{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.05.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00627_07-05-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215170&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "acfee42a2810af2c38476e1accc41140"}, "Num": [" VB.2014.00627"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.07.0  VB.2014.00627"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.07.0  VB.2014.00627"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.07.0  VB.2014.00627"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen luxuri\u00f6ses Bauprojekt im Villenquartier: Reduktion des Geb\u00e4udevolumens (\u00a7 238 Abs. 2 PBG); Vorwirkung der revidierten BZO-Bestimmungen der Stadt Z\u00fcrich (\u00a7 234 PBG). Befindet sich ein Bauprojekt in der unmittelbaren Umgebung von Schutzobjekten und steht es in einem klaren und krassen Widerspruch zu seiner Umgebung, kann gest\u00fctzt auf \u00a7 238 Abs. 2 PBG bei Vorliegen besonders triftiger Gr\u00fcnde ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundst\u00fcck zul\u00e4ssigen Volumens verlangt werden (E. 4.1). Solche Gr\u00fcnde waren im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 4.2 und 4.3). Um zu verhindern, dass k\u00fcnftige planerische Festlegungen durch widersprechende bauliche Vorhaben in ihrem Zweck vereitelt werden, sind Baubewilligungen immer dann zu verweigern, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens eine noch ausstehende oder in \u00c4nderung begriffene planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst (\u00a7 234 PBG). Eine solche Bausperre soll allerdings nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit \u00f6ffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschr\u00e4nkungen nicht weitergehen, als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt. Denn \u00a7 234 PBG dient ausschliesslich der Plansicherung und erlaubt nicht etwa eine allgemeine Voranwendung k\u00fcnftigen Rechts. Andererseits werden durch \u00a7 234 PBG auch nicht s\u00e4mtliche in \u00c4nderung befindlichen Bestimmungen gesch\u00fctzt, welche im weiteren Sinn planungsrechtlichen Auswirkungen haben k\u00f6nnen. Vielmehr muss es sich bei einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von \u00a7 234 PBG stets um ein unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (E. 5.2). Die zu beurteilende Bestimmung erwies sich als prim\u00e4r \u00e4sthetisch motiviert und ohne entscheidwesentlichen planungsrechtlichen Gehalt, weshalb sie auf das vorliegende Bauprojekt keine negative Vorwirkung entfaltet (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:28", "Checksum": "f46c0cef81586f90361c1a3e70f39daf"}