{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00649_30-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215321&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1da9ef15987f02489852e404f2b86a29"}, "Num": [" VB.2014.00649"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.30.0  VB.2014.00649"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.30.0  VB.2014.00649"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.30.0  VB.2014.00649"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Parkplatz. Eintreten bei neuen Bauhinderungsgr\u00fcnden. Bestandesgarantie. Vorgarten\u00f6ffnung. Gleichbehandlung im Unrecht. Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis des Verwaltungsgerichts sollen in baurechtlichen Verfahren von den Verfahrensbeteiligten keine neuen Bauhinderungsgr\u00fcnde geltend gemacht werden. Diese Praxis gilt allerdings nicht absolut. St\u00fctzen sich neue rechtliche Vorbringen auf das Tatsachenfundaments des Rekursentscheids, besteht f\u00fcr das Verwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage, im Beschwerdeverfahren keine neuen Bauhinderungsgr\u00fcnde zuzulassen (E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdef\u00fchrerin irrt\u00fcmlich vers\u00e4umt, die materiellen Einw\u00e4nde rechtzeitig vor der Vorinstanz vorzubringen, obwohl sie dies durchaus vorhatte. Sie st\u00fctzt sich in ihren Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht zudem auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 3.4). Der streitbetroffene Parkplatz geniesst keine Bestandesgarantie, da ein \u00fcber dreissigj\u00e4hriges Bestehen durch die Beschwerdef\u00fchrerin nicht nachgewiesen werden konnte (E. 5). Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis der Baubeh\u00f6rde ist die \u00d6ffnung von Vorg\u00e4rten zu Parkzwecken nur bis zu einem Drittel der Anstossl\u00e4nge zul\u00e4ssig. Von dieser Regel darf nur aus besonderen Gr\u00fcnden abgewichen werden. Im vorliegenden Fall sind solch besondere Gr\u00fcnde nicht ersichtlich; insbesondere kann keine Nivellierung nach unten bzw. eine Orientierung an schlechten Beispielen in der Nachbarschaft verlangt werden (E. 6). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht liegt ebenfalls nicht vor, da die bewilligten Parkpl\u00e4tze in der Umgebung sich nicht auf die gleiche Rechtsgrundlage st\u00fctzen wie der streitbetroffene Parkplatz (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:48", "Checksum": "6e51f3b1c59a05476bee1ae8811c94ba"}