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Geschäftsnummer: VB.2014.00627  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachbarbeschwerde gegen luxuriöses Bauprojekt im Villenquartier: Reduktion des Gebäudevolumens (§ 238 Abs. 2 PBG); Vorwirkung der revidierten BZO-Bestimmungen der Stadt Zürich (§ 234 PBG).

Befindet sich ein Bauprojekt in der unmittelbaren Umgebung von Schutzobjekten und steht es in einem klaren und krassen Widerspruch zu seiner Umgebung, kann gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG bei Vorliegen besonders triftiger Gründe ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden (E. 4.1). Solche Gründe waren im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 4.2 und 4.3).

Um zu verhindern, dass künftige planerische Festlegungen durch widersprechende bauliche Vorhaben in ihrem Zweck vereitelt werden, sind Baubewilligungen immer dann zu verweigern, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens eine noch ausstehende oder in Änderung begriffene planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst (§ 234 PBG). Eine solche Bausperre soll allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nicht weitergehen, als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt. Denn § 234 PBG dient ausschliesslich der Plansicherung und erlaubt nicht etwa eine allgemeine Voranwendung künftigen Rechts. Andererseits werden durch § 234 PBG auch nicht sämtliche in Änderung befindlichen Bestimmungen geschützt, welche im weiteren Sinn planungsrechtlichen Auswirkungen haben können. Vielmehr muss es sich bei einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG stets um ein unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (E. 5.2). Die zu beurteilende Bestimmung erwies sich als primär ästhetisch motiviert und ohne entscheidwesentlichen planungsrechtlichen Gehalt, weshalb sie auf das vorliegende Bauprojekt keine negative Vorwirkung entfaltet (E. 5.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEBÄUDEVOLUMEN
PLANUNGSINSTRUMENT
PLANUNGSRECHTLICHE FESTLEGUNG
REDUKTION
VORANWENDUNG
VORWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 235 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00627

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 7. Mai 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

 

1.2  B,

 

2.    C,

 

3.    D,

 

4.    E,

 

5.    F,

 

6.    G,

 

alle vertreten durch RA H,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    I AG, vertreten durch RA J,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

 

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der I AG mit Entscheid vom 4. Februar 2014 unter Bedingungen und Auflagen den Ersatzneubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Dagegen erhoben A und B gemeinsam, C sowie D zusammen mit drei weiteren Nachbarn mit drei separaten Eingaben Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der nachgesuchten Baubewilligung. Mit Entscheid vom 26. September 2014 vereinigte das Baurekursgericht die vorerst getrennt geführten Verfahren und entschied wie folgt (Dispositiv Ziff. II):

 "Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen.

Demgemäss wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 4. Februar 2014 mit folgender Auflage ergänzt: "Im Untergeschoss ist die Fläche der für Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume nach Massgabe von Art. 13 Abs. 3 BZO-E auf 154,2 m2 zu beschränken. Die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft hat vor Baubeginn dem Amt für Baubewilligung entsprechend abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen."

Im Übrigen werden die Rekurse abgewiesen."

III.  

Am 29. Oktober 2014 erhoben A und B gemeinsam mit den fünf weiteren Nachbarn gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, diesen aufzuheben und die Baubewilligung für die geplante Ersatzneubaute zu verweigern. Im Weiteren verlangten sie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 14. November 2014 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 2. Dezember 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Januar 2015 reichte die I AG Beschwerdeantwort ein mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung zzgl. MWST zu verpflichten. Mit Replik vom 23. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Am 2. bzw. 3. März 2015 teilten sowohl die Bausektion der Stadt Zürich als auch die I AG mit, unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort auf eine Duplik zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

2.1 In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3 mit Hinweisen; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet. Dies setzt voraus, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vor­instanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (BGr, 6. Februar 2013, 1C_422/2012, E. 3; VGr, 1. Oktober 2008,VB.2008.00285, E. 2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).

2.2 Im vorliegenden Fall wurde am 15. August 2014 durch das Baurekursgericht ein Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive neun Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor, ebenso eine Visualisierung des geplanten Bauprojekts. Daraus sowie aus der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf einen weiteren Augenschein verzichtet werden kann.

3.  

3.1 Das betroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 01 mit der Liegenschaft K-Strasse 02 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der zweigeschossigen Wohnzone W2bII. Daran grenzen im Südosten ein unbebautes Grundstück mit einem Obstgarten sowie ein weiteres Grundstück, auf dem sich die Villa K-Strasse 03 befindet. Auf dem südlich an die Parzelle Kat.-Nr. 01 und an das unbebaute Grundstück angrenzenden Grundstück befindet sich die Villa L-Strasse 04. Alle diese benachbarten Objekte sind samt Gartenanlagen denkmalgeschützt.

3.2 Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt, die bestehende Villa an der K-Strasse 02 durch ein grosszügiges, luxuriöses Einfamilienhaus mit Unterniveaugarage für sechs Fahrzeuge sowie zwei Abstellplätzen im Freien zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden stören sich am Ausmass der geplanten Baute und empfinden deren Erscheinung als wuchtig. Diese hält die zulässigen Grundmasse und das zulässige Gebäudevolumen zwar unbestrittenermassen ein. Strittig ist jedoch, ob gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG eine Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens verlangt werden kann.

4.  

4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann in Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist (RB 1990 Nr. 78; VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 5.5.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewichtet das Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell – etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde.

4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe vorliegend eine solche Ausnahme­situation, welche die Reduktion des Gebäudevolumens aus Einordnungsgründen notwendig mache. Sie machen geltend, der Bereich südlich der K-Strasse sei zwischen dem M-Platz und der L-Strasse durch herrschaftliche Villen mit schönen Gärten und teilweise ausgedehnten Parkanlagen geprägt. Dies gelte insbesondere für die beiden an das Baugrundstück angrenzenden geschützten Villen samt Gartenanlagen. In der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens seien daher nicht nur eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, sondern insbesondere auch eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung und eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit gegeben.

Wie sich aus den Akten und der Fotodokumentation des Augenscheins der Vorinstanz ergibt, ist der geltend gemachte Bereich südlich der K-Strasse in der Tat von herrschaftliche Villen mit schönen Gärten und teilweise ausgedehnten Parkanlagen geprägt (vgl. auch Google Maps/Street View, https://maps.google.ch). Doch ist bei der Beurteilung nicht nur auf die unmittelbar anstossenden Grundstücke abzustellen, sondern auch die weitere Umgebung miteinzubeziehen (vgl. RB 1990 Nr. 78). Bereits die angrenzenden Bereiche nördlich der K-Strasse und südlich der L-Strasse weisen wesentlich kleinere Parzellen auf, welche entsprechend stärker ausgenutzt wurden. Von einer weitherum zurückhaltend ausgeschöpften Ausnützung in der betreffenden W2bII-Zone, welche eine Herabsetzung des zulässigen Gebäudevolumens rechtfertigen würde, kann daher nicht gesprochen werden. Die umliegenden Grundstücke sind mit Bauten sehr unterschiedlicher Architektur und Dimensionen überstellt. Dass über die benachbarten Schutzobjekte hinaus eine besondere Qualität der bestehenden Bebauung bzw. eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit gegeben wäre, welche eine generelle Herabsetzung des Gebäudevolumens rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Der Charakter des Villenquartiers wird durch die geplante Baute, welche zwar eine moderne, aber sehr luxuriöse Gestaltung aufweist, nicht gefährdet. Dass durch die grössere Grundfläche der Garten verkleinert wird, ist unerheblich, da nach wie vor ein grosszügiger Umschwung bestehen bleibt.

4.3 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das Bauvorhaben würde den Situationswert der benachbarten Schutzobjekte mindern, indem es die Umgebung und insbesondere das geschützte Ensemble verschandle.

Grundsätzlich wäre eine Neubaute wie die streitbetroffene geeignet, den Situationswert eines geschützten Ensembles wie dem vorliegenden zu vermindern, würde sie die Sicht auf die Schutzobjekte einschränken oder diese optisch konkurrieren. Das geschützte Ensemble der beiden Villen samt zugehörigen Gartenanlagen, welches als solches erstellt und auch unter Schutz gestellt wurde, ist in sich abgeschlossen. Die beiden geschützten Villen und die geplante Baute weisen einen minimalen Abstand von knapp 55 m (Villa K-Strasse 03) bzw. knapp 35 m (Villa L-Strasse 23) auf und liegen eingebettet in grosszügige Gartenanlagen. Zudem handelt es sich bei den Schutzobjekten ebenfalls um stattliche Gebäude. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann insoweit verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Dem ist anzufügen, dass die geplante Baute zwar das zulässige Gebäudevolumen ausschöpft und in der Grundfläche im Vergleich zur bestehenden Villa wesentlich vergrössert wird, in der Höhe indessen massgeblich unter letzterer bleibt. Auf die Ausnützung im Bereich des heutigen Dachgeschosses, welches gut sichtbar über die Bäume ragt, wird verzichtet und stattdessen ein Untergeschoss realisiert. Der Neubau wird daher durch den Baumbestand, welcher das Baugrundstück an der Grenze zu den denkmalgeschützten Objekten und zur K-Strasse säumt, in wesentlichen Teilen verdeckt sein. Dass im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens für das Erscheinungsbild wichtige Bäume gefällt werden, ändert daran genauso wenig wie die verkleinerte Gartenfläche, da die betreffenden Bäume ersetzt werden müssen.

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die geplante Baute nicht im Zusammenhang mit den geschützten Villen wahrgenommen wird und – was die Massstäblichkeit der Bauten betrifft – keine störenden Gegensätze entstehen. Auch die geschützten Gärten der beiden Villen werden durch den Neubau nicht beeinträchtigt. Die Vorinstanz bezeichnete die Gestaltung des Neubaus ebenfalls zu Recht als zurückhaltend, was von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert gerügt wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Dachgeschoss zugunsten von vier grosszügigen Terrassen an den Eckseiten des Gebäudes zurückspringt, was eine unerwünschte optische Wahrnehmung als "Klotz" verhindert. Gesamthaft betrachtet steht die geplante Baute jedenfalls nicht in einem klaren und krassen Widerspruch zu ihrer Umgebung, welcher gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG eine Reduktion des Gebäudevolumens rechtfertigen würde.

4.4 Im Übrigen ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass das Baurekursgericht die ihm nach der neueren Rechtsprechung zustehende Kognition unterschritten hätte (vgl. VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4). Die Vorinstanz betrachtete den Begründungsmangel im Bewilligungsbeschluss zu Recht als durch die Vorbringen der Baubehörde im Rekursverfahren geheilt. Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe § 238 PBG falsch angewendet, als unbegründet.

5.  

Umstritten ist sodann, ob die revidierten Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO-E) auf das vorliegende Bauprojekt negative Vorwirkung entfalten.

5.1 Während das streitbetroffene Baugesuch vor der Bausektion hängig war, verabschiedete der Stadtrat am 18. September 2013 eine umfangreiche Teilrevision der BZO für das Anhörungsverfahren. Gestützt auf die Einwendungen im Mitwirkungsverfahren und den Vorprüfungsbericht des Kantons beschloss der Stadtrat am 29. Oktober 2014 eine überarbeitete Teilrevision der BZO und überwies diese zur Beratung und Festsetzung an den Gemeinderat. Gleichentags erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts. Es ist daher vorab der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage massgebliche Zeitpunkt zu bestimmen.

5.1.1 Massgebend für die Bewilligungserteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Baubewilligung, ausser wenn Treu und Glauben eine andere zeitliche Anknüpfung gebieten (VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00108 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht wendet in langjähriger Praxis grundsätzlich das im Zeitpunkt seines Entscheids geltende Recht an, wenn sich die Rechtslage während des baurechtlichen Rechtsmittelverfahrens ändert. Planungsrechtliche Festlegungen, welche während des Rechtsmittelverfahrens beantragt wurden, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als Änderung der massgeblichen Sachlage betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00108 E. 2.3, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie werden grundsätzlich berücksichtigt (was auch als "intertemporale Anwendung" von § 234 PBG bezeichnet wird). Das Verwaltungsgericht nimmt jedoch eine Interessenabwägung im Einzelfall vor, ob dem Schutz der neuen Planung oder dem Vertrauen des Baugesuchstellers in die Beständigkeit der noch geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der Vorzug gebührt.

5.1.2 Demzufolge war sowohl für den Baubewilligungs- als auch für den Rekursentscheid die Sach- und Rechtslage gemäss Beschluss des Stadtrats vom 18. September 2013 massgeblich. Für den Entscheid des Verwaltungsgerichts sind indessen die am 29. Oktober 2014 beschlossenen BZO-Bestimmungen beachtlich.

5.1.3 Die private Beschwerdegegnerin 1 hat die revidierten BZO-Bestimmungen in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2015 behandelt und als Beilage dem Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführenden erhielten mit Stempelverfügung vom 20. Januar 2015 Gelegenheit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, wovon sie in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2015 Gebrauch machten. Der Berücksichtigung dieser Vorlage steht somit auch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht entgegen.

5.2 Eine Baubewilligung ist in Anwendung von § 234 PBG immer dann zu verweigern, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens auf eine noch ausstehende oder in Änderung begriffene planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird (RB 1995 Nr. 96 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine solche gemäss § 235 Abs. 1 PBG auf drei Jahre befristete Bausperre soll verhindern, dass die künftigen planerischen Festlegungen durch widersprechende dauernde Veränderungen an Grundstücken ganz oder teilweise in ihrem Zweck vereitelt werden. Allerdings soll nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen die Bausperre nicht weitergehen, als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt. Denn § 234 PBG dient ausschliesslich der Plansicherung und erlaubt nicht etwa eine allgemeine Voranwendung künftigen Rechts (VGr, 11. Juli 1990, VB.1990.00038 = BEZ 1990 Nr. 29 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Andererseits werden durch § 234 PBG auch nicht sämtliche in Änderung befindlichen Bestimmungen geschützt, welche Auswirkungen auf planungsrechtliche Festlegungen haben können. Vielmehr muss es sich bei einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG stets um ein unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln.

5.3 Gemäss der geltenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BZO sind Abgrabungen – ausser für Eingänge und Zufahrten – nur gestattet, sofern das Mass der Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt und bei Erreichen der zonengemässen Vollgeschosszahl kein Untergeschoss mehrheitlich über dem gestalteten Boden liegt. Diese Regelung erlaubt Abgrabungen in grossem Umfang, solange gleichzeitig durch Aufschüttung das Untergeschoss immer noch mehrheitlich unter dem gestalteten Boden zu liegen kommt. Dies führte zu unerwünschten Terrainveränderungen und schlecht eingeordneten Bauten (Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, BZO 2014, Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 1. Oktober 2014 [Erläuterungsbericht], Kap. 7.2.4). Nach der revidierten Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BZO-E sollen daher nur noch geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig sein. Gegenüber der Fassung der öffentlichen Auflage wurden die Möglichkeiten der Terrainveränderung jedoch erweitert (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 29. Oktober 2014 [Protokoll Stadtrat], S. 6 [https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/stadtrat/geschaefte-des-stadtrates/stadtratsbeschluesse/2014/Okt/StZH_STRB_2014_0924.html]): Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs sollen weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden können. Nach wie vor ist das Mass der Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain einzuhalten; Eingänge und Zufahrten bleiben ausgenommen.

5.3.1 In der Fassung der öffentlichen Auflage war Art. 10 Abs. 2 BZO-E gemäss Beschluss vom 22. Oktober 2013 über die Richtlinien zur Voranwendung der revidierten Bau- und Zonenordnung bei der Überprüfung von Baugesuchen mit einzubeziehen (Ziff. 3.8). Eine solche Anweisung fehlt im Beschluss vom 4. November 2014 zur überarbeiteten Fassung der Bau- und Zonenordnung (Ziff. 3). Dies deutet einerseits stark darauf hin, dass die Bausektion des Stadtrats der Ansicht ist, Art. 10 Abs. 2 BZO-E entfalte in der neusten Fassung keine negative Vorwirkung mehr. Andererseits wird im genannten Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Liste der Bestimmungen, auf welche Baugesuche hinsichtlich nachteiliger Beeinflussung zu überprüfen sind, um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt (Ziff. 3). Ein eindeutiger Schluss lässt sich daher nicht daraus ziehen.

5.3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat die in Art. 10 Abs. 2 BZO-E vorgesehene Einschränkung der Abgrabungen einen planerischen Gehalt, indem sie der Verhinderung unverhältnismässiger Terrainveränderungen sowie schlecht in die Topographie eingepasster Gebäude und damit übermässiger Untergeschossnutzung diene. Durch den Verzicht auf die rechnerischen Einschränkungen in Art. 13 Abs. 3 BZO-E habe sich der planungsrechtliche Charakter der Norm akzentuiert, indem die Steuerung der Nutzungsmöglichkeit von Untergeschossen nun ausschliesslich über das Ausmass der Zulässigkeit von Abgrabungen erfolgen solle.

5.3.3 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Art. 10 Abs. 2 BZO-E ist zwar in der Tat im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 3 BZO-E zu betrachten. Gemäss Erläuterungsbericht soll durch die Anpassungen der beiden Bestimmungen gewährleistet werden, dass sich Gebäude in ihrem Erscheinungsbild künftig besser in die landschaftliche und bauliche Umgebung einbetten. Dabei bezweckt die Vorschrift von Art. 13 Abs. 3 BZO-E mit der höhenmässigen Ansetzung des untersten Vollgeschosses auf 1 m über dem gewachsenen Boden, dass Untergeschosse in den Wohnzonen W3–W6 zukünftig auch wirklich als solche in Erscheinung treten. Die Einschränkung der Abgrabungs- und Aufschüttungsmöglichkeiten in Art. 10 Abs. 2 BZO-E dagegen hat allein die bessere Eingliederung von Gebäuden in die natürliche Topographie und Landschaft zum Ziel (vgl. zum Ganzen: Erläuterungsbericht, Kap. 7.3.1 und 7.2.4; Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, BZO 2014, Änderung der Bauordnung (Synoptische Darstellung) vom 1. Oktober 2014, Kommentar zu Art. 10 bzw. Art. 13). Daraus folgt, dass Art. 10 Abs. 2 BZO-E im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 3 BZO-E primär ästhetisch motiviert ist und keinen entscheidwesentlichen planungsrechtlichen Gehalt hat. Darauf weist auch die an den Ästhetikparagraphen (§ 238 PBG) angelehnte Formulierung von Satz 2 der betreffenden Bestimmung hin, wonach zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung weitergehende Terrainveränderungen zugelassen werden. Eine Steuerung der Nutzungsmöglichkeiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, womit Art. 10 Abs. 2 BZO-E keine planungsrechtliche Bedeutung im Sinn von § 234 PBG zukommt. Dieses Ergebnis korrespondiert mit dem aktuellen Beschluss des Stadtrats, wonach Art. 10 Abs. 2 BZO-E nicht mehr unter denjenigen Bestimmungen aufgelistet ist, auf welche Baugesuche hinsichtlich nachteiliger Beeinflussung zu überprüfen sind. Folglich entfaltet Art. 10 Abs. 2 BZO-E keine negative Vorwirkung.

5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gemäss obigen Ausführungen (E. 5.1.2) für den vorliegenden Entscheid beachtliche Fassung von Art. 13 Abs. 3 BZO-E gestützt auf die nach öffentlicher Auflage eingegangenen Einwendungen eine vollständige Überarbeitung erfahren hat und nicht mehr der Sachlage entspricht, welche für den Entscheid des Baurekursgerichts massgeblich war.

5.4.1 Die Regelung über die Zulässigkeit und Erscheinung des anrechenbaren Untergeschosses soll nun nach Zonentyp differenziert werden. Für die Wohnzonen W2b soll die aktuelle Regelung unverändert weitergelten. Veränderungen sind nur für die Wohnzonen W3–W6 vorgesehen (Protokoll Stadtrat, S. 6). Da das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt in der Wohnzone W2bII liegt, fällt es nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 BZO-E.

5.4.2 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 VRG). Seine Entscheidbefugnis wird jedoch durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt. Es darf ihr weder mehr zusprechen, als sie verlangt (Verbot der reformatio in melius), noch weniger als ihr durch die angefochtene Anordnung zugesprochen worden ist (Verbot der reformatio in peius; § 63 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 21). Vorliegend wird sowohl die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts als auch der Baubewilligung beantragt. Die im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 13 Abs. 3 BZO-E festgesetzte Nebenbestimmung wird indessen nicht bemängelt. Deren Aufhebung käme daher einer unzulässigen reformatio in peius gleich, weshalb sie nicht aufgehoben werden kann. Es steht der Bauherrschaft allerdings offen, bei der Baubehörde diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.

6.  

6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden, teilweise unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 VRG). Im Einzelnen erfolgt folgende Verteilung der Gerichtskosten: Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 tragen je 1/12, unter solidarischer Haftung für 1/6 und die Beschwerdeführenden 2–6 tragen je 1/6.

Die Beschwerdeführenden sind zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Bausektion der Stadt Zürich steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

6.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Grundeigentümerin vorliegend der Bauherrschaft schriftlich die Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs eingeräumt hat und im Bewilligungsverfahren nicht als Bauherrin aufgetreten ist. Die Baubewilligung wurde der Grundeigentümerin zwar zugestellt. Da sie diese nicht (selber) angefochten hat, erlangte sie im Rekursverfahren keine eigene Parteistellung. Am vorinstanzlichen Augenschein hat sie aufseiten der Bauherrschaft teilgenommen und sich dem Votum deren Rechtsvertretung angeschlossen. Das Baurekursgericht durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass sie keine eigenen Anliegen gegen die Baubewilligung vorbringen wollte und das Rekursverfahren ebenfalls der Bauherrschaft überlassen hat. Der Entscheid wurde daher zu Recht lediglich der Bauherrschaft zugestellt. Trotzdem rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid der Grundeigentümerin zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 8'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 zu je 1/12 und den Beschwerdeführenden 2–6 zu je 1/6 auferlegt, allen unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Die Beschwerdeführenden 1–6 werden zu je 1/6, alle unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …