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Geschäftsnummer: VB.2014.00642  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Der Haftrichter erachtete den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft (E. 4.1). Der Haftrichter differenzierte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezüglich der Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar nicht zwischen denjenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin und denjenigen gegenüber den Kindern. Aus der Begründung und den gesamten Umständen kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass er eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern nicht für angezeigt hielt. Der Beschwerdeführer ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, mit seinen Kindern in Verbindung zu treten (E. 4.2.1). Aus Billigkeitsgründen sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BILLIGKEIT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00642

 

 

  

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit 2008 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C (geb. 2008) und D (geb. 2012) hervor.

B. Am 22. Oktober 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber B sowie den gemeinsamen Kindern an.

II.  

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gestützt auf dieses Gesuch, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft und die Anhörung der Parteien am 3. November 2014 verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 4. November 2014 die Schutzmassnahmen bis 22. Januar 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung von B schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 10. November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen.

B. Am 11. November 2014 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Haftrichter verzichtete am 15. November 2014 auf Vernehmlassung, ohne einen Antrag zu stellen. Am 17. November 2014 erstattete B die Beschwerdeantwort und beantragte, die sie betreffenden Schutzmassnahmen seien aufrecht zu erhalten. Hingegen habe sich ihr Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2014 nicht auf die Kinder erstreckt, woran sie auch heute noch festhalte. Die Stadtpolizei liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Parteien am 20. Oktober 2014 einen Streit gehabt hätten, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an den Haaren gepackt, von hinten an den Schultern gefasst und gegen einen Schrank gestossen habe, sodass sie sich den Kopf angeschlagen habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich gewehrt und den Beschwerdeführer im Gesicht gekratzt. Dieser habe sie mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie so am linken Auge verletzt. Bereits Ende 2013 und anfangs September 2014 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit dem Tod bedroht.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 2.4).

4.  

4.1 Der Haftrichter erachtete den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin infolge der wiederholten, in den Akten ausgewiesenen Konflikte zwischen den Parteien bzw. der schon in der Vergangenheit erfolgten gewaltsamen Übergriffe des Beschwerdeführers und gestützt auf die widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 22. Oktober 2014 sowie diejenigen des Beschwerdegegners, der sich diesbezüglich im Wesentlichen geständig zeigte, zu Recht als glaubhaft. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was dieselben infrage stellen würde. In Bezug auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ist der Entscheid des Haftrichters nicht zu beanstanden, und diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Auf den (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers, es sei "wenigstens" das Kontaktverbot gegenüber den Kindern aufzuheben, ist – wie gezeigt wird – nicht einzutreten, da es insofern im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Streitobjekt mangelte bzw. der Beschwerdeführer materiell nicht beschwert war (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50 ff. und § 21 N. 10 ff).

4.2.1 Zwar differenziert Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014 bezüglich der Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen nicht zwischen denjenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin und denjenigen gegenüber den Kindern, sondern hält bloss fest, die "mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) werden bis 22. Januar 2014 verlängert". Aufgrund dessen könnte man daher davon ausgehen, dass der Haftrichter das Kontaktverbot auch bezüglich der Kinder verlängerte bzw. verlängern wollte, wovon – wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt – offensichtlich auch der Beschwerdeführer überzeugt ist. In der Begründung hält der Haftrichter jedoch fest, die Beschwerdegegnerin habe beantragt, die Schutzmassnahmen seien für sie zu verlängern, und der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei klar gegeben. Demgegenüber finden sich hinsichtlich des (allfälligen) Fortbestands der Gefährdung der Kinder und der damit einhergehenden Frage der Verlängerung des sie betreffenden Kontaktverbots keinerlei Ausführungen. Dies war denn auch im Rahmen der Anhörung der Parteien am 3. November 2014 kein Thema, vielmehr wurde damals nur wiederholt davon gesprochen, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin und der Streitgegenstand auf die Verlängerung der ihr gegenüber angeordneten Schutzmassnahmen beschränke und die Kinder nicht betreffe. Vor diesem Hintergrund, und da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vom 27. Oktober 2014 in der Tat ausdrücklich allein die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen beantragt hatte, was sie in der Beschwerdeantwort bekräftigte, kann jedenfalls nur der Schluss gezogen werden, dass der Haftrichter eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern nicht für angezeigt hielt. Schliesslich spricht hierfür auch die Notiz ganz am Ende des Protokolls, wonach sich die Beschwerdegegnerin nach der eigentlichen Anhörung in Bezug auf die Organisation des Kontakts mit den Kindern erkundigt habe. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. November 2014 ist demzufolge so zu verstehen, dass damit nur die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin verlängert wurden bzw. werden sollten, nicht jedoch das Kontaktverbot betreffend die Kinder. Der Beschwerdeführer ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, mit seinen Kindern in Verbindung zu treten.

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu seinen Kindern bis zum 22. Januar 2015 nur unter Einhaltung der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrnehmen kann. Eine Kontaktaufnahme zu seinen Kindern steht ihm daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt über Drittpersonen oder Behörden herzustellen.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist demzufolge im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Ausgangsgemäss wäre der Beschwerdeführer an sich vollumfänglich kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung der Ausführungen gemäss E. 4.2 hiervor konnte sich der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls in Bezug auf die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern in guten Treuen veranlasst sehen, mit seinen Anträgen an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Aus Billigkeitsgründen sind ihm die Verfahrenskosten daher lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtkasse zu nehmen (vgl. VGr, 6. September 2012, VB.2012.00371, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …