{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00651_11-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215051&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c00e123a6bdef87d85206f1e83723a14"}, "Num": [" VB.2014.00651"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.11.0  VB.2014.00651"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.11.0  VB.2014.00651"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.11.0  VB.2014.00651"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen und mit einer Schweizerin verheirateten 26-j\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der seit seinem sechszehnten Lebensjahr insgesamt f\u00fcnf Mal strafrechtlich verurteilt worden ist (u.a. Raub, Brandstiftung, Hehlerei und Hausfriedensbruch sowie Bet\u00e4ubungsmitteldelikte).  Aufgrund der Schwere der Straftaten, des grossen Verschuldens sowie der ung\u00fcnstigen Prognose besteht ein wesentliches \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5). Der Widerruf erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Trotz der langen Anwesenheit kann nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Es liegt keine besondere wirtschaftliche Integration vor ([noch] keine abgeschlossene Berufsausbildung, vor\u00fcbergehende Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und Schulden). Von einer \u00fcber das Normale hinausgehenden sozialen Integration ist mangels ausserfamili\u00e4ren engen Beziehungen nicht auszugehen. Un\u00fcberwindbare Hindernisse f\u00fcr eine Wiedereingliederung in Serbien sind beim noch jungen Beschwerdef\u00fchrer weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Seine privaten Interessen verm\u00f6gen das erhebliche sicherheitspolitische Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht zu \u00fcberwiegen (E. 6.2). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist durch die Beziehung zu seinem Halbbruder nicht ber\u00fchrt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese nicht auch vom Heimatland aus gef\u00fchrt werden kann (E. 7.2). Es liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin vor. Die Eheleute mussten im Zeitpunkt der Heirat wissen, dass die Ehe unter Umst\u00e4nden nicht in der Schweiz w\u00fcrde gelebt werden k\u00f6nnen. Es bed\u00fcrfte besonderer Umst\u00e4nde, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangeh\u00f6rigen zu dulden. Solche sind hier keine ersichtlich (E. 7.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:29", "Checksum": "e86e0673df17be5985c8d75b1bee2985"}