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Geschäftsnummer: VB.2014.00629  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.10.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Erfolgreiche Integration Die erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG muss im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (E. 3). Begriff der erfolgreichen Integration (E. 4.1 und 4.2). Der Beschwerdeführer war während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ständig von der Sozialhilfe abhängig, beherrscht die Sprache nicht und ist während eines früheren Aufenthalts mehrfach straffällig geworden. Er ist deshalb im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht erfolgreich integriert gewesen (E. 4.3). Auch unter Berücksichtigung der nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und unter dem Druck der drohenden Wegweisung vorgenommenen Integrationsbemühungen kann der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert gelten (E. 4.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERFOLGREICHE INTEGRATION
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00629

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1974, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14. April 2004 erstmals in die Schweiz und ersuchte unter dem Namen "C" erfolglos um Asyl. Danach weigerte er sich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und hielt sich bis 2007 illegal in der Schweiz auf. Als Folge davon wurde A mehrfach wegen illegalen Aufenthalts bestraft. Am 8. August 2009 reiste A erneut in die Schweiz, nachdem er am 2. Juli 2008 die in der Schweiz niedergelassene D geheiratet hatte, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aufgrund seiner fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist A zwei Mal schriftlich ermahnt und am 12. November 2012 förmlich verwarnt worden. Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2012 aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt am 13. Januar 2014 das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. September 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.  

Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers unbestrittenermassen definitiv gescheitert ist, kann er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Er beruft sich denn auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers länger als drei Jahre gedauert hat; strittig ist dagegen, ob er sich erfolgreich integriert hat.

3.2 Der Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht darin, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu vermeiden. Hat sich der ausländische Ehegatte während der über dreijährigen Ehegemeinschaft erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert, soll er die Schweiz nicht verlassen müssen, nur weil die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden ist. Aus diesem Normzweck ergibt sich, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Zusammenhang mit dem Kriterium der erfolgreichen Integration zu sehen ist. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3.3). In diesem Sinn hat das Bundesgericht entschieden, dass die mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt worden sein müsse, weil eine erfolgreiche Integration voraussetze, dass sich der Ausländer eine gewisse Zeit in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 113, E. 3.3).

3.3 Aus dem erläuterten Zusammenhang zwischen der mindestens dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration sowie aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich weiter, dass der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in die hiesigen Verhältnisse integriert sein muss. Denn nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht mehr auf Art. 42 f. AuG abstützen; sein Aufenthaltsanspruch besteht nur dann weiter, wenn er die Voraussetzungen von Art. 50 AuG erfüllt. Liegen diese bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft nicht vor, erlischt sein Aufenthaltsrecht endgültig.

3.4 Zusammenfassend muss der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erfolgreich integriert sein, damit er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Dies schliesst nicht aus, dass im Entscheidzeitpunkt im Sinn einer Gesamtwürdigung auch Integrationsleistungen berücksichtigt werden, die erst nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind, weil die Integration grundsätzlich ein laufender Prozess ist und teilweise nur schwer zwischen Integrationsleistungen unterschieden werden kann, die vor und nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind (vgl. auch VGr, 26. November 2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1). Nur wenn der Ausländer bei Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und seine Integrationsbemühungen erst danach und unter dem Druck der drohenden Wegweisung massiv verstärkt, ist sein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG definitiv und von Bundesrechts wegen erloschen. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht nach § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen hat und demnach die Sachlage grundsätzlich so beurteilen muss, wie sie sich im Urteilszeitpunkt darstellt, weil der einmal erloschene Bewilligungsanspruch nicht nachträglich wieder aufleben kann.

4.  

4.1 Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.2).

4.2 Bei der Prüfung der Integrationskriterien besitzen die zuständigen Behörden einen grossen Ermessensspielraum. Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf dessen Unangemessenheit überprüfen darf (vgl. E. 1.2), hat es in die Integrationsprüfung der Vorinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen (BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen indessen bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an seinem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe vorliegen, damit seine erfolgreiche Integration verneint werden darf (vgl. BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl. BGr, 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 2.2.2; ebenso BGr, 10. Juni 2014, 2C_602/2013, E. 5.2; 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1).

4.3 Zu prüfen sind im Folgenden die Integrationserfolge des Beschwerdeführers bis zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, das heisst bis zum definitiven Erlöschen des Ehewillens im Oktober 2012.

4.3.1 In beruflicher Hinsicht ist keine Integration des Beschwerdeführers ersichtlich. Nach seiner Einreise im Sommer 2009 musste er von Oktober 2009 bis zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft im Oktober 2012 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt wurde er gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen mit rund Fr. 100'000.- unterstützt. Wegen seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist er bereits anlässlich der ersten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 26. Juli 2010 schriftlich ermahnt worden. Anlässlich der zweiten Verlängerung wurde er am 21. September 2011 erneut schriftlich ermahnt. Schliesslich wurde er am 12. November 2012 – und damit bereits nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft – schriftlich wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer gewisse Anstrengungen unternommen hat, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen; von einer beruflichen Integration kann aber im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht gesprochen werden.

4.3.2 In sprachlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der ehelichen Gemeinschaft keinen Sprachkurs besucht hat. Laut Schreiben des Sozialzentrums Dorflinde vom 5. Oktober 2012 spricht der Beschwerdeführer sehr schlecht Deutsch. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde besitzt der Beschwerdeführer rudimentäre Deutschkenntnisse, mit denen er seinen Alltag meistern kann; es ist jedoch fraglich, ob damit – auch unter Berücksichtigung des "sozioprofessionellen" Umfelds des Beschwerdeführers – genügend Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration vorliegen. Zudem ist die behauptete Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Erwerb der Sprache entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. In der Integrationsempfehlung vom 1. April 2010 hat der Beschwerdeführer selber eingestanden, er könne einen Deutschkurs besuchen, um seine beruflichen Chancen zu verbessern. Im Schreiben vom 11. September 2012 – und somit über zwei Jahre später – machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Deutschkurs besucht, weil ihm dieser nicht ermöglicht worden sei. Dasselbe wird auch in der Beschwerde vorgebracht. Es ist indessen weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er nach Abschluss der Integrationsempfehlung vom 1. April 2010 bei den Behörden darauf gedrängt oder zumindest nachgefragt hätte, wann er einen Deutschkurs besuchen könne. Des Weiteren besucht der Beschwerdeführer seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft einen kostenlosen Deutschkurs am Abend. Weshalb er von solchen Angeboten nicht bereits während der ehelichen Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat, wird nicht weiter erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Somit muss auch die sprachliche Integration als ungenügend qualifiziert werden.

4.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich während seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Anlässlich seines ersten Aufenthalts als Asylbewerber unter falscher Identität ist er indessen vier Mal strafrechtlich verurteilt worden, hauptsächlich als Folge seiner Weigerung, das Land nach der rechtskräftigen Wegweisung zu verlassen. Auch wenn diese Verurteilungen wie erwähnt aus der Zeit vor der ehelichen Gemeinschaft stammen und insgesamt als nicht so schwerwiegend einzustufen sind, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer zumindest damals nicht gewillt gewesen ist, für ihn negative Entscheide der Schweizer Justiz zu akzeptieren und ihnen freiwillig nachzukommen.

4.3.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft weder in beruflicher noch in sprachlicher Hinsicht integriert gewesen. Von einer erfolgreichen Integration kann daher offensichtlich keine Rede sein. Die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers rundet dieses negative Bild ab, sodass – einig mit der Vorinstanz – der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gar nicht entstanden ist und sich der Beschwerdeführer deshalb nicht darauf berufen kann.

4.4 Wie erwähnt spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft und damit unter dem Druck der drohenden Wegweisung seine Integration vorangetrieben und sich erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt annähernd integriert hat (vgl. E. 3). Doch auch unter Berücksichtigung dieser Integrationsleistungen kann der Beschwerdeführer heute nicht als erfolgreich integriert gelten:

In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer kurz nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft von der Sozialhilfe gelöst und steht seit rund zwei Jahren wirtschaftlich auf eigenen Beinen. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht über eine Festanstellung verfügt, sondern im Rahmen von Temporäranstellungen zu 100 % arbeitet, und deshalb – mit Blick auf seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit – eine gewisse Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs nicht von der Hand zu weisen ist. In sprachlicher Hinsicht besucht der Beschwerdeführer aktuell einen kostenlosen Deutschkurs. Einen regulären Sprachkurs kann er gemäss eigenen Angaben wegen seiner Schichtarbeit nicht besuchen, was er indessen nicht weiter belegt und deshalb auch nicht nachprüfbar ist. Weiter werden in der Beschwerde auch keine substanziierten Ausführungen zum aktuellen Sprachniveau des Beschwerdeführers gemacht, sodass davon ausgegangen werden muss, dass seine Sprachkenntnisse nach wie vor schlecht sind. In Bezug auf die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.3). Weitere soziale Integrationsleistungen – wie ein über den Kontakt zu Landsleuten hinaus mit der hiesigen Wohnbevölkerung aufgebauter Bekanntenkreis, Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben in einem Verein oder ähnliches – werden weder behauptet noch ist derartiges aus den Akten ersichtlich. Auch wenn damit eine – wenn auch erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung angestrengte – marginale Integration des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, kann der Beschwerdeführer im Licht einer Gesamtbetrachtung seines Aufenthalts wie erwähnt auch heute nicht als erfolgreich integriert gelten.

4.5 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. Weitere Anspruchsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht noch beanstandet er die vorinstanzliche Verweigerung einer Ermessensbewilligung.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten wer-den, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

 

 

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde beantragt, aus folgenden Gründen:

1.

1.1 Bundesrechtswidrig ist die von der Mehrheit vertretene Auffassung, der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei von vorneherein untergegangen, weil er während der Ehe und damit während seinem Anspruch auf eine Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG Sozialhilfe bezogen habe. Diese Auslegung der Vorinstanz und der Mehrheit der Kammer widerspricht dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, wo es heisst "…und eine erfolgreiche Integration besteht". Es wird nicht verlangt, dass eine erfolgreiche Integration bei der Auflösung der Ehegemeinschaft "bestand". Die Mehrheit nimmt damit eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende teleologische Reduktion vor. Dies kommt einer Praxisänderung gleich. Gemäss der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts werden auch Integrationsbemühungen angerechnet, welche sich erst nach der Trennung der Ehegatten eingestellt haben, solange diese nicht zweckgerichtet erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens erfolgten (VGr, 26. November 2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1). Ebenso rechnet das Bundesverwaltungsgericht Integrationserfolge nach der Trennung an (vgl. BVGr, 23. Dezember 2011, C-6240/2008, E. 6.4). Das Bundesgericht hat bislang nicht explizit zu dieser Auslegung Stellung genommen, implizit jedoch Integrationserfolge bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt.

1.2 Sodann sind die Rekursabteilung wie das Verwaltungsgericht gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG verpflichtet, die Entwicklung des Sachverhalts bzw. nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00126, E. 1c; VGr, 12. Dezember 2012, VB.2012.765, E. 2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

 

Es hätte damit vorliegend auch zur Beurteilung der Integration auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden müssen.

 

2.

2.1 Von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird keine vertiefte oder überdurchschnittliche Integration verlangt (BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.3). Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vorneherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist (vgl. BVGr, 2. Januar 2013, C-3850/2009, E. 7.2 und 7.3). In Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE ist vom Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache die Rede. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Integration im Sinn der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraussetze. Es genügt, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommt, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl. BGr, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Sozialhilfebezug in der Vergangenheit schliesst eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zum vorneherein aus, allerdings darf die erlangte finanzielle Unabhängigkeit nicht erst von kurzer Dauer sein (vgl. BVGr, C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3). Im Urteil 2C_427/2011 E. 5.3 hat das Bundesgericht überdies unter Hinweis auf das Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2 explizit festgehalten, dass aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf mangelnde Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden dürfe. Sodann setzt das höchste Gericht für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Nachweis eines Sprachkursbesuchs nicht voraus (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 3.4.2).

2.2. Der Beschwerdeführer verdient seinen Lebensunterhalt seit dem 1. Dezember 2012 gänzlich selbständig. Während seines (seit 2010 nur noch ergänzenden) Sozialhilfebezugs bemühte sich der Beschwerdeführer, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Da seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nunmehr seit mehr als zwei Jahren anhält, er für seine Arbeit durchwegs gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhielt, seinen Verpflichtungen beim Sozialamt immer nachgekommen ist, keine Schulden hat, bei der Stellensuche nicht wählerisch ist, ist ihm für den Erhalt seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit eine gute Prognose auszustellen. Seine wirtschaftliche Integration ist damit heute als genügend einzustufen.

Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers bleibt hinter der wirtschaftlichen zurück. Jedoch hat er seinen Willen zur besseren sprachlichen Integration glaubhaft dargetan. Da der Beschwerdeführer in seinem Berufsalltag Deutsch sprechen muss und sein derzeitiger Arbeitgeber ihm ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in alltäglichen Situationen nicht auf Deutsch verständigen kann.

Die Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts fällt heute nicht mehr ins Gewicht, da es zu berücksichtigen gilt, dass die Erteilung der Bewilligung eo ipso zum Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führte und einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzieht (BGE 137 II 297 E. 3.4). Seit seiner bewilligten Einreise im Familiennachzug hat sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen, ebenso ist sein Strafregisterauszug von Nigeria blank. Würde der Auffassung der Mehrheit gefolgt, wonach für die Beurteilung der Integration nur auf die Zeit der Ehegemeinschaft abgestellt werden darf, dürften konsequenterweise auch die "vorehelichen" Straftaten nicht in die Beurteilung einbezogen werden.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und sein derzeitiger Integrationsstand sind damit als knapp hinreichend zu betrachten, sodass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt waren.