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VB.2014.00649
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 30. April 2014 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich der A AG die nachträgliche Baubewilligung für einen bestehenden Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Zürich und verlangte dessen Aufhebung bis spätestens 31. Juli 2014. II. Gegen diesen Beschluss gelangte die A AG mit Eingabe vom 5. Juni 2014 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2014 wurde der Rekurs abgewiesen.
III. Hiergegen erhob die A AG am 12. November 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid vollends aufzuheben, die Bausektion der Stadt Zürich anzuweisen, das Baugesuch für den unmittelbar südwestlich des Hauseingangs gelegenen Autoabstellplatz zu bewilligen, und eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an das Baurekursgericht oder an die Bausektion der Stadt Zürich zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte die A AG einen Augenschein und eine Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 12. Februar 2015 hielt die A AG wiederum an antragsgemässer Gutheissung der Beschwerde fest. Die Bausektion der Stadt Zürich liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert zunächst, auf die Beschwerde sei gar nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin verspätete neue rechtliche Begründungen vorbringe. In materieller Hinsicht legt die Beschwerdegegnerin dar, dass der streitbetroffene, nie bewilligte Parkplatz sich nicht in genügender Weise in die Umgebung einordne; insbesondere verstosse er gegen die gängige Praxis, dass Vorgärten zu mindestens zwei Dritteln begrünt sein müssten. Des Weiteren sei auch eine Bestandesgarantie des Parkplatzes von über 30 Jahren nicht erwiesen. Schliesslich verstosse der Parkplatz auch gegen die Verkehrssicherheit. Er sei deshalb nicht zu bewilligen. Die Vorinstanz äusserte sich nur kurz zur Frage der genügenden Einordnung und schloss sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf die Beschwerde sei einzutreten, da es ihr gestattet sei, auch vor Verwaltungsgericht neue rechtliche Begründungen zu erheben. In materieller Hinsicht unterstehe der streitbetroffene Parkplatz erwiesenermassen der Bestandesgarantie. Abgesehen davon ordne er sich auch genügend in die Umgebung ein und verstosse nicht gegen die Verkehrssicherheit. 3. 3.1 Zunächst ist das Eintreten auf die Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, in der Rekursschrift vom 5. Juni 2014 gegen den angefochtenen Bauentscheid habe die Beschwerdeführerin zwar die Aufhebung des strittigen Entscheids verlangt. Allerdings habe sie die Begründung ihres Antrags einzig auf Ausführungen zu einem behaupteten Formfehler beschränkt. Mit den materiellen Erwägungen des Bauentscheids habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Vor Verwaltungsgericht erfolgten die materiellen Begründungen der Beschwerdeführerin deshalb verspätet, diese hätten bereits vor dem Baurekursgericht vorgebracht werden müssen. Ausserdem setze sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Oktober 2014 auseinander. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. 3.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a VRG ist es Parteien im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht im Grundsatz erlaubt, die Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen zu stützen. Die rechtliche Begründung bildet nicht Bestandteil des Streitgegenstands (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 52 N. 36). In diesem Sinn kann ein von einer Bauverweigerung betroffener Bauherr auch im Beschwerdeverfahren noch alle Argumente vorbringen, die zu einer Aufhebung einer Bauverweigerung führen. Abweichend von diesem Grundsatz sollen gemäss ständiger Praxis vor Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren von den Verfahrensbeteiligten keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1; 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Donatsch, § 52 N. 41). Diese Praxis gilt allerdings nicht absolut; in gewissen Fällen erscheint es widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen neue Bauhinderungsgründe von sich aus berücksichtigen darf, während solche neuen rechtlichen Vorbringen den Verfahrensbeteiligten nicht gestattet sein sollen. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen nur insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, d. h. den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen. Ist dies der Fall, besteht für das Verwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage, im Beschwerdeverfahren keine neuen Bauhinderungsgründe zuzulassen (vgl. auch VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00267, E. 3.c; Donatsch, § 52 N. 43). Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen und im Sinn einer Motivsubstitution einen im Ergebnis richtigen Rekursentscheid aus anderen als den bereits geltend gemachten rechtlichen Gründen bestätigen oder eine Beschwerde aus anderen als in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgründen gutheissen (VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00096, E. 2.3; Donatsch, § 52 N. 37). 3.3 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren ein im Vorgartenbereich des Baugrundstücks an der C-Strasse 02, unmittelbar südwestlich des Hauseingangs gelegener, nicht bewilligter Autoabstellplatz. Mit Bauentscheid Nr. 03 vom 20. März 2013 wurde die Bauherrschaft aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2013 entweder den Nachweis zu erbringen, dass die unmittelbar südwestlich des Hauseingangs gelegene Fläche seit mindestens 30 Jahren für Parkierungszwecke genutzt wurde, oder für diesen Autoabstellplatz ein Baugesuch einzureichen oder diesen Autoabstellplatz wieder aufzuheben und durch die Vergrösserung der Rabatte den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, zog den Rekurs jedoch wieder zurück. Die Vorinstanz schrieb in der Folge das Verfahren mit Verfügung BRGE I Nr. 04 vom 3. September 2013 ab und setzte für die Einreichung eines Baugesuchs eine neue Frist an. Am 12. November 2013 wurde beim Amt für Baubewilligungen ein Baugesuch eingereicht. Die Beschwerdeführerin verlangte dabei einen "Vorentscheid". Bei der Vorprüfung des Baugesuchs wurde festgestellt, dass zur Behandlung des Baugesuchs die eingereichten Unterlagen ergänzt werden müssen (§ 313 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG]). Aus diesem Grund war das Gesuch zeitweise sistiert. Mit Entscheid 04/14 vom 30. April 2014 wurde es schliesslich in der Form eines "Bauentscheids" abgewiesen. 3.4 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 30. April 2014 vor der Vorinstanz lediglich bezüglich eines Formfehlers angefochten hat. Sie machte damals geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Bauentscheid und nicht bloss einen Vorentscheid getroffen. Diese Argumentation wurde von der Vorinstanz verworfen. Für die materielle Rekurserhebung gegen den Bauentscheid verlangte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Frist von 90 Tagen, welche von der Vorinstanz jedoch als nicht erstreckbar erachtet und deshalb nicht erteilt wurde (E. 6 des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Oktober 2014). Aufgrund dieser Aktenlage und oben erwähnter Rechtsprechung der Nichtzulassung neuer Bauhinderungsgründe ist es der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich untersagt, vor dem Verwaltungsgericht neue rechtliche Begründungen vorzubringen. Die erwähnte Rechtsprechung kann, entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin, nicht nur den rekurs- bzw. beschwerdeführenden Nachbarn betreffen, sondern auch die Baubehörde und die Beschwerdeführerin selbst (vgl. zum Beispiel VGr, 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1). Allerdings ist im Sinn der oben genannten Rechtsprechung für den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich die neuen rechtlichen Vorbringen auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, d. h. auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt beziehen. Hierbei ergibt sich, dass sich die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen auf den vor der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt stützen. Der Vorinstanz lag ein grosser Teil derselben Akten wie dem Verwaltungsgericht vor, ebenso war ihr der abgeschriebene vorangegangene Rekurs der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 bekannt, in welchem die nun vor Verwaltungsgericht thematisierten Einwände bereits vorgebracht worden waren, bevor die Beschwerdeführerin diesen früheren Rekurs zurückzog. Gestützt auf diese Aktenlage und Umstände thematisierte die Vorinstanz die Vorgeschichte des angefochtenen Entscheids, die Thematik der mindestens 30-jährigen Nutzung (Bestandesgarantie) sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und nahm auch materiell kurz Stellung bezüglich der Thematik der genügenden Einordnung (vgl. z. B. E. 2 und E. 7 des Rekursentscheids vom 10. Oktober 2014). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht stützen sich auf diesen der Vorinstanz bekannten Sachverhalt und thematisieren materiell-rechtliche Fragen wie die Bestandesgarantie, die genügende Einordnung und die Verkehrssicherheit des infrage stehenden Parkplatzes. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin durchaus vorhatte, sich im vorangehenden Rekurs materiell zu äussern und die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Bauhinderungsgründe bereits vor der Vorinstanz thematisieren wollte. Im Rekursverfahren war sie allerdings nicht anwaltlich vertreten und ging irrtümlich davon aus, dass sie die materiellen Rügen nach den formellen Rügen nachreichen könnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht in gewissen Fällen von Amtes wegen erlaubt ist, neue Bauhinderungsgründe zu prüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalls auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81). 