{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00640_2015-04-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215085&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f30e0b6969d9079c4642239867a257e5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.04.2015  VB.2014.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.04.2015  VB.2014.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.04.2015  VB.2014.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung | [Nichtigerkl\u00e4rung einer ordentlichen Einb\u00fcrgerung. Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Einb\u00fcrgerung erschlichen, indem er gegen\u00fcber den Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht bzw. strafbare Handlungen verschwiegen hatte.] Voraussetzung f\u00fcr die Eignung zur Einb\u00fcrgerung respektive die Erteilung der Einb\u00fcrgerungsbewilligung ist unter anderem das Beachten der Rechtsordnung (E. 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte im Rahmen des Einb\u00fcrgerungsverfahrens das Formular \"Erkl\u00e4rung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht\" unterzeichnet, womit er gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden unterschriftlich best\u00e4tigte, dass weder Strafurteile gegen ihn ergangen seien, noch Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien, noch er \"Delikte begangen\" habe, \"f\u00fcr die [er] in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen\" m\u00fcsse (E. 3.4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer beging jedoch vor und w\u00e4hrend des Einb\u00fcrgerungsverfahrens strafbare Handlungen (E. 3.5). Bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung kommt es gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tats\u00e4chliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allf\u00e4llige Straftaten schon vor der Einb\u00fcrgerung entdeckt worden sind oder nicht. Die Mitwirkungspflicht des Bewerbers bezieht sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem er wissen musste, dass es strafbar sei. Seine Informationspflicht bezieht sich somit auch auf potenziell strafbares Verhalten, soweit dies f\u00fcr den Bewerber jedenfalls erkennbar war (E. 3.4.1). Zum selben Schluss kommt man ohne Weiteres beim Studium des vom Beschwerdef\u00fchrer unterzeichneten Formulars \"Erkl\u00e4rung betreffend Beachen der Rechtsordnung und Vollmacht\" (E. 3.4.2). Auch wenn vorliegend selbst die entsprechenden Strafuntersuchungen vor dem Abschluss des Einb\u00fcrgerungsverfahrens noch nicht eingeleitet gewesen w\u00e4ren, h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer folglich die Pflichtgehabt, die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden \u00fcber sein tats\u00e4chliches Verhalten, dessen Strafbarkeit auch f\u00fcr ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen w\u00e4re, zu informieren (E. 3.6).\rDamit hat er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1 B\u00fcG gesetzt (E. 3.7).\rDie Nichtigerkl\u00e4rung erweist sich vorliegend auch als vom Gesetzeszweck gedeckt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:58", "Checksum": "22f94c1281a4035e50539d147701546e"}