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VB.2014.00651
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1989, Staatsangehöriger von Serbien, wurde in der Schweiz geboren und lebte vorerst abwechslungsweise bei seinen Eltern in D sowie bei Familienangehörigen in Montenegro. Nachdem er im Dezember 1991 in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 14. April 1992 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter und am 12. März 2002 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Am 11. Dezember 2013 heiratete er die Schweizer Bürgerin E, geboren 1990. B. A ist in der Schweiz mehrmals straffällig geworden: Mit Urteil des Jugendgerichts D vom 14. Juni 2007 wurde er wegen bandenmässigen Raubes sowie des Versuchs dazu und wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und es wurde eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG), verbunden mit einer ambulanten Behandlung, angeordnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 3. Oktober 2007 wurde er wegen Brandstiftung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 26. Januar 2009 wurde er wegen unrechtmässiger Aneignung mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 12. Oktober 2009 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und unter Widerruf des Strafbefehls vom 3. Oktober 2007 zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. November 2013 wurde er wegen Raubes, Hehlerei und Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er am 27. November 2008 und am 4. Februar 2010 fremdenpolizeilich verwarnt. C. Am 18. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Oktober 2014 ab. III. Am 14. November 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern (recte: vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). 2.2 Der Beschwerdeführer ist am 12. Oktober 2009 und am 5. November 2013 zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 20 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31). 3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31). 3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). 3.4 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). 4. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie hat auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Betroffenen ausführlich und korrekt gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass der Widerruf verhältnismässig sei, auch wenn es für seine Ehefrau mit erheblichen Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid als bundesrechts- oder konventionswidrig erscheinen lassen könnte. 5. 5.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise in der Schweiz straffällig geworden ist. Seit seinem sechszehnten Lebensjahr ist er insgesamt fünf Mal verurteilt worden, letztmals mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. November 2013 wegen Raub, Hehlerei und Hausfriedensbruch sowie der Übertretung des BetmG. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält (BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 3.21). Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten 21 Jahre alt und hat die Taten somit als Erwachsener begangen. Beim Raub handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. 5.2 Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem grossen Verschulden ausgegangen ist. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E.4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Das Urteil ist ohne Begründung ergangen, weshalb keine Erwägungen zum Verschulden vorhanden sind. Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Vorinstanz bezeichnete das Verschulden als erheblich. Sie führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen Leib und Leben sowie das Eigentum verstossen habe und dabei bedenkenlos die Gefährdung der Gesundheit eines Menschen in Kauf genommen habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass die zwei Tatbeteiligten mit seiner Kenntnis und Billigung auf den Geschädigten eingeschlagen haben. Dass er sich während des Raubes im Hintergrund aufgehalten hat, lag einzig daran, dass er den Geschädigten persönlich kannte und keine Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen wollte. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 20 Monaten (bedingtem) Freiheitsentzug zