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Geschäftsnummer: VB.2014.00639  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140452-L/U)


Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt. Übernahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Dem Migrationsamt kann es hinsichtlich der Nebenfolgen nicht zum Nachteil gereichen, wenn es den Beschwerdeführer nach dem negativen Resultat der Befragung zur Staatsangehörigkeit und angesichts der langen Haftdauer aus der Ausschaffungshaft entlässt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geringfügiger Aufwand entstanden ist, lässt es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2.4). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GERICHTSKASSE
HAFTENTLASSUNG
NEBENFOLGEN
VERFAHRENSKOSTEN
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 107 Abs. I lit. e ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00639

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140452-L/U),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 23 Oktober 2014 beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Haftanordnung gegen A (in Ausschaffungshaft seit 4. Februar 2014) um weitere drei Monate bis am 3. Februar 2015. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Haftverlängerung.

II.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. November 2014 (eingegangen am 10. November 2014) an das Verwaltungsgericht und beantragte seine Haftentlassung. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2014 wurde die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Mit Schreiben vom 12. November 2014 teilte das Migrationsamt mit, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 – unter Aufforderung zum selbständigen Verlassen der Schweiz – aus der Haft entlassen worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Martin Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 26). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers dahingefallen. Es rechtfertigt sich auch nicht, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen.

2.  

2.1 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach dem Unterliegen, ausnahmsweise aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt. Wie die Kosten zu verteilen sind, wenn ein Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, beantwortet die genannte Vorschrift nicht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich stattdessen an der Regelung in Art. 107 Abs. 1 lit. e der Zivilprozessordnung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., auch zum Folgenden; vgl. VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 [als Regeste publiziert in RB 2003 Nr. 4] sowie VGr, 17. Juli 2014, VB.2014.00207, E. 4.1). Danach sind die Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit nach Ermessen zu verteilen. Sowohl das Prinzip des Obsiegens als auch jenes der Verursachung behalten dabei aber ihre Gültigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten mithin nach dem mutmasslichen Obsiegen oder zulasten jener Partei zu verlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1).

2.2 Die Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei greift jedoch nur dann, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt (BGr, 2. April 2009, 1C_259/2008, E. 4.1 sowie VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2, je auch zum Folgenden). Ist Letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

2.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Verlängerung der Ausschaffungshaft im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit mehr als acht Monaten in Haft sei. Dies liege indessen darin begründet, dass seine Staatsangehörigkeit bisher noch nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer werde deshalb am 3. November 2014 einer Delegation aus Guinea vorgeführt. Aufgrund der eingeleiteten Papierbeschaffung und der zeitnahen Durchführung einer erneuten zentralen Befragung könne davon ausgegangen werden, dass die Abklärungen bald abgeschlossen sein werden. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit sei deshalb gewahrt, zumal der Beschwerdeführer die lange Haftdauer überwiegend seinem eigenen unkooperativen Verhalten sowie der Verschleierung seiner wirklichen Identität zuzuschreiben habe.

In seiner Beschwerdeschrift vom 6. November 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, da er weder von der Delegation aus Sierra Leone, noch von der Delegation aus Guinea anerkannt worden sei, bestehe in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, für ihn ein Reisedokument zu beschaffen. Somit sei eine Rückschaffung in sein Heimatland nicht möglich. Er habe von Anfang an gesagt, er sei Staatsbürger von Sierra Leone. Die negative Antwort der Delegation könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. November 2014 – und damit noch vor Eintreffen der Beschwerdeschrift am Verwaltungsgericht – die Haftentlassung des Beschwerdeführers.

2.4 Zu den Gründen der Haftentlassung machte die Beschwerdegegnerin zwar keine Angaben. Es ist jedoch – wie der Beschwerdeführer geltend macht – davon auszugehen, dass die Befragung vom 3. November 2014 vor der Delegation aus Guinea nicht zur zweifelsfreien Klärung der Staatsangehörigkeit bzw. der Identität des Beschwerdeführers geführt hat, weshalb sich das Migrationsamt zur Entlassung des Beschwerdeführers entschied. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2014 ohne Weiteres aufgehoben worden wäre, zumal in jenem Zeitpunkt die erwähnte Befragung vom 3. November 2014 noch ausstand. Auch kann es der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Nebenfolgen nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie den Beschwerdeführer nach dem negativen Resultat der Befragung und angesichts der langen Haftdauer aus der Ausschaffungshaft entlässt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geringfügiger Aufwand entstanden ist, lässt es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …

 

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)