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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2014.00629
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1974, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am
14. April 2004 erstmals in die Schweiz und ersuchte unter dem Namen "C"
erfolglos um Asyl. Danach weigerte er sich, seiner Ausreiseverpflichtung
nachzukommen, und hielt sich bis 2007 illegal in der Schweiz auf. Als Folge
davon wurde A mehrfach wegen illegalen Aufenthalts bestraft. Am 8. August
2009 reiste A erneut in die Schweiz, nachdem er am 2. Juli 2008 die in der Schweiz
niedergelassene D geheiratet hatte, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Aufgrund seiner fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit
ist A zwei Mal schriftlich ermahnt und am 12. November 2012 förmlich verwarnt
worden. Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2012 aufgegeben worden
war, wies das Migrationsamt am 13. Januar 2014 das Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 30. September 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.
Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers unbestrittenermassen
definitiv gescheitert ist, kann er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
nicht mehr auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Er beruft sich denn
auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG.
3.
3.1 Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers länger als drei Jahre gedauert hat;
strittig ist dagegen, ob er sich erfolgreich integriert hat.
3.2
Der Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht
darin, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu vermeiden. Hat sich der ausländische
Ehegatte während der über dreijährigen Ehegemeinschaft erfolgreich in die hiesigen
Verhältnisse integriert, soll er die Schweiz nicht verlassen müssen, nur weil
die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden ist. Aus diesem Normzweck ergibt
sich, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets
im Zusammenhang mit dem Kriterium der erfolgreichen
Integration zu sehen ist. Beide
Kriterien, Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
besteht (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3.3).
In diesem Sinn hat das Bundesgericht entschieden, dass die mindestens
dreijährige eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt worden sein müsse, weil
eine erfolgreiche Integration voraussetze, dass sich der Ausländer eine gewisse
Zeit in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 113, E. 3.3).
3.3 Aus dem
erläuterten Zusammenhang zwischen der mindestens dreijährigen Ehedauer und der
erfolgreichen Integration sowie aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich weiter,
dass der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft
in die hiesigen Verhältnisse integriert sein muss. Denn nach Beendigung der
ehelichen Gemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht mehr auf Art. 42 f.
AuG abstützen; sein Aufenthaltsanspruch besteht nur dann weiter, wenn er die Voraussetzungen
von Art. 50 AuG erfüllt. Liegen diese bei Beendigung der ehelichen
Gemeinschaft nicht vor, erlischt sein Aufenthaltsrecht endgültig.
3.4 Zusammenfassend
muss der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen
Gemeinschaft erfolgreich integriert sein, damit er sich auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG berufen kann. Dies schliesst nicht aus, dass im
Entscheidzeitpunkt im Sinn einer Gesamtwürdigung auch Integrationsleistungen
berücksichtigt werden, die erst nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft
erbracht worden sind, weil die Integration grundsätzlich ein laufender Prozess
ist und teilweise nur schwer zwischen Integrationsleistungen unterschieden
werden kann, die vor und nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erbracht
worden sind (vgl. auch VGr, 26. November 2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1).
Nur wenn der Ausländer bei Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft kaum in die
hiesigen Verhältnisse integriert ist und seine Integrationsbemühungen erst
danach und unter dem Druck der drohenden Wegweisung massiv verstärkt, ist sein
Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG definitiv und von
Bundesrechts wegen erloschen. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht
nach § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen hat und demnach die
Sachlage grundsätzlich so beurteilen muss, wie sie sich im Urteilszeitpunkt
darstellt, weil der einmal erloschene Bewilligungsanspruch nicht nachträglich
wieder aufleben kann.
4.
4.1
Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration namentlich
vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte
der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).
Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration
namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am
Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung (lit. d). Diese Aufzählung ist
nicht abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende Würdigung der
Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.2).
4.2 Bei der
Prüfung der Integrationskriterien besitzen die zuständigen Behörden einen
grossen Ermessensspielraum. Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid
lediglich auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf dessen Unangemessenheit überprüfen
darf (vgl. E. 1.2), hat es in die Integrationsprüfung der Vorinstanzen mit
einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen (BGr, 4. Dezember 2012,
2C_276/2012, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen
indessen bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist, zu
keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat und die an seinem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht,
ernsthafte Gründe vorliegen, damit seine erfolgreiche Integration verneint werden
darf (vgl. BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.3). Umgekehrt
ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich
nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe
gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl.
BGr, 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 2.2.2; ebenso BGr, 10. Juni
2014, 2C_602/2013, E. 5.2; 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1).
4.3 Zu prüfen
sind im Folgenden die Integrationserfolge des Beschwerdeführers bis zur
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, das heisst bis zum definitiven Erlöschen
des Ehewillens im Oktober 2012.
4.3.1
In beruflicher Hinsicht ist keine Integration des Beschwerdeführers
ersichtlich. Nach seiner Einreise im Sommer 2009 musste er von Oktober 2009 bis
zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft im Oktober 2012 ununterbrochen von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt wurde er gemäss den
unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen mit rund Fr. 100'000.-
unterstützt. Wegen seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist er bereits
anlässlich der ersten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am
26. Juli 2010 schriftlich ermahnt worden. Anlässlich der zweiten
Verlängerung wurde er am 21. September 2011 erneut schriftlich ermahnt.
Schliesslich wurde er am 12. November 2012 – und damit bereits nach
Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft – schriftlich wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass
der Beschwerdeführer gewisse Anstrengungen unternommen hat, im Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen; von einer beruflichen Integration kann aber im Zeitpunkt der
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht gesprochen werden.
4.3.2
In sprachlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer während
der gesamten Dauer der ehelichen Gemeinschaft keinen Sprachkurs besucht hat.
Laut Schreiben des Sozialzentrums Dorflinde vom 5. Oktober 2012 spricht
der Beschwerdeführer sehr schlecht Deutsch. Gemäss den Ausführungen in der
Beschwerde besitzt der Beschwerdeführer rudimentäre Deutschkenntnisse, mit
denen er seinen Alltag meistern kann; es ist jedoch fraglich, ob damit – auch
unter Berücksichtigung des "sozioprofessionellen" Umfelds des
Beschwerdeführers – genügend Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration
vorliegen. Zudem ist die behauptete Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Erwerb
der Sprache entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. In
der Integrationsempfehlung vom 1. April 2010 hat der Beschwerdeführer
selber eingestanden, er könne einen Deutschkurs besuchen, um seine beruflichen
Chancen zu verbessern. Im Schreiben vom 11. September 2012 – und somit
über zwei Jahre später – machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen
Deutschkurs besucht, weil ihm dieser nicht ermöglicht worden sei. Dasselbe wird
auch in der Beschwerde vorgebracht. Es ist indessen weder aktenkundig noch wird
vom Beschwerdeführer behauptet, dass er nach Abschluss der Integrationsempfehlung
vom 1. April 2010 bei den Behörden darauf gedrängt oder zumindest
nachgefragt hätte, wann er einen Deutschkurs besuchen könne. Des Weiteren
besucht der Beschwerdeführer seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft einen
kostenlosen Deutschkurs am Abend. Weshalb er von solchen Angeboten nicht
bereits während der ehelichen Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat, wird nicht
weiter erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Somit muss auch die
sprachliche Integration als ungenügend qualifiziert werden.
4.3.3
Der Beschwerdeführer hat sich während seines zweiten Aufenthalts in der
Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Anlässlich seines ersten Aufenthalts
als Asylbewerber unter falscher Identität ist er indessen vier Mal strafrechtlich
verurteilt worden, hauptsächlich als Folge seiner Weigerung, das Land nach der
rechtskräftigen Wegweisung zu verlassen. Auch wenn diese Verurteilungen wie
erwähnt aus der Zeit vor der ehelichen Gemeinschaft stammen und insgesamt als
nicht so schwerwiegend einzustufen sind, zeigen sie doch, dass der
Beschwerdeführer zumindest damals nicht gewillt gewesen ist, für ihn negative
Entscheide der Schweizer Justiz zu akzeptieren und ihnen freiwillig nachzukommen.
4.3.4
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft weder in beruflicher noch in sprachlicher Hinsicht
integriert gewesen. Von einer erfolgreichen Integration kann daher offensichtlich
keine Rede sein. Die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers rundet
dieses negative Bild ab, sodass – einig mit der Vorinstanz – der Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gar nicht entstanden ist und sich der
Beschwerdeführer deshalb nicht darauf berufen kann.
4.4 Wie
erwähnt spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der
ehelichen Gemeinschaft und damit unter dem Druck der drohenden Wegweisung seine
Integration vorangetrieben und sich erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt
annähernd integriert hat (vgl. E. 3). Doch auch unter Berücksichtigung
dieser Integrationsleistungen kann der Beschwerdeführer heute nicht als erfolgreich
integriert gelten:
In beruflicher Hinsicht hat
sich der Beschwerdeführer kurz nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft von
der Sozialhilfe gelöst und steht seit rund zwei Jahren wirtschaftlich auf
eigenen Beinen. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
nicht über eine Festanstellung verfügt, sondern im Rahmen von Temporäranstellungen
zu 100 % arbeitet, und deshalb – mit Blick auf seine jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit – eine gewisse Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs nicht
von der Hand zu weisen ist. In sprachlicher Hinsicht besucht der Beschwerdeführer
aktuell einen kostenlosen Deutschkurs. Einen regulären Sprachkurs kann er
gemäss eigenen Angaben wegen seiner Schichtarbeit nicht besuchen, was er
indessen nicht weiter belegt und deshalb auch nicht nachprüfbar ist. Weiter
werden in der Beschwerde auch keine substanziierten Ausführungen zum aktuellen
Sprachniveau des Beschwerdeführers gemacht, sodass davon ausgegangen werden
muss, dass seine Sprachkenntnisse nach wie vor schlecht sind. In Bezug auf die
frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen werden (E. 4.3.3). Weitere soziale Integrationsleistungen – wie
ein über den Kontakt zu Landsleuten hinaus mit der hiesigen Wohnbevölkerung
aufgebauter Bekanntenkreis, Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben in einem
Verein oder ähnliches – werden weder behauptet noch ist derartiges aus den
Akten ersichtlich. Auch wenn damit eine – wenn auch erst unter dem Druck der
drohenden Wegweisung angestrengte – marginale Integration des Beschwerdeführers
nicht von der Hand zu weisen ist, kann der Beschwerdeführer im Licht einer Gesamtbetrachtung
seines Aufenthalts wie erwähnt auch heute nicht als erfolgreich integriert gelten.
4.5 Zusammenfassend
kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG berufen. Weitere Anspruchsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht noch beanstandet er die vorinstanzliche Verweigerung einer
Ermessensbewilligung.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
wer-den, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde
beantragt, aus folgenden Gründen:
1.
1.1 Bundesrechtswidrig ist die von
der Mehrheit vertretene Auffassung, der Anspruch des
Beschwerdeführers aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei von
vorneherein untergegangen, weil er während der Ehe und damit während seinem
Anspruch auf eine Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG Sozialhilfe bezogen
habe. Diese Auslegung der Vorinstanz und der Mehrheit der Kammer widerspricht
dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, wo es heisst
"…und eine erfolgreiche Integration besteht". Es wird nicht verlangt,
dass eine erfolgreiche Integration bei der Auflösung der Ehegemeinschaft "bestand".
Die Mehrheit nimmt damit eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende
teleologische Reduktion vor. Dies kommt einer Praxisänderung gleich. Gemäss der ständigen Praxis des
Verwaltungsgerichts werden auch Integrationsbemühungen angerechnet, welche sich erst nach der Trennung der Ehegatten
eingestellt haben, solange diese nicht zweckgerichtet erst unter dem
Druck des Wegweisungsverfahrens erfolgten (VGr, 26. November
2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1). Ebenso rechnet das
Bundesverwaltungsgericht Integrationserfolge nach der Trennung an (vgl. BVGr, 23. Dezember 2011, C-6240/2008,
E. 6.4). Das Bundesgericht hat bislang nicht explizit zu dieser
Auslegung Stellung genommen, implizit jedoch Integrationserfolge bis zum
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt.
1.2
Sodann sind die Rekursabteilung wie das Verwaltungsgericht
gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG verpflichtet, die Entwicklung des Sachverhalts bzw. nach
Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Entwicklungen zu
berücksichtigen (VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00126, E. 1c; VGr, 12. Dezember
2012, VB.2012.765, E. 2; BGE 135 II 369 E. 3.3).
Es hätte
damit vorliegend auch zur Beurteilung der Integration auf die aktuellen Verhältnisse
abgestellt werden müssen.
2.
2.1 Von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG wird keine vertiefte oder überdurchschnittliche Integration
verlangt (BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.3). Die erfolgreiche
Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im
Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vorneherein erhebliche
Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven
Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein
Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden
unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die
unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag
zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist (vgl. BVGr, 2. Januar 2013,
C-3850/2009, E. 7.2 und 7.3). In Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE ist vom Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache die
Rede. Das Bundesgericht hat festgehalten,
dass Integration im Sinn der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine
aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraussetze. Es genügt, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommt, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt
und sich nicht verschuldet (vgl. BGr, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober
2011 E. 4.2). Sozialhilfebezug in der
Vergangenheit schliesst eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG nicht zum vorneherein aus, allerdings darf die erlangte
finanzielle Unabhängigkeit nicht erst von kurzer Dauer
sein (vgl. BVGr, C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3). Im Urteil 2C_427/2011 E. 5.3 hat das Bundesgericht überdies unter
Hinweis auf das Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar
2011 E. 7.1.2 explizit festgehalten, dass aus dem
Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf
mangelnde Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
geschlossen werden dürfe. Sodann setzt das
höchste Gericht für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
den Nachweis eines Sprachkursbesuchs nicht voraus (BGr, 6. Dezember 2013,
2C_1050/2012, E. 3.4.2).
2.2. Der Beschwerdeführer verdient seinen Lebensunterhalt
seit dem 1. Dezember 2012 gänzlich selbständig. Während seines (seit 2010
nur noch ergänzenden) Sozialhilfebezugs bemühte sich der
Beschwerdeführer, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Da
seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nunmehr seit mehr als zwei Jahren anhält,
er für seine Arbeit durchwegs gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhielt,
seinen Verpflichtungen beim Sozialamt immer nachgekommen ist, keine Schulden
hat, bei der Stellensuche nicht wählerisch ist, ist ihm für den Erhalt seiner
wirtschaftlichen Selbständigkeit eine gute Prognose auszustellen. Seine
wirtschaftliche Integration ist damit heute als genügend einzustufen.
Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers bleibt
hinter der wirtschaftlichen zurück. Jedoch hat er seinen Willen zur besseren
sprachlichen Integration glaubhaft dargetan. Da der Beschwerdeführer in seinem
Berufsalltag Deutsch sprechen muss und sein derzeitiger Arbeitgeber ihm ein
gutes Zwischenzeugnis ausgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er sich
in alltäglichen Situationen nicht auf Deutsch verständigen kann.
Die Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts fällt heute
nicht mehr ins Gewicht, da es zu berücksichtigen gilt, dass die Erteilung der
Bewilligung eo ipso zum Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des
Beschwerdeführers führte und einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage
entzieht (BGE 137 II 297 E. 3.4). Seit seiner bewilligten Einreise im
Familiennachzug hat sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen,
ebenso ist sein Strafregisterauszug von Nigeria blank. Würde der Auffassung der
Mehrheit gefolgt, wonach für die Beurteilung der Integration nur auf die Zeit
der Ehegemeinschaft abgestellt werden darf, dürften konsequenterweise auch die
"vorehelichen" Straftaten nicht in die Beurteilung einbezogen werden.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und sein
derzeitiger Integrationsstand sind damit als knapp hinreichend zu betrachten,
sodass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erfüllt waren.