4.2 Im vorliegenden Fall liegen verschiedene Pläne, Skizzen und Fotografien des streitbetroffenen Parkplatzes vor. Der Sachverhalt ergibt sich somit in genügender Deutlichkeit aus den Akten, sodass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann. 5. 5.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass der streitbetroffene Parkplatz Bestandesgarantie innehabe. Mit Bauentscheid vom 20. März 2013 sei sie ursprünglich einmal aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, dass der Parkplatz gerechnet ab dem 10. Februar 2012 seit dreissig Jahren existiere. Dies sei der Fall. Zwar sei auf einer von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotografie von 1979 tatsächlich an der umstrittenen Stelle gleich rechts vom Hauseingang kein Parkplatz erkennbar. Hingegen bestätige die ehemalige Eigentümerin, D, und die ehemalige Anwohnerin E, dass die streitbetroffene Fläche bereits im Jahr 1980 als Parkplatz genutzt worden sei, womit die Bestandesgarantie nachgewiesen sei. 5.2 Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG). Recht und Pflicht der Behörde bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gelten indes nicht für unbegrenzte Zeit. Das Recht der Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf 30 Jahre nach Erstellung befristet (BGE 107 Ia 123, E. 1). Eine Baubewilligung kann also quasi nach 30 Jahren ersessen werden. Danach darf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch dann verlangt werden, wenn eine konkrete, das heisst ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. Die Beweislast für den Bestand einer Baute seit 30 Jahren trägt die Grundeigentümerin bzw. im konkreten Fall die Beschwerdeführerin (VGr, 26. September 2001, VB.2001.00191, E. 3.a.bb). Ist sie nicht in der Lage, die Tatsache zu beweisen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7 N. 159). 5.3 Bereits im ersten Verfahren vor der Vorinstanz – welches nach Rückzug des Rekurses durch die Beschwerdeführerin mit dem Urteil BRGE I Nr. 04 am 3. September 2013 seinen Abschluss fand – versuchte die Beschwerdeführerin den Nachweis der Bestandesgarantie zu erbringen. Es liegt zunächst eine schriftliche Bestätigung der ehemaligen Eigentümerin D vom 23. März 2012 vor, wonach die gesamte Grundstücksfläche auf der Frontseite des Hauses C-Strasse 02 schon seit über dreissig Jahren zur Parkplatznutzung gedient habe. Ausbesserungen, nach Gras- und Unkrautüberwucherungen, seien zwischendurch immer wieder vorgenommen worden. Die Parkplätze seien schon im Jahr 1980 vermietet gewesen. Gemäss dieser Aussage müsste die Fläche rechts vom Hauseingang bis zum Trottoir befestigt gewesen sein, was allerdings im Widerspruch zu der Situation auf der Fotografie aus dem Jahr 1979 steht, wo klar eine relevante Pflanzenfläche zu erkennen ist. Die Ausbesserungen von Gras- und Unkrautüberwucherungen, welche die ehemalige Eigentümerin nahelegt, entsprechen nicht der bewusst angelegten Grünfläche mit hohen Pflanzen, welche keinen Raum für einen Parkplatz lässt. Des Weiteren liegt eine schriftliche Aussage der ehemaligen Mieterin Z vom 17. Mai 2013 vor, wonach sie die Fläche für die Abstellplätze auf der genannten Liegenschaft schon seit 1980, teilweise schon vorher, benutzt habe. "Dies" sei meistens entweder ganz rechts, neben der Mauer zum Nachbarn oder direkt rechts neben dem Hauseingang gewesen. Dass sich im südwestlichen Parzellenteil, angrenzend an die Liegenschaft C-Strasse 07, bereits im Jahr 1979 ein Abstellplatz für ein Auto befunden hat, wird von keiner Seite bestritten und geht auch aus der Fotografie aus dem Jahr 1979 klar hervor. Vorliegend ist nur der Parkplatz gleich rechts neben dem Hauseingang strittig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, geht aus der Entweder-Oder-Aussage von Z nicht klar hervor, zu welchem Zeitpunkt die Fläche rechts vom Hauseingang als Parkplatz genutzt worden war. Des Weiteren geht aus dem Foto aus dem Jahr 1979 klar hervor, dass wegen der bestehenden Rabatte auf der Parzelle zu diesem Zeitpunkt kein Raum für einen weiteren Autoabstellplatz bestand. Direkt neben dem Hauseingang wäre ein Parkieren nur unter Mitbenutzung des nordöstlich gelegenen Nachbargrundstücks C-Strasse 08 möglich gewesen. Dabei wären beide Hauszugänge nahezu versperrt gewesen. Des Weiteren bringt Z auch vor, dass die Bodenbeschaffenheit immer wieder unterschiedlich, aber meistens kein Hinderungsgrund dafür gewesen sei, die Fläche für Abstellplätze zu nutzen. Zu Recht wendet die Beschwerdegegnerin hier ein, dass auch hier keine Angaben zu genauen Zeitpunkten der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit bestehen. Des Weiteren ist eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit im Sinne von Gras, Humus oder Bodensteinen nicht mit der Pflanzenfläche bzw. der Rabatte zu vergleichen, welche auf dem Foto von 1979 klar erkennbar ist. Bei einer solchen Pflanzenfläche erscheint ein Parkieren rechts vom Hauseingang als zweifelhaft. Auf der anderen Seite besteht zusätzlich zur Fotografie aus dem Jahr 1979, welche nur den vorliegend unbestrittenen Parkplatz an der Grundstückgrenze aufzeigt, eine Aussage der Eigentümer der Nachbarliegenschaft C-Strasse 08 vom 24. Januar 2014, wonach der streitbetroffene Parkplatz erst vor ca. 15 Jahren durch die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung erstellt worden sei. Insgesamt ergibt sich, dass widersprüchliche Aussagen bezüglich der Zeitdauer des streitbetroffenen Parkplatzes bestehen und die Fotografie aus dem Jahr 1979 gegen einen über dreissigjährigen Parkplatz rechts vom Hauseingang spricht. Der Nachweis der Bestandesgarantie seit 30 Jahren konnte durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt, ist die Bestandesgarantie aufgrund fehlenden Nachweises zu verneinen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, selbst bei nicht vorhandener Bestandesgarantie sei der Parkplatz aus Gründen der Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG zu bewilligen. Es befänden sich auf einem grossen Teil der C-Strasse praktisch keine Vorgärten mehr. Somit würde die Wiederherstellung des Vorgartens vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der C-Strasse 02 nicht zu einer ästhetischen Verbesserung, sondern zu einer ästhetischen Verpuffung führen. Es liege somit eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung der Vorinstanz vor. 6.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. § 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4.b/aa; 8. März 2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgeblicher Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6.b). Dort, wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt werden sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, es sei nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde die Öffnung der Vorgärten zu Parkzwecken in der Regel, im Sinn einer Leitlinie für die Ermessensausübung, nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zulässt (siehe insbesondere VGr, 11. August 2010, VB.2010.00272, E. 3.6; siehe auch RB 1989 Nr. 73; VGr, 5. Juli 1991, VB.90.00071; 5. September 1991, VB.91.00067; VGr, 17. Dezember 1993, VB.93.00167; VGr, 10. Mai 1994, VB.94.00034; VGr, 24. Januar 1997, VB.96.00195, alle nicht publiziert). Entscheidend ist nicht allein das Ausmass der begrünten Fläche, sondern insbesondere die Durchbrechung der unmittelbar an den öffentlichen Grund anstossenden Begrünung. Davon hängt es massgeblich ab, ob der Vorgartenbereich noch als solcher erkannt wird. Entsprechend ist jegliche Befestigung zu berücksichtigen, welche eine Öffnung des Vorgartens zur Folge hat. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, so ist von oben genannter Regel, sei es im Interesse erhöhter Gestaltungsanforderungen, sei es im Interesse besonderer Parkierungsbedürfnisse, allerdings abzuweichen. Dabei ist insbesondere auch die Vorgartengestaltung bei den benachbarten Grundstücken mitzuberücksichtigen (VGr, 19. Mai 1995, VB 95/0021, E. 3.a; VGr, 6. Dezember 1990, VB 89/0219, E. 3.b, beide nicht publiziert). 6.3 Den Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel § 238 Abs. 1 PBG als Ausfluss der Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468). Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BGr, 21. April 2004, 1/P.401/2003, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657). Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat. 6.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in E. 7 ihres Entscheids vom 10. Oktober 2014 nur beschränkt, aber doch kurz mit der Frage der Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG befasst hat. Dies liegt daran, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren wie erwähnt nur einen Formmangel des angefochtenen Bauentscheids geltend gemacht hatte und die Vorinstanz sich in E. 7 nur ergänzend zu materiellen Fragen äusserte. Im vorliegenden Fall überschreiten der Hauszugang und der bestehende südwestliche Parkplatz im Vorgartengebiet der Parzelle Kat.-Nr. 01 das in oben dargestellter Rechtsprechung genannte Drittel der Strassen- bzw. Weganstosslänge klar. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies grundsätzlich nicht, bringt allerdings eventualiter vor, dass die Breite des rechten – unbestrittenen – Parkplatzes bei der Berechnung des zulässigen Drittels nicht berücksichtigt werden solle. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, besteht für die Ausserachtlassung dieses Teils des Grundstücks in der Berechnung des Drittels keinerlei Anlass. Des Weiteren sind vorliegend keine besonderen Gründe ersichtlich, um von oben genannter Rechtsprechung, wonach mindestens zwei Drittel von Vorgärten zu begrünen sind, abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass die Situation der nachbarschaftlichen Grundstücke grundsätzlich mit zu berücksichtigen ist und die C-Strasse auf ihrer östlichen Seite nur über einen geringen Anteil an begrünten Vorgärten verfügt. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Vorgartengestaltung nicht an den Beispielen in der näheren und weiteren Nachbarschaft orientierte (wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass in unmittelbarer Nachbarschaft an der C-Strasse 08 ebenfalls ein Vorgarten besteht). Eine entsprechende Bewilligungspraxis hätte eine Nivellierung nach unten zur Folge (vgl. ähnlich VGr, 11. August 2010, VB.2010.00272, E. 3.7). Die erwähnte Drittelsregel wurde auch gerade deshalb entwickelt, um der verschwindenden Begrünung von ganzen Strassenzügen entgegenzuwirken. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, erstreckt sich der Prozess der Rückgewinnung von begrünten Vorgärten über mehrere Jahre und muss deshalb auch dort, wo die befestigten Flächen heute noch sehr präsent sind, unterstützt werden, indem die verbliebenen begrünten Flächen nicht auch noch beseitigt werden. Das öffentliche Interesse an einer entsprechenden Vorgartengestaltung ist deshalb stark zu gewichten. Auf der anderen Seite ist kein überwiegendes privates Interesse an der Beibehaltung des nie bewilligten zweiten Autoabstellplatzes ersichtlich. Es sind somit keine besonderen Gründe vorhanden, um von der Drittelsregelung abzuweichen. Bezüglich der Feststellungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bauentscheid sowie in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz liegen keine Rechtsverletzungen vor. 7. 7.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege mit dem streitbetroffenen Parkplatz kein Verstoss gegen die Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) vor. Bei einem senkrecht bzw. rechtwinklig zur Strasse bzw. entlang des öffentlichen Trottoirs angebrachten Parkplatz handle es sich nicht um eine Verbindung zwischen einem Grundstück und einer Strasse, weshalb dieser Parkplatz auch nicht die technischen Ausfahrten an Ausfahrten gemäss Anhang zur VSiV einhalten müsse. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, der angefochtene Bauentscheid verstosse gegen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), da die Beschwerdegegnerin alle bestehenden senkrecht bzw. rechtwinklig zur C-Strasse angebrachten Parkplätze zwischen G-Strasse und H-Strasse bewilligt habe, obwohl diese die Anforderungen an die VSiV ebenfalls nicht erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 7.2 Die Frage der Ausfahrt bzw. der Verkehrssicherheit kann nach den Ausführungen zur ungenügenden Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG offengelassen werden, da sie für die Beurteilung der vorliegenden Beschwere nicht mehr ausschlaggebend ist. 7.3 Was die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht betrifft, so trifft es zu, dass aus gewissen Parkplätzen entlang der C-Strasse rückwärts auf letztere ausgefahren wird, was die Beschwerdegegnerin auch selbst einräumt. Dies ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die VSiV bzw. vergleichbare Normen noch nicht existierten (die VSiV stammt vom 15. Juni 1983), als diese Parkplätze im Zuge der 1972 umgebauten Strasse angelegt wurden. Da der bisherige Zustand keine regelmässigen Verkehrsstörungen oder andere Übelstände gemäss § 243 Abs. 2 PBG bewirkt hat, wurde eine Aufhebung der gegen die Bestimmungen der VSiV verstossenden Abstellplätze bis anhin nicht verlangt. Aus heutiger Sicht ist nicht nachvollziehbar, wann der streitbetroffene Parkplatz errichtet wurde. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob er vor oder nach Inkrafttreten der VSiV im Jahr 1983 geschaffen wurde und auf welche rechtlichen Grundlagen er sich stützen müsste. Wäre der Parkplatz nach Inkrafttreten der VSiV im Jahr 1983 eigenmächtig errichtet worden, müsste er – im Gegensatz zu den im Jahr 1972 errichteten Parkplätzen an der C-Strasse – nicht nachträglich bewilligt werden, obwohl er gegen die VSiV verstösst. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für das über dreissigjährige Bestehen des Parkplatzes trägt und diesen Beweis nicht erbringen konnte, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (Plüss, § 7 N. 159). Sie kann sich an dieser Stelle nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, da die anzuwendenden Rechtsgrundlagen für die im Jahr 1972 erstellten Parkplätze und den streitbetroffenen Parkplatz nicht sicher die gleichen sind. 8. Zusammengefasst wurde die Baubewilligung für den streitbetroffenen Parkplatz zu Recht nicht erteilt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Einem Gemeinwesen steht nach § 17 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise eine Entschädigungsberechtigung zu; im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gründe für eine solche ersichtlich und ist deshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |