|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00640  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtigerklärung der Einbürgerung


[Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung.
Der Beschwerdeführer hat die Einbürgerung erschlichen, indem er gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht bzw. strafbare Handlungen verschwiegen hatte.]

Voraussetzung für die Eignung zur Einbürgerung respektive die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ist unter anderem das Beachten der Rechtsordnung (E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens das Formular "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet, womit er gegenüber den Behörden unterschriftlich bestätigte, dass weder Strafurteile gegen ihn ergangen seien, noch Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien, noch er "Delikte begangen" habe, "für die [er] in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen" müsse (E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer beging jedoch vor und während des Einbürgerungsverfahrens strafbare Handlungen (E. 3.5).
Bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Straftaten schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Die Mitwirkungspflicht des Bewerbers bezieht sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem er wissen musste, dass es strafbar sei. Seine Informationspflicht bezieht sich somit auch auf potenziell strafbares Verhalten, soweit dies für den Bewerber jedenfalls erkennbar war (E. 3.4.1). Zum selben Schluss kommt man ohne Weiteres beim Studium des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars "Erklärung betreffend Beachen der Rechtsordnung und Vollmacht" (E. 3.4.2).
Auch wenn vorliegend selbst die entsprechenden Strafuntersuchungen vor dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens noch nicht eingeleitet gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer folglich die Pflichtgehabt, die Einbürgerungsbehörden über sein tatsächliches Verhalten, dessen Strafbarkeit auch für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, zu informieren (E. 3.6). Damit hat er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt (E. 3.7). Die Nichtigerklärung erweist sich vorliegend auch als vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
DELINQUENZ
ERSCHLEICHEN
NICHTIGERKLÄRUNG
ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 41 Abs. 1 BÜG
Art. 41 Abs. 1bis BÜG
Art. 41 Abs. 2 BÜG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00640

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. April 2015

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Einbürgerungen,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung,


hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1975 geborene Ausländer A lebt eigenen Angaben zufolge seit 1996 in der Schweiz. Am 5. Juni 2010 stellte er ein Einbürgerungsgesuch. Am 28. März 2011 wurde ihm – unter Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration sowie des Kantonsbürgerrechts durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich – das Bürgerrecht der Gemeinde Z erteilt. Am 3. August 2011 verlieh ihm das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Schweizer- und das Kantonsbürgerrecht.

B. Nachforschungen des Gemeindeamts ergaben, dass A mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013 sowie mit Urteil vom 19. März 2014 (beide in Rechtskraft erwachsen) wegen verschiedener, ab dem Jahr 2009 begangener Delikte verurteilt worden war.

Am 4. Juli 2014 erklärte das Gemeindeamt die Einbürgerung von A für nichtig.

II.  

A rekurrierte hiergegen am 28./30. Juli 2014. Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 ab.

III.  

Am 8./9. November 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 beantragte.

Das Gemeindeamt schloss am 13./14. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A, verzichtete im Weiteren jedoch unter Verweis auf seine Verfügung vom 4. Juli 2014 auf eine Stellungnahme. Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete am 12./14. November 2014 auf Vernehmlassung. A äusserte sich am 23./24. November 2014 ein weiteres Mal.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem gegeben betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über die Nichtigerklärung von Einbürgerungen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

In verfahrensrechtlicher Hinsicht scheint der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen zu wollen, er sei vor dem Verwaltungsgericht persönlich anzuhören. Diesbezüglich ist Folgen­des festzuhalten:

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, und das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung räumt er indessen nicht ein (BGE 134 I 140 E. 5.2 f., 130 II 425 E. 2.1, 127 V 491 E. 1b, alles mit weiteren Hinweisen).

Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amts wegen erhoben. Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizi­pierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 11).

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, das von ihm als relevant Erachtete im Rahmen des Rekurs- sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzubringen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die persönliche Befragung vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Auf die persönliche Befragung kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Dem sinngemässen Begehren um persönliche Anhörung ist demnach nicht stattzugeben.

3.  

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. August 2011 ordentlich eingebürgert (vgl. Art. 12 ff. des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).

3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom zuständigen Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nach Art. 41 Abs. 1bis BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Art. 12–17 BüG (ordentliche Einbürgerung) von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden (Art. 41 Abs. 2 BüG).

Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt für eine Nichtigerklärung nicht. Diese setzt vielmehr voraus, dass die Einbürgerung "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine er­hebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 [auch zum Folgenden], 132 II 113 E. 3.1 mit Hinweisen).

Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von welcher der Betroffene weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV wie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 89 ff.). Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

3.2 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Fristen für die Nichtigerklärung gemäss der hier massgeblichen Regelung von Art. 41 Abs. 1bis BüG eingehalten wurden.

3.3 Die Vorinstanz hält fest, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einbürgerungsgesuchs unterzeichnete "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" enthalte unmittelbar über der Unterschrift folgenden Passus: "Nach Artikel 14 bzw. 26 des Bürgerrechtsgesetzes kann nur eingebürgert werden, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Ich nehme davon Kenntnis, dass aufgrund von Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes die Möglichkeit besteht, meine Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren nichtig zu erklären". Aufgrund des Strafbefehls vom 10. Juni 2013 und des Urteils des Bezirksgerichts W vom 19. März 2014 stehe fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2011 und damit auch während des Einbürgerungsverfahrens, welches vom 8. Juni 2010 bis zum 3. August 2011 gedauert habe, verschiedene strafbare Handlungen begangen habe. Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer selbst habe keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben können. Dennoch habe er am 5. Juni 2010 das Formular "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet. Er habe folglich die Einbürgerung durch eine Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen.

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei weder vorbestraft noch sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen, als er am 5. Juni 2010 die "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet habe. Da er sich nicht bewusst gewesen sei, irgendein Delikt begangen zu haben, habe er auch nicht mit der späteren Eröffnung einer Strafuntersuchung rechnen müssen. Am 10. August 2011, eine Woche nach der Einbürgerung, sei er völlig überraschend verhaftet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung erhalten. Die Untersuchungen seien jedoch zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 3. August 2011 noch nicht hängig gewesen und hätten erst zwei Jahre danach zum Strafbefehl vom 10. Juni 2013 und zum Urteil vom April (richtig: März) 2014 geführt.

3.4  

3.4.1 Wie das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erwog, kommt es bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Straftaten schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist. Die Mitwirkungspflicht des Bewerbers bezieht sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem er wissen musste, dass es strafbar sei (BGE 140 II 65 E. 3.3.2 f.). Vor dem Hintergrund insbesondere der Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass der Bewerber über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat, wenn er sich entscheidet, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Dies gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2).

3.4.2 Zum selben Schluss kommt man ohne Weiteres beim Studium des Formulars "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht", welches der Beschwerdeführer wie erwähnt am 5. Juni 2010 unterzeichnete. Dabei bestätigte er unterschriftlich nicht nur, dass gegen ihn "keine ungelöschten Vorstrafen in der Schweiz oder im Ausland" bestünden (Ziffer 1) und "keine Strafverfahren in der Schweiz oder im Ausland […] hängig" seien (Ziffer 2), sondern auch, dass er "keine Delikte begangen" habe, "für die [er] in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen" müsse (Ziffer 3; Hervorhebungen nicht im Original). Weiter verpflichtete er sich, "die Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamtes unverzüglich zu informieren, wenn sich während des Einbürgerungsverfahrens Veränderungen in den Verhältnissen von Ziffern 1–3 ergeben".

Auch aus diesem Formular geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Beschwerdegegner unverzüglich auch über strafrechtlich relevantes Verhalten zu informieren, welches (noch) nicht zu Ermittlungen und Verurteilungen geführt hatte, sondern erst in Zukunft – sofern es überhaupt entdeckt würde – zu solchen führen könnte.

3.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre es dementsprechend irrelevant, wenn die Strafuntersuchungen tatsächlich erst nach seiner Einbürgerung eingeleitet worden wären bzw. er von allenfalls bereits eingeleiteten Untersuchungen keine Kenntnis gehabt hätte. Massgeblich im Hinblick auf seine Informationspflicht sind allein sein tatsächliches Verhalten und die Frage, ob dessen potenzielle strafrechtliche Bedeutung für ihn erkennbar gewesen war.

3.5  

3.5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013 wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0), wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sowie wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 3'600.- verurteilt.

Der Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Versicherungsleistungen (Art. 105 Abs. 1 AVIG) liegt ein Verhalten des Beschwerdeführers zwischen 19. August 2009 und 30. April 2010 zugrunde. Der Beschwerdeführer war von Oktober 2008 bis April 2010 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet und bezog entsprechende Taggelder. Spätestens von August 2009 bis Ende April bzw. Mai 2010 war er jedoch als Geschäftsführer eines Unternehmens angestellt und bezog für diese Tätigkeit, über die er das RAV nicht informierte, einen Monatslohn in der Höhe von ca. Fr. 10'000.- netto. Dadurch erwirkte er die Auszahlung von Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 41'773.75, auf die er keinen Anspruch hatte und zu deren Rückzahlung er in der Folge verpflichtet wurde.

Der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Täuschung der Behörden nach Art. 90 lit. a in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 AuG) und Urkundenfälschung liegt ein Verhalten vom 19. November 2009 zugrunde: Im Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwieg der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dass er arbeitslos sei und Arbeitslosentaggelder beziehe. Er machte diesem gegenüber falsche Angaben und reichte am besagten Datum gefälschte Lohnabrechnungen ein, um seine angebliche berufliche Integration zu belegen.

3.5.2 Am 19. März 2014 verurteilte das Bezirksgericht W den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG) sowie Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 29 Tagen Haft, und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, beide bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-.

Der Verurteilung wegen Täuschung der Behörden lag ein Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 1. September 2009 und 11. Oktober 2010 sowie am 10. oder 11. März 2011 zugrunde. Der Beschwerdeführer übergab jemandem zuerst Fr. 5'000.-, später zusätzlich Fr. 35'000.-, um ihm zu ermöglichen, eine Ehe mit einer Schweizerin einzugehen und auf diesem Weg eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Der Beschwerdeführer seinerseits wollte im Rahmen dieser "Transaktion" für sich einen Gewinn von Fr. 13'480.- erzielen. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beruhte auf Handlungen vom 29. November 2011 und vom 7. Januar 2013: Zum Zweck der allfälligen späteren Rückforderung der von ihm übergebenen Fr. 35'000.- – eine Forderung aus einem sittenwidrigen Vertrag (vgl. Art. 20 des Obligationenrechts [SR 220]) – sowie der Eintreibung des für sich selbst gedachten Gewinns von Fr. 13'480.- erstellte der Beschwerdeführer einen wahrheitswidrigen Darlehensvertrag, gestützt auf welchen er am 7. Januar 2013 beim Betreibungsamt Y ein Betreibungsverfahren gegen den Darlehensnehmer einleitete.

3.5.3 Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer vor und während des von ihm am 5. Juni 2010 angestossenen Einbürgerungsverfahrens strafrechtliche Handlungen verübte. Daran änderte wie dargelegt nichts, wenn die entsprechenden Strafuntersuchungen allenfalls tatsächlich erst nach der Einbürgerung am 3. August 2011 eingeleitet worden sein sollten.

3.5.4 Der Strafbefehl wie das Strafurteil sind rechtskräftig. Vor Verwaltungsgericht erhobene Einwände des Beschwerdeführers, welche die Strafverfahren betreffen, wie beispielsweise, er habe lediglich Geständnisse abgelegt, weil er unter Druck gesetzt worden sei, hätten in jenen Verfahren geltend gemacht werden können und müssen. Der Beschwerdeführer war damals bereits anwaltlich vertreten. Im vorliegenden Verfahren und insbesondere vor dem Hintergrund der sogleich folgenden Ausführungen kann den diesbezüglichen Einwänden keine Bedeutung zukommen.

3.6 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Strafbarkeit seiner Handlungen sei ihm nicht bewusst gewesen.

Auch für Personen ohne jegliche juristische Kenntnisse liegt auf der Hand, dass der Bezug von Versicherungsleistungen für einen Erwerbsausfall wegen Arbeitslosigkeit neben einer gleichzeitigen (nicht deklarierten) Erwerbstätigkeit gegen das Gesetz verstösst. Die Arbeitslosenkassen klären zudem über die Verpflichtung zur Deklaration eines Zwischenverdiensts während der Arbeitslosigkeit auf, da ein solcher eine für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache darstellt (vgl. Art. 24 AVIG, Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b sowie Art. 29 Abs. 2 lit. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [SR 837.02]). Des Weiteren fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsleitung eines Unternehmens innehatte. Bereits aus diesem Grund mussten ihm die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zumindest in den Grundzügen bekannt sein.

Dass das Eingehen einer Scheinehe und infolgedessen auch die Unterstützung bzw. Förderung einer solchen nicht mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar ist, war dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt bewusst, als seine eigene (erste) Ehe, aufgrund deren er im Jahr 2002 erleichtert eingebürgert worden war, im Jahr 2006 vom Bundesamt für Migration für nichtig erklärt worden war, da es sich um eine Scheinehe gehandelt habe.

Dass er um die Strafbarkeit seines damaligen Verhaltens nicht gewusst habe, verfängt daher nicht. Jedenfalls wäre sie auch für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen.

3.7 Der Beschwerdeführer hätte nach dem Dargelegten die Pflicht gehabt, die Einbürgerungsbehörden über sein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. seine Handlungen zu informieren. Dies hat er nicht getan, obwohl für ihn erkennbar gewesen war, dass es sich um im Rahmen der Einbürgerung wesentliche Tatsachen handle. Vielmehr unterzeichnete er am 5. Juni 2010 die "Erklärung betreffend Beachten der Rechtordnung und Vollmacht", womit er bei den Einbürgerungsbehörden den Eindruck erwecken wollte und erweckte, strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten zu sein.

Der Beschwerdeführer hat sich somit seine Einbürgerung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Einbürgerungsbehörden erschlichen, womit er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt hat.

4.  

Die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 135 II 161 E. 5.4).

4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei unverhältnismässig. Seine Familie und er seien in der Schweiz am besten integriert, hier zu Hause und sie sähen ihre Zukunft hier. "Gesellschaftlich, beruflich sowie wirtschaftlich" sei eine Einbürgerung in der Schweiz "sehr vorteilhaft". Unter anderem mache es das Schweizer Bürgerrecht für Menschen wie ihn, die beruflich international tätig seien, sehr einfach, in vielen Ländern visumsfrei ein- und auszureisen.

4.2 Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2013, mithin vor, während und auch noch nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens Straftaten. Zwar kann in Anbetracht der ausgesprochenen Strafen nicht von einer geradezu massiven Delinquenz gesprochen werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit 2009 immer wieder und zum Teil über einen längeren Zeitraum Straftaten verübte, ist sie aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. Auch durch das von ihm angestossene Einbürgerungsverfahren liess er sich nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen. Mit dem Urteil vom 19. März 2014 wurde er zudem unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Im Zusammenhang jedenfalls mit den – für ihn zu jenem Zeitpunkt zwar nicht mehr massgeblichen – ausländerrechtlichen Bestimmungen stellt dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine "längerfristige Freiheitsstrafe" dar (vgl. Art. 62 lit. b AuG sowie BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer handelte schliesslich nicht etwa aus wirtschaftlicher Not. Dies gilt beispielsweise betreffend den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenkasse während der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit. Er täuschte mehrfach die Behörden, lediglich um sich selbst geldwerte oder statusmässige Vorteile zu verschaffen, die ihm sonst nicht gewährt worden wären. Auch im Zusammenhang mit dem zum Abschluss der Scheinehe gewährten Darlehen handelte der Beschwerdeführer offenkundig einzig aus eigennützigen Motiven.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 4. Juli 2014 ausdrücklich fest, dass sich die Nichtigkeit vorliegend nicht auf die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf seiner Einbürgerung beruhen (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG).

Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz wiesen den Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verlieren werde, zumal er sich auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug berufen könne.

Schliesslich hält die Vorinstanz fest, da die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers über die Staatsbürgerschaft eines Drittlandes verfügten, bestehe für ihn die Möglichkeit, ebenfalls diese Staatsbürgerschaft zu beantragen. Der Beschwerdeführer gibt vor Verwaltungsgericht an, dies sei ihm bekannt.

4.3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darüber wird das Migrationsamt nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung in Anwendung des Ausländerrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 [auch zum Folgenden] mit Verweis auf BGE 135 II 1 E. 3.2 und BGr, 11. Juli 2013, 2C_1123/2012, E. 3.1). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen sind daher im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die betroffene Person nach der – rechtskräftigen – Nichtigerklärung der Einbürgerung ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2 und E. 3.7; BGr, 11. Juli 2013, 2C_1123/2012, E. 3.1 [auch zum Folgenden]). War sie – wie vorliegend der Beschwerdeführer – vor der Einbürgerung im Besitz der Niederlassungsbewilligung, besteht diese zwar fort, unterliegt ihrerseits jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- und Widerrufsgründen (vgl. Art. 51 bzw. Art. 63 AuG; BGE 135 II 1 E. 3.7; ferner BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2).

4.4  

4.4.1 Die Gründe, welche der Beschwerdeführer gegen die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung im eigentlichen Sinn vorbringt, lassen sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass das Schweizer Bürgerrecht in erster Linie den Geschäftsverkehr und allenfalls auch damit verbundene Reisen für ihn einfacher und bequemer macht. Er selbst spricht von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen "Nachteilen". Insbesondere seine lange Anwesenheit in der Schweiz soll auch dagegen sprechen.

4.4.2 Festzuhalten ist demgegenüber, dass seit der Einbürgerung des Beschwerdeführers noch nicht viel Zeit verstrichen war. Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung wurde bereits weniger als zwei Jahre danach – unmittelbar, nachdem der Beschwerdegegner von den strafrechtlichen Vorgängen Kenntnis erhalten hatte – eingeleitet. Bereits am 8. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Nichtigerklärung das rechtliche Gehör gewährt.

Des Weiteren fällt in Betracht, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen, nicht definitiv verwehrt wird: Es bleibt ihm grundsätzlich unbenommen, erneut ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen. Dies ist dem Beschwerdeführer offenkundig bekannt.

4.5 Angesichts insbesondere der wiederholten und sich teilweise über eine lange Zeit hinziehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er die Einbürgerung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt hat, erweist sich die Nichtigerklärung sodann mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen als vom Gesetzes­zweck gedeckt und verhältnismässig.

5.  

Schliesslich sind vorliegend auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr in Art. 41 Abs. 1 BüG eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt hätte. Auch der Beschwerdeführer verweist lediglich allgemein auf das pflichtgemäss auszuübende Ermessen, macht jedoch keine konkreten Vorhalte. Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

6.  

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Die Nichtigerklärung einer Einbürgerung zählt jedoch nicht dazu, selbst wenn eine von kantonalen und kommunalen Organen bewilligte ordentliche Einbürgerung betroffen ist. Das Verfahren auf Nichtigerklärung mündet nicht in einen Einbürgerungsentscheid im Sinn der Ausnahmebestimmung, sondern es handelt sich um ein von der Einbürgerung getrenntes eigenständiges Verfahren (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 52; Florence Aubry Girardin in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A., Bern 2014, Art. 83 N. 34).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …