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VB.2014.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch B, UFS Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit Februar 2014 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich ergänzend zu Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und seinem Einkommen aus Zwischenverdienst mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 26. März 2014 setzte die Sozialbehörde das Unterstützungsbudget von A und darin für den Zeitraum von April 2014 bis und mit Dezember 2014 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'100.- fest. Sodann hob die Sozialbehörde am 29. April 2014 ihren Entscheid vom 11. Februar 2014 auf, womit sie den Mietzins für die Wohnung einstweilen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend der (damaligen) effektiven Höhe mit Fr. 1'352.- im Unterstützungsbudget festgelegt hatte, und setzte hierfür einen Betrag von Fr. 1'100.- ab 1. April 2014 ein. B. Gegen die Entscheide vom 26. März 2014 und 29. April 2014 erhob A, vertreten durch B, am 17. April 2014 bzw. 13. Mai 2014 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 vereinigte diese die beiden Verfahren und wies die Einsprachen ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. II. A erhob daraufhin am 16. Juli 2014 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Berücksichtigung des effektiven Mietzinses bis Ende 2014 im Unterstützungsbudget. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, hob die Entscheide vom 26. Juni 2014, 29. April 2014 und 26. März 2014 auf und verpflichtete die Sozialbehörde bis zur Fällung eines anderslautenden Entscheids, den aktuellen Mietzins von Fr. 1'237.- im Unterstützungsbudget von A zu berücksichtigen (Dispositivziffer I.). Die in den Monaten April 2014 "bis dato" zu wenig ausbezahlten Mietkosten seien A zu erstatten, soweit damit das gesamte soziale Existenzminimum das in den entsprechenden Monaten geltende betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht überschritten habe (Dispositivziffer II.). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III.) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositivziffer IV.), dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (Dispositivziffer V.). Eine Parteientschädigung sprach der Bezirksrat nicht zu (Dispositivziffer VI.). III. A. In der Folge gelangte A am 10. November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern V und VI des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Oktober 2014 (1.). Sodann sei dieser zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen (2.). Soweit die Parteientschädigung nicht den tatsächlichen Aufwand decke, der ihm im Rekursverfahren entstanden sei, sei ihm zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wobei diesem die Gelegenheit gegeben werden solle, eine detaillierte Honorarnote einzureichen (3.). Für das laufende Verwaltungsgerichtsverfahren sei ihm "mit sofortiger Wirkung" ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von B zu bestellen, und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (4. und 5.). Gegebenenfalls sei ihm für das Verwaltungsgerichtsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (6.). B. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2014 hielt das Verwaltungsgericht fest, es bestehe kein Anlass, "zum jetzigen Zeitpunkt" bzw. vorab über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, und eröffnete den Schriftenwechsel. Am 13. November 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und verwies ebenfalls auf die Begründung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Oktober 2014. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen und/oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig (gewesen) wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario). Angesichts des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Sie erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer sei auf einen Rechtsbeistand nicht angewiesen gewesen; er hätte seine Einwände gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin auch ohne einen solchen vorbringen können. Dabei hätte er keine komplexe Rechtsschrift verfassen, sondern nur darauf hinweisen müssen, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei. Auch hätten sich rechtliche Ausführungen erübrigt, da die Rekursinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Zudem habe die Anfechtung des Einspracheentscheids auch in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten geboten. 2.2 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.). 2.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Der Rekurs war sodann nicht aussichtslos, nachdem die Vorinstanz diesen teilweise guthiess und die angefochtenen Entscheide aufhob. Streitpunkt bildet daher einzig, ob der Beizug eines Rechtsvertreters im Rahmen des Rekursverfahrens notwendig gewesen ist. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Vorliegend stellten sich Fragen zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zum Widerruf von Verfügungen, zum Verhältnis des betreibungsrechtlichen zum sozialen Existenzminimum, zur Pfändung bzw. Pfändbarkeit von Leistungen der Sozialhilfe, zur Kürzung des Mietzinses im Unterstützungsbudget und dem entsprechenden Verfahren sowie zur Rückerstattung von nicht geleisteter wirtschaftlicher Hilfe. Die Angelegenheit wies somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Vergleich mit anderen sozialhilferechtlichen Streitigkeiten eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint deshalb als gerechtfertigt. Auch den übrigen Erwägungen der Vorinstanz kann – jedenfalls unter den gegebenen Umständen bzw. mit Rücksicht auf die vorliegenden Fragestellungen – nicht gefolgt werden. Die Begründung bildet nicht nur eine Voraussetzung, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Eine möglichst fundierte Begründung liegt auch deshalb im Interesse der rekurrierenden Partei, weil der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht absolut gilt, sondern durch die Behauptungslast oder durch eine Mitwirkungspflicht relativiert wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 19). 2.4 Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 16. Oktober 2014 aufzuheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren ist gutzuheissen, und es ist ihm für das Rekursverfahren in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, diesen nach Einholung der Honorarnote für seine Bemühungen und die entstandenen Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zusprach. Sie begründete dies lediglich damit, dass diesem "ausgangsgemäss" eine solche nicht zustünde. 3.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei nach § 17 Abs. 2 VRG setzt ein Obsiegen der betreffenden Partei bzw. ein Unterliegen der Gegenpartei voraus, wobei es nach der Rechtsprechung genügt, dass die Partei überwiegend obsiegt bzw. mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss, § 17 N. 21). Die Vorinstanz hat den Begehren des Beschwerdeführers weitgehend entsprochen und den Rekurs teilweise gutgeheissen. Ein materieller Unterschied zwischen den Anträgen und dem Dispositiv besteht lediglich insofern, als der Beschwerdeführer beantragt hatte, der effektive Mietzins sei bis Ende 2014 anzurechnen, und die Vorinstanz beschloss, dieser sei (nur) bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Angesichts des Datums des Rekursentscheids und des von der Beschwerdegegnerin bei der Kürzung der Mietkosten einzuhaltenden Vorgehens fällt dies jedoch nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat damit im Rekursverfahren im Ergebnis nicht nur überwiegend, sondern vollumfänglich obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung setzt sodann gemäss dem vorliegend massgeblichen § 17 Abs. 2 lit. a VRG voraus, dass die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres ist dann zu bejahen, wenn sich der Rechtsbeistand als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, wobei dies im konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit abhängt (Plüss, § 17 N. 39). Dass dieselbe vorliegend komplex und der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war, wurde bereits dargelegt (vorn E. 2.2). Im Übrigen ist im Normalfall einer privaten Partei gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG auch angesichts des Grundsatzes der Waffengleichheit eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie wie hier eine externe Vertretung beigezogen und im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gegen eine Behörde obsiegt (Plüss, § 17 N. 44). Die Vorinstanz hätte somit die Beschwerdegegnerin verpflichten müssen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen. 3.3 Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 16. Oktober 2014 ist daher ebenfalls aufzuheben. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung einer Parteientschädigung kann vorliegend abgesehen werden. Im Rahmen seiner Kompetenz zur Neuentscheidung (vgl. § 63 Abs. 1 VRG) kommt dem Verwaltungsgericht auch die Befugnis zu, Ermessensfragen zu beurteilen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere, dass es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen Rechtsanwalt handelt, erscheint eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 300.- als angemessen (vgl. Plüss, § 17 N. 72). Diese ist an die Entschädigung anzurechnen, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren von der Vorinstanz auszurichten sein wird (vorn E. 2.4). 4. Ausgangsgemäss sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 200.- als angemessen erscheint, da vor Verwaltungsgericht nur noch Fragen des unentgeltlichen Rechtsbeistands und der Parteientschädigung streitig waren. 5. 5.1 Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 2.1) zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn E. 2.3). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem Ausgeführten auch von der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung auszugehen, selbst wenn im Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren strittig war. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern V und VI des Beschlusses der Vorinstanz vom 16. Oktober 2014 werden aufgehoben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen, und es wird ihm für das Rekursverfahren in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Vorinstanz wird eingeladen, diesen für seine Bemühungen und die entstandenen Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Diese wird an die Entschädigung angerechnet, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren von der Vorinstanz auszurichten ist. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 7. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen. 8. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. 9. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. 10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 11. Mitteilung an … |