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VB.2014.00628
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion,
hat sich ergeben: I. D besuchte im Schuljahr 2013/2014 eine 3. Klasse des Langzeitgymnasiums an der Kantonsschule C. Sie erfüllte Ende des Frühlingssemesters 2014 die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da sie bereits einmal provisorisch promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte. Dies wurde ihren Eltern, B und A, mit Schreiben der Kantonsschule C vom 8. Juli 2014 unter Beilage einer Notenübersicht mitgeteilt. II. Hiergegen rekurrierten A und B am 10. August 2014. Nachdem die Bildungsdirektion sie mit Verfügung vom 13. August 2014 zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift mit Antrag und Begründung aufgefordert hatte, verlangten sie am 28. August 2014, der Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014 sei aufzuheben und "es sei zu verfügen, dass D ins Herbstsemester 2014 provisorisch promoviert wird". Auf Beginn des Schuljahrs 2014/2015 trat D in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums an der Kantonsschule E ein. Mit Verfügung vom 30. September 2014 schrieb die Bildungsdirektion das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 296.- (Dispositiv-Ziff. II). III. B und A erhoben am 29./30. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Bildungsdirektion vom 30. September 2014 und der negative Promotionsentscheid der Kantonsschule C vom 8. Juli 2014 seien aufzuheben und D in die 2. Klasse der Kantonsschule E zu versetzen. Weiter beantragten sie sinngemäss, die provisorische Promotion sowie die Nichtpromotion seien im weiteren Verlauf der Mittelschulkarriere von D nicht mehr zu beachten. Im Eventualstandpunkt wandten sie sich sinngemäss gegen die ihnen auferlegten Rekurskosten. Am 6./7. November 2014 liess sich die Bildungsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 17./20. November 2014 beantragte die Kantonsschule C die Abweisung der Beschwerde. A und B nahmen zu den beiden letztgenannten Eingaben am 2. Dezember 2014 Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG sowie § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). 1.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragten in der verbesserten Rekursschrift vom 28. August 2014, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 sei aufzuheben und D per Herbstsemester 2014 provisorisch zu promovieren. Erst am 24. September 2014 – und damit nach Ablauf der Rekursfrist – äusserten sie gegenüber der Vorinstanz die Auffassung, "dass die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse in Kantonsschule E definitiv sollten sein und die Zahlung der provisorischen Promotion beginnt neu (nach die Probezeit)", worin sich allenfalls mit der Vorinstanz ein Antrag auf Nichtbeachtung der früheren provisorischen Promotion im weiteren Verlauf der Mittelschulkarriere von D erblicken liesse. Änderungen oder Ergänzungen des Rekursantrags sind lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich; nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert, jedoch nicht mehr erweitert werden (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, ob im Begehren künftiger Nichtbeachtung der provisorischen Promotion eine Erweiterung oder eine Reduktion des ursprünglichen Rekursbegehrens einer Aufhebung der Nichtpromotion und "provisorischer" Promotion ins Herbstsemester 2014/2015 zu erblicken ist. Wenn eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags angenommen würde, hätte die Vorinstanz auf das (als verspätet zu betrachtende) Rekursbegehren vom 24. September 2014 nicht eintreten sollen (vgl. Griffel, § 28 N. 8 und 11). Von einer Reduktion des Rekursbegehrens liesse sich jedenfalls nur ausgehen, soweit die frühere provisorische Promotion in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung, das heisst der Nichtpromotion und der damit verbundenen Repetition, stünde. Sollten die Beschwerdeführenden davon unabhängig eine Überprüfung der provisorischen Promotion angestrebt haben, so läge ein unzulässiges Begehren vor, weshalb sich die Vorinstanz damit ebenso wenig hätte zu befassen brauchen. Wie es sich damit verhält, kann indes vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird (unten 2.4 f.) – offenbleiben. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Sachbegehren zulässig, über welche die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 10, auch zum Folgenden). Eine Änderung des Begehrens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht auch erweitert werden. Solches liegt hier jedoch nicht vor. Demzufolge ist auf das erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Begehren der Beschwerdeführenden, D sei in eine 2. Klasse an der Kantonsschule E zu versetzen, zufolge der Fixierung des Streitgegenstands nicht einzutreten. Mit Bezug auf das Begehren, die Nichtpromotion sei im weiteren Verlauf der Mittelschulkarriere von D nicht mehr zu beachten, gilt das zuvor 1.3 Ausgeführte sinngemäss. Namentlich liesse sich dieses Begehren nur als innerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens befindlich betrachten, soweit es sich auf den Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014 bezieht. Sollten sich die Beschwerdeführenden damit indes gegen die von der Vorinstanz aufgezeigten Folgen des Schulwechsels wenden wollen, wäre eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands anzunehmen. Namentlich liesse sich auf ein allfälliges Begehren der Beschwerdeführenden um künftige Nichtbeachtung der mit dem Schulwechsel verbundenen Repetition von D (vgl. dazu hinten 2.4) zufolge der Fixierung des Streitgegenstands nicht eintreten. 1.5 Auf das Begehren der Beschwerde um Versetzung von D in eine 2. Klasse der Kantonsschule E ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Im Übrigen führte auch eine materielle Beurteilung der Beschwerde – wie sich nachfolgend 2 ergibt – zu keinem für die Beschwerdeführenden günstigeren Ausgang: 2. 2.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Vorausgesetzt wird somit, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der rekurrierenden Person einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Das geltend gemachte Interesse muss sodann grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Das geltend gemachte Interesse kann sodann kein beliebiges sein, sondern muss sich als "vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert" erweisen (Bertschi, § 21 N. 20). 2.2 Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Behandlung des Rekurses im Wesentlichen, diese hätten mit Schreiben vom 24. September 2014 bestätigt, dass D die Repetition an der Kantonsschule E freiwillig und in Kenntnis der aufschiebenden Wirkung des Rekurses angetreten habe und auch im Fall einer Gutheissung des Rekurses in der neuen Klasse verbleiben wolle; die Beschwerdeführenden seien somit mit einer Repetition einverstanden, wollten jedoch einzelne Zeugnisnoten des Frühlingssemesters 2014 überprüft haben, welche sich indes auf das schulische Fortkommen von D nicht mehr auswirken könnten, weshalb an der Überprüfung kein schützenswertes Interesse mehr bestehe. Sinngemäss erwägt sie weiter, auch an der Überprüfung des Nichtpromotionsentscheids an sich bestehe kein schutzwürdiges Interesse mehr, weil auch eine freiwillige Repetition eines Schuljahres als Repetition im Sinn von § 12 Abs. 2 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) zu werten sei und somit selbst bei einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung die freiwillige Repetition als im Verlauf der Mittelschulkarriere einmalig mögliche Repetition anzurechnen wäre und entsprechend ohnehin keine weitere Repetition mehr möglich sei. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Rekursantwort vom 5. September 2014 aus, D habe ausdrücklich gewünscht, im Fall einer Nichtpromotion an eine andere Kantonsschule wechseln zu dürfen. Der Rektor und der Prorektor hätten deshalb am 10. Juli 2014 in einem Gespräch mit D entschieden, dem Wunsch der Schülerin und von deren Eltern nachzukommen und sie bei einem Wechsel zu unterstützen. Mit Einverständnis der Beschwerdeführenden habe umgehend eine Lösung an der Kantonsschule E gefunden werden können; D repetiere dort seit Beginn des Schuljahrs in einer 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums. Die Vorinstanz räumte daraufhin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme ein und führte aus, sie sei von der Beschwerdegegnerin dahingehend informiert worden, dass D inzwischen an der Kantonsschule E eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums absolviere, mit anderen Worten die Klassenstufe wiederhole, die sie bereits an der Kantonsschule C besucht habe. Dies würde bedeuten, dass D die Repetition, gegen die sich der Rekurs richte, bereits angetreten und damit die Nichtpromotion akzeptiert hätte. Die Beschwerdeführenden teilten der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2014 mit, sie würden Rekurs "einreichen" wollen. Sie bestätigten, dass D am 18. August 2014 in die Kantonsschule E eingetreten sei und dort eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums besuche. Für sie bedeute dies jedoch nicht, dass D die Nichtpromotion akzeptiert habe. Es sei immer noch ihre Meinung, dass die Nichtpromotion nicht gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund der schrecklichen Umstände an der Kantonsschule C habe sich D jedoch entschieden, die Schule zu verlassen. Sie wolle zwar nicht wiederholen. Ohne ein Jahr zu wiederholen, sei es leider nicht möglich gewesen, vom Rektor der Kantonsschule C die Erlaubnis für einen Schulwechsel zu bekommen. Dieser habe gesagt, wenn D das Semester bestehe, müsse sie an der Kantonsschule C bleiben. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, sie glaubten, dass die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse an der Kantonsschule E definitiv sein sollte. Nach dem soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 24. September 2014 zum Ausdruck brachten, D habe sich infolge der an der Kantonsschule C aus ihrer Sicht herrschenden "schrecklichen" Umstände zu einem Schulwechsel entschlossen und die Repetition an der Kantonsschule E angetreten. 2.4 Einen prüfungsfreien, nicht mit einer Repetition verbundenen Wechsel aus dem Langzeitgymnasium in die 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums sieht einzig § 14 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010 (AufnahmeR; LS 413.250.2) vor, und zwar für Schüler der 2. Klasse eines Langzeitgymnasiums, welche an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse übertreten könnten (Satz 1). Gemäss § 14 Abs. 2 AufnahmeR werden zwar Schüler kantonalzürcherischer Maturitätsschulen auch nach dem reglementarischen 9. Schuljahr prüfungsfrei und definitiv in die 1. Klasse einer vierjährigen Maturitätsschule übernommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten (Satz 1). Gestützt auf diese Bestimmung konnte auch D in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums an der Kantonsschule E übertreten (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 PromotionsR). Ein solcher Übertritt gilt aber als Repetition und eine allfällige Versetzung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahrs wird angerechnet (§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3). Ein prüfungsfreier, definitiver Übertritt von einer 3. Klasse des Langzeitgymnasiums in eine 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums gilt demnach auch bei am Ende des 9. Schuljahrs promovierten Schülerinnen und Schülern als Repetition. Wenn Schülerinnen und Schüler eines Langzeitgymnasiums ohne Anrechnung einer allfälligen Repetition oder provisorischen Promotion in das neue Maturitätsprofil (am Kurzzeitgymnasium) übertreten wollen oder wenn ein direkter, prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist, können sie gemäss § 14 Abs. 3 AufnahmeR im 8. oder 9. Schuljahr auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung ablegen (Satz 1). Diese Schüler werden, falls sie die Prüfung nach § 13 AufnahmeR bestehen, gemäss § 16 AufnahmeR in eine Probezeit aufgenommen und den Schülern, die aus der Sekundarstufe übertreten, hinsichtlich der Promotionsbestimmungen in jeder Beziehung gleichgestellt (Satz 2). Eine solche Prüfung hat D, welche bereits am Ende des Herbstsemesters 2013 provisorisch promoviert wurde (vgl. § 10 PromotionsR), indes unbestrittenermassen nicht abgelegt. Sie trat die mit dem Nichtpromotionsentscheid vom 8. Juli 2014 zusammenhängende Repetition folglich durch ihren Übertritt in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums an der Kantonsschule E an und sie bzw. die Beschwerdeführenden nahmen die Repetition mit Blick auf den von ihnen und D angestrebten Schulwechsel zumindest in Kauf. Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, dass D "definitiv" an der Kantonsschule E verbleiben solle, womit sie zum Ausdruck brachten, dass sie eine Rückkehr von D in ihre angestammte Klasse an der Kantonsschule C unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens nicht mehr anstrebten. Allein solches hätte indes eine Gutheissung des Rekurses bewirken können: Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war lediglich die Nichtpromotion, nicht jedoch der damit nicht in rechtserheblicher Weise zusammenhängende Schulwechsel. Ein erfolgreicher Ausgang des Rekursverfahrens hätte daher allenfalls dazu führen können, dass D die mit der Nichtpromotion verbundene Repetition am Langzeitgymnasium nicht hätte auf sich nehmen müssen. Nachdem sie solches indes freiwillig getan hat bzw. der (prüfungsfreie) Schulwechsel ans Kurzzeitgymnasium im Anschluss an die 3. Klasse des Langzeitgymnasiums als Repetition gewertet wird, wirken sich der Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014 bzw. die diesem zugrunde liegenden und in Frage gestellten Noten des Frühlingssemesters 2014 nicht mehr auf ihre weitere Bildungskarriere aus. Die Vorinstanz schliesst somit zufolge des jedenfalls seit 24. September 2014 auch aus Sicht der Beschwerdeführenden definitiven Übertritts von D in eine 1. Klasse der Kantonsschule E zu Recht darauf, dass es den Beschwerdeführenden zum Entscheidzeitpunkt an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung des Promotionsentscheids vom 8. Juli 2014 fehle. Die Abschreibung des Rekursverfahrens als gegenstandslos geworden erweist sich insofern als korrekt (vgl. Griffel, § 28 N. 25). 2.5 Anzumerken bleibt, was folgt: 2.5.1 Weil der Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014 wie oben 2.4 dargestellt keine Auswirkungen mehr auf das schulisches Fortkommen von D zeitigt, läuft auch das Begehren um dessen künftige Nichtbeachtung ins Leere. Angesichts des prüfungsfreien und definitiven Übertritts von der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums bzw. des Verzichts auf das Absolvieren einer Prüfung und Probezeit an der aufnehmenden Schule im Sinn von § 14 Abs. 3 AufnahmeR bliebe im Übrigen auch kein Raum für eine künftige Nichtbeachtung der gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeR mit dem Schulwechsel verbundenen Repetition. 2.5.2 Die provisorische Promotion am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse an der Kantonsschule C wird gestützt auf § 14 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeR im weiteren Verlauf des Bildungsverfahrens angerechnet und kann sich somit inskünftig auf das schulische Fortkommen von D auswirken (vgl. § 10 lit. b PromotionsR). Nachdem schon die Vorinstanz zu Recht auf eine von der Nichtpromotion unabhängige Überprüfung der provisorischen Promotion verzichtet hat (oben 1.3), kann solches auch im vorliegenden Verfahren unterbleiben, was freilich nicht ausschliesst, die provisorische Promotion, falls sie Auswirkungen auf das schulische Fortkommen von D zeitigen sollte, zu einem späteren Zeitpunkt in Frage zu stellen. 2.5.3 Zumindest in der vorliegenden Konstellation, in der während des Rechtsmittelverfahrens freiwillig und prüfungsfrei ein auch aus Sicht der Beschwerdeführenden definitiver Schulwechsel von einer 3. Klasse eines Langzeit- in eine 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums erfolgte, hätte auch aus einer Aufhebung der Promotionsverfügung vom 8. Juli 2014 nicht die Verpflichtung der aufnehmenden Schule erwachsen können, D nachträglich in einer höheren Klasse zuzulassen, was die Beschwerdeführenden denn im Rekursverfahren auch (noch) nicht verlangten. 2.5.4 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe sie dazu veranlasst, sich mit dem Wechsel an die Kantonsschule E einverstanden zu erklären, weil der Rektor der Kantonsschule C seine diesbezügliche Zustimmung in treuwidriger Weise davon abhängig gemacht habe, dass D repetiere. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rektor die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung um schriftliche Mitteilung ersuchte, ob D "die Schule verlassen oder in einer tieferen Klasse repetieren möchte". Daraus kann gerade nicht geschlossen werden, der Rektor der Beschwerdegegnerin habe seine Zustimmung zu einem Wechsel von D an ein Kurzzeitgymnasium davon abhängig gemacht, dass D dort in eine 1. Klasse eintrete, mithin die Repetition auf sich nehme. Eine Zustimmung der angestammten Schule ist denn auch für einen Wechsel vom Langzeit- ins Kurzzeitgymnasium nicht erforderlich; vielmehr ergibt sich die Übertrittsmöglichkeit aus § 14 Abs. 2 AufnahmeR. Auch sonst liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin Druck auf die Beschwerdeführenden oder D ausgeübt hätte. Vielmehr hat sie D in ihrem Wunsch nach einem Schulwechsel unterstützt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden wenden sich im Eventualstandpunkt gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Sie machen diesbezüglich geltend, sowohl D als auch sie als Eltern hätten schon genug gelitten und stünden wegen des Verhaltens der Beschwerdegegnerin unter einer grossen finanziellen und mentalen Belastung. 3.2 Im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet die Rekursbehörde nach Ermessen über die Kostenfolge (vgl. Griffel, § 28 N. 19 in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75, auch zum Nachstehenden). Dabei sind die Kosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird, wobei es diesbezüglich sein Bewenden bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage haben muss. Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt haben. 3.3 Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung der Vorinstanzen nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessenspielraums hin überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ein qualifizierter Fehler der Vorinstanz bei der Verlegung der Rekurskosten ist nicht ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der Rekursentscheid erweist sich daher bezüglich der Kostenfolge nicht als rechtsverletzend. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6 und 11). Soweit im sinngemässen Vorbringen der
Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2014, sie seien von Kostenfolgen zu verschonen,
weil sie wegen des Verhaltens des Rektors 6. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |