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Geschäftsnummer: VB.2014.00637  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Verweigerung URB GS140030


Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (URB) im Gewaltschutzverfahren.
Bei Zustellung des Entscheides betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz befand sich der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Klinik. Zur Erhebung der Einsprache mandatierte er einen Rechtsvertreter. Die Vorinstanz wies das Gesuch um URB des Beschwerdeführers ab, da dieser mangels rechtlicher Komplexität und aufgrund seines Geisteszustands anlässlich seiner Anhörung nicht auf besondere Hilfe angewiesen sei. Voraussetzungen für die Gewährung von URB und Abweichung vom Regelfall bei besonderer Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition (E. 3). Vorliegend kein Ausnahmefall der schweren Betroffenheit, da Kontaktverbot zur Tochter nur temporär angeordnet (E. 4.2). Die Mündlichkeit des Gewaltschutzverfahrens und der Untersuchungsgrundsatz erleichtern es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad ihre Standpunkte darzulegen, dies lässt jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen (E. 4.3). Vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes, des Klinikaufenthalts und dem Medikamenteneinfluss war der Beschwerdeführer auf einen Rechtsbeistand angewiesen (E. 4.3). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Rechtsbeistand (E. 4.4).
Gewährung URB für das Beschwerdeverfahren. Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALT
AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
BETROFFENHEIT
EINGRIFFSINTENSITÄT
GEWALTSCHUTZGESETZ
KLINIKAUFENTHALT
KONTAKTVERBOT
MEDIKAMENTE
MITTELLOSIGKEIT
MÜNDLICHKEIT
NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHIATRISCHE KLINIK
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
RECHTSVERTRETER
RECHTSVERTRETUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSMAXIME
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
Art. 9 Abs. II GSG
Art. 11a Abs. I GSG
§ 130 StPO
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00637

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 6. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bezirksgericht E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Verweigerung URB GS140030,

hat sich ergeben:

I.  

Am 6. Oktober 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber Ehefrau C und Tochter D) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB). Am 9. Oktober 2014 ersuchte C beim Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen.

II.  

Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 verlängerte das Bezirksgericht E die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 14. Januar 2015 unter Ansetzung einer 5-tägigen Einsprachefrist. A erhob mittels eines von ihm mandatierten Rechtsanwalts am 20. Oktober 2014 Einsprache beim Bezirksgericht E. Nach Anhörung von A und C am 23. Oktober 2014 erkannte das Bezirksgericht E gleichentags auf Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis 14. Januar 2015, wobei das Kontaktverbot bezüglich der Tochter D modifiziert wurde. Mit Verfügung gleichen Datums wurde A die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen.

III.  

Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erhob A am 3. November 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsanwalts zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Verfahrensausgang. Des Weiteren beantragte A die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 7. November 2014 verzichtete das Bezirksgericht E auf eine Vernehmlassung.

Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung angefochten. Da bei einer Anfechtung der Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Die Vorinstanz begründete den abweisenden Entscheid betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands damit, dass ein solcher nicht notwendig sei, um den Standpunkt des Beschwerdeführers deutlich zu machen, da dieser hauptsächlich darin bestanden habe, die Sachdarstellung der Ehefrau infrage zu stellen und sein Bedürfnis nach Kontakt zur Tochter herauszustreichen. Eine besondere rechtliche Komplexität sei in diesem Fall nicht zu erkennen und auch aufgrund seines Geisteszustandes sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Anhörung nicht auf besondere Hilfe angewiesen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Erlass eines vollständigen Kontaktverbots zu seiner Tochter habe einen schweren Eingriff in seine persönlichen und familiären Interessen dargestellt, sodass er eines Rechtsbeistands bedurfte. Zudem sei von einer besonderen Betroffenheit auszugehen, womit das Kriterium der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit entfalle. Er habe sich in einem "desolaten Gesundheitszustand" befunden. Ende September 2014 habe er sich aufgrund seiner schweren Depression ins Sanatorium F in stationäre Behandlung begeben. Nach seiner Verhaftung nach dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 5. Oktober 2014 sei er aufgrund seines Gesundheitszustands (Suizidversuch) ins Sanatorium verlegt worden. Für das Strafverfahren sei ihm wegen Unfähigkeit der eigenen Interessenwahrung aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Der erste Entscheid betreffend Gewaltschutzmassnahmen sei ihm zudem direkt ins Sanatorium zugestellt worden, wo er aufgrund der Medikamente nicht in der Lage gewesen sei, diesen Entscheid zu verstehen und entsprechend zu reagieren, weshalb er für die Einsprache einen Rechtsanwalt kontaktiert habe.

3.  

3.1 Sind mittellose Parteien, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, so haben sie gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 16 Abs. 2 VRG ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, d. h. Anspruch auf unentgeltliche amtliche Vertretung (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 16 N. 74).

3.2 Neben den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit muss kumulativ auch die Notwendigkeit der Vertretung gegeben sein. Der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Bei der Klärung der Frage, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit sind die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77, 79).

3.3 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, d. h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. In der Praxis werden an die Bejahung der relativ schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt.

Als Zweites ist (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation etc. und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80).

In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht. In der Praxis kommt es jedoch verhältnismässig selten vor, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung aufgrund eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition der gesuchstellenden Person bejaht wird (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 84 f.). Bei gravierenden Massnahmen kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit Hinweisen).

4.  

4.1 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts dessen, dass er IV-Taggelder bezieht und von der Sozialbehörde unterstützt wird und die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung gewährte, auszugehen. Zudem konnte seine Einsprache keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden, wurde doch das Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter modifiziert bzw. gelockert. Da die Vorinstanz das Gesuch abwies, weil sie eine Rechtsvertretung für nicht notwendig hielt, ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzung zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt war.

4.2 Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er liebe seine Tochter und brauche sie. Er habe ihr ein Mobiltelefon geschenkt, damit er mit ihr Kontakt haben könne. Zudem habe er Bemühungen unternommen, ein Besuchsrecht im Sanatorium mit der Spitex zu organisieren. Er würde auch freiwillig seinen Reisepass abgeben. Für den Beschwerdeführer scheint der Kontakt zu seiner Tochter sehr wichtig zu sein, weshalb die Gewaltschutzmassnahme stark in seine persönliche Situation als Vater eingreift. Ein Ausnahmefall der besonders schweren Betroffenheit liegt jedoch nicht vor, weil das Kontaktverbot nur temporär angeordnet ist.

4.3 Die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz erleichtern es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008, 1C_339/2008, E. 2.2 betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich).

Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, beinhaltete die Geltendmachung des Standpunkts des Beschwerdeführers durchaus, dass er die Wichtigkeit und sein Bedürfnis nach einem Kontakt zu seiner Tochter darzulegen sowie die Sachdarstellung seiner Ehefrau in Frage zu stellen hatte. Er war jedoch auch vor die Aufgabe gestellt, die erhobenen Vorwürfe zu entkräften und hatte insbesondere aus seiner Sicht darzulegen, weshalb ein Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter nicht gerechtfertigt ist. Zudem stellten sich rechtliche Fragen nach der Stellung der Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sowie zur Verhältnismässigkeit. Ein Kontaktverbot zum eigenen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben dar, sodass sich auch die Frage nach allfälligen milderen Massnahmen stellte. Es waren also somit auch rechtlich komplexe Fragen zu bewältigen. Der Beschwerdeführer konnte dies, nachdem ihm der erste Verlängerungsentscheid im Sanatorium zugestellt wurde, jedoch nicht abschliessend abschätzen.

Seine Ehefrau bestätigte in der Anhörung, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss der Medikamente – alles schwere Psychopharmaka – stehe und im Sanatorium zur Behandlung gewesen sei. Zudem scheint der Beschwerdeführer sich nicht mehr an gewisse Ereignisse zu erinnern, wenn er unter Medikamenteneinfluss stand. Vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands und der dadurch zumindest teilweise eingeschränkten Fähigkeit, die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass sowohl eine rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeit vorlag, welche der Beschwerdeführer in seinem angeschlagenen psychischen Zustand nicht allein hätte bewältigen können.

4.4 Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers, zu welcher er von seinem Rechtsanwalt begleitet wurde, ein Bild machen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragung aus, er könne jetzt wieder klar denken, da er seit einer Woche die Medikamente abgesetzt habe. Der Zustand anlässlich dieser Anhörung allein kann jedoch nicht entscheidrelevant sein. Der für die Beurteilung massgebende Zeitpunkt war der Zeitraum zwischen dem Entscheid vom 14. Oktober 2014 und der Einsprache vom 20. Oktober 2014. Ausschlaggebend ist somit auch das damalige Befinden, obwohl der zeitliche Abstand zur Anhörung gering war. Wie der Beschwerdeführer ausführte, sei er nur Tage zuvor aus der stationären Behandlung des Sanatoriums, das Haftort der Untersuchungshaft war  und wo ihm der erste Entscheid am 14. Oktober 2014 zugestellt wurde, entlassen worden. Dass er sich im Sanatorium und dort wohl unter Medikamenteneinfluss befand als er über die Erhebung einer Einsprache entscheiden musste, spricht weiter dafür, dass ihm die Inanspruchnahme rechtlichen Beistands zuzugestehen ist. Es geht auch aus den Akten nicht hervor, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs des ersten Urteils im Sanatorium bereits wusste, wann er entlassen werde. Zudem stand der Eintritt in eine stationäre Therapie im selben Sanatorium bereits wieder fest, wobei der Beschwerdeführer nicht wusste, wie lange diese dauern wird. Auf den Tag nach der Anhörung war zudem ein Termin bei seinem Psychiater angesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung nach wie vor bestand, sodass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt einer rechtlichen Verbeiständung bedurfte.

Dafür spricht auch, dass anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz organisatorische Fragen in Bezug auf die Besuchsmöglichkeiten im Sanatorium durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers geklärt wurden und dieser offenbar bereits im Vorfeld Abklärungen mit der Betreuungsperson der Spitex getätigt hatte, was sicher auch zur Modifizierung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter und damit zum teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers beigetragen hatte.

4.5 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine amtliche notwendige Verteidigung bestellt wurde, kann nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands in einem anderen Verfahren herangezogen werden, geht es doch in einem Strafverfahren um ein länger andauerndes Verfahren und um Fragen, die längerfristige Konsequenzen wie Strafvollzug und Strafregistereintrag nach sich ziehen können. Es wird damit stärker in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Zudem sieht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) explizit die notwendige Verteidigung vor (Art. 130 StPO), wogegen die unentgeltliche Rechtsvertretung in anderen Verfahren nur auf Gesuch hin gewährt wird. Es kann jedoch als ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands gewertet werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands offenbar nicht in der Lage ist, seine Interessen vor den Behörden ausreichend selbst zu vertreten.

4.6 Es bestand somit eine sachliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Demgemäss ist die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an das Bezirksgericht E zu überweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die erstinstanzlich anordnende Behörde ist im Rechtsmittelverfahren als Partei zu behandeln, sodass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 47). Demzufolge sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre mit dem Beschwerdeverfahren aufgrund der sich stellenden rechtlichen Fragen – auch aufgrund seines Gesundheitszustands – "heillos" überfordert gewesen, weshalb er auch für dieses eines Rechtsbeistands bedurfte.

Betreffend der Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren ist zudem nicht aussichtslos, da die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer waren als die Verlustaussichten. Im Beschwerdeverfahren ist die Betroffenheit des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor der Vorinstanz gegeben. Ging es vor der Vorinstanz noch um das Kontaktverbot gegenüber der Tochter, so ist hier nur noch die Frage zu behandeln, ob das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt zu entschädigen hatte. Der Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich anlässlich des Gesundheitszustands und der psychischen Belastung des Beschwerdeführers, der offenbar zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wieder in eine stationäre Therapie im Sanatorium eintrat, ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3 Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht E die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an das Bezirksgericht E überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…