vorliegende Beschwerde war zudem nicht aussichtslos. Da sich Rechts- und
Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, erweist sich die
Rechtsvertretung des rechtsunkundigen Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
als notwendig. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen.
9.4 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, da ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin
bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenkasse, welche monatlich durchschnittlich
Fr. 1'200.- betragen. Da sie die eheliche Wohnung demnächst verlassen muss
und ein Kleinkind zu versorgen hat, ist sie nicht in der Lage, ihren eigenen
Notbedarf sowie denjenigen ihres Kindes mit ihren Einkünften zu decken, weshalb
von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 23 ff.). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit
ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht
Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44). Da der
Entscheid über die Geltung des Rayonverbots als auch des Kontaktverbots
gegenüber ihrer Tochter für die rechts- und sprachunkundige Beschwerdegegnerin
nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war, bestand auch für sie eine sachliche
Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Zuletzt
ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen
und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin RA D eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
9.5 Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person
im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 GSG) an die obsiegende Gegenpartei,
soweit Letzere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung
keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 6.4). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
9.6 Die
Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.7 Die
Rechtsvertreterinnen beider Parteien sind aufzufordern, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Entscheides eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 1'290.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in
der Person von Rechtsanwältin RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Den
Rechtsanwältinnen B und RA D läuft je eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigungen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen nach Ermessen
festgesetzt würden.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …