{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00635_10-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215527&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c7294b250979cf39abe5a07554e585b5"}, "Num": [" VB.2014.00635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren: Wasserversorgung, Geb\u00fchrenauflage. Auf einem der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt geh\u00f6renden Areal kam es zu einem unterirdischen Leitungsriss, welcher von aussen nicht festgestellt werden konnte, zumal das entwichene Wasser versickerte. Aufgrund dessen kam es zu einem massiven Anstieg des Wasserz\u00e4hlers. Von der vorherigen Eigent\u00fcmerin wurden die Z\u00e4hlerst\u00e4nde jeweils in Selbstablesung  der Wasserversorgung gemeldet. Mit der Beschwerdegegnerin wurde hingegen keine Vereinbarung \u00fcber die Ablesungsart getroffen. Diese liess den Z\u00e4hlerstand von ihrer Verwaltung monatlich notieren, ohne jedoch die Angaben zur Fakturierung an die Wasserversorgung weiterzuleiten. Als diese im Juli 2011 auf Nachfrage hin die Angaben erhielt, wurde der Leitungsriss aufgrund des sprunghaft angestiegenen Z\u00e4hlerstands festgestellt und umgehend behoben. Die Wasserversorgung Z\u00fcrich korrigierte die Geb\u00fchrenforderung durch Reduktion der Abwassergeb\u00fchr wegen Versickerung und Erlass der \u00dcberwasserverbrauchsgeb\u00fchr, stellte jedoch die \u00fcbrigen Geb\u00fchren f\u00fcr Wasserbezug und Abwasser in Rechnung. Die Vorinstanz erachtete die strittige Geb\u00fchrenforderung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und wies die Sache zur angemessenen Geb\u00fchrenfestsetzung an die Stadt Z\u00fcrich zur\u00fcck, wogegen sich diese wehrt. Streitgegenstand ist nur die Geb\u00fchr f\u00fcr den Wasserbezug (E. 2.1). Rechtliche Grundlagen zur Wasserversorgung (E. 3). Das massgebende kommunale Recht l\u00e4sst bei der Bemessung der Verbrauchsgeb\u00fchren keinen Raum f\u00fcr eine Geb\u00fchrenreduktion bei nicht entdeckten oder behobenen Umst\u00e4nden, welche die tats\u00e4chliche Wassernutzung verunm\u00f6glichten (E. 6.1). Neben dem Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin, welche den Wasserverlust h\u00e4tte bemerken k\u00f6nnen, liegt auch ein Vers\u00e4umnis seitens der Wasserversorgung vor, wenn sie dieses Gesch\u00e4ft intern fast vier Jahre lang pendent hielt (E. 6.4.1). Mit Verzicht auf die \u00dcberwassergeb\u00fchr wurde die nicht ad\u00e4quate Nutzung des versickerten Wassers gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt, weshalbsich die strittige Geb\u00fchrenrechnung als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist und kein Anlass zur Korrektur durch die Vorinstanz bestand (E. 6.4.3).\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:10", "Checksum": "cefca0fb02dfd101bab441ef8f9c2a40"}