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Geschäftsnummer: VB.2014.00647  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Fristwiederherstellung)


Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG beträgt die Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine längere Aufenthaltsdauer dies erfordern. Sodann kann auch berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person schon seit längerem ernsthaft damit rechnen muss, die Schweiz tatsächlich verlassen zu müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSREISEFRIST
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
WEGWEISUNG
WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST
Rechtsnormen:
Art. 64 AuG
Art. 64d Abs. I AuG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00647

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Fristwiederherstellung),

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 11. Oktober 2013 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A, geboren 1956, und verpflichtete ihn, die Schweiz bis spätestens 9. Januar 2014 zu verlassen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung) am 3. Juni 2014 ab. Die Frist zum Verlassen der Schweiz wurde neu bis 31. August 2014 angesetzt. Für das Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Der damalige Vertreter von A verstarb vor Zustellung des Rekursentscheids. Da dies der Rekursbehörde nicht bekannt war, blieben die Zustellungsversuche erfolglos.

III.  

A. Mit Eingabe vom 10. November 2014 stellte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Antrag, ihm den Rekursentscheid vom 3. Juni 2014 direkt zuzustellen, unter neuem Lauf der Rechtsmittelfrist. Zudem ersuchte er um Neufestsetzung der Ausreisefrist in der Weise, dass dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung seines Weggangs wiederum drei Monate verbleiben würden.

Die angerufene Rekursabteilung teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. November 2014 mit, dass sie dessen Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verstehe und leitete es an das Verwaltungsgericht weiter.

B. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2014 wurde A die Frist zur Beschwerdeerhebung wieder hergestellt. Innert Frist teilte er dem Gericht mit, dass er nur um Neuansetzung der Ausreisefrist ersuche und auf (weitergehende) Beschwerde verzichte. Die Vorinstanzen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerde betrifft einzig die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 64 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) und somit eine Vollstreckungsverfügung. Auch eine solche Anordnung ist jedenfalls unter Berufung auf verfahrensrechtliche Garantien anfechtbar. Dabei kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckungsverfügung sei unverhältnismässig (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 82; VGr, 1. März 2012, VB.2011.00455, E. 1.3). Es liegt damit ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid vor.

Angesichts der in der Verfügung vom 13. November 2014 dargestellten Umstände rechtfertigt sich sodann eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Es ist bei gegebener Aktenlage davon auszugehen, dass der neue Rechtsvertreter – und auch der Beschwerdeführer selbst – im September 2014 vom abweisenden Rekursentscheid Kenntnis erhalten haben, mithin erst nach Ablauf der bis Ende August 2014 laufenden Ausreisefrist. Diese verspätete Kenntnisnahme ist weder auf das Verhalten des Beschwerdeführers, noch auf dasjenige seines früheren Bevollmächtigten oder auf das Verhalten seines aktuellen Anwalts zurückzuführen. Erfolgt die Zustellung bzw. die Kenntnisnahme bei einer solchen Konstellation erst nach Ablauf der Ausreisefrist, so wirkt die Anordnung als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen.

Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 

3.  

Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG beträgt die Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine längere Aufenthaltsdauer dies erfordern. Sodann kann auch berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person schon seit längerem ernsthaft damit rechnen muss, die Schweiz tatsächlich verlassen zu müssen (VGr, 10. September 2014, VB.2014.00367, E. 4.2).

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von insgesamt über 30 Jahren war es durchaus angemessen, dass die Rekursinstanz dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist von rund drei Monaten angesetzt hat. Bei der gegebenen Konstellation hat der Beschwerdeführer inzwischen aber seit geraumer Zeit Gewissheit, dass er die Schweiz verlassen muss. Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt und dem Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern erscheint heute dennoch eine neue Ausreisefrist von noch zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

4.  

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 19. Mai 1959 (VRG) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Dabei kann auch das Verursacherprinzip berücksichtigt werden (Satz 2) und bei besonderen Umständen können die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen verteilt oder auch auf die Kasse der Entscheidinstanz genommen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.).

Der Beschwerdeführer hat zwar im Grundsatz obsiegt. Indessen ist die neue Ausreisefrist entgegen seinem Antrag nicht erneut auf drei Monate festzusetzen. Ein Teil der Kosten könnte deshalb grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Dieser Kostenanteil wäre angesichts seiner Mittellosigkeit allerdings ohnehin der Gerichtskasse zu belasten. Da zudem das vorliegende Verfahren, auch soweit der Beschwerdeführer obsiegt, weder durch die Vorinstanz noch durch die Beschwerdegegnerin verursacht wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.  

Entscheide betreffend Ausreisefrist können nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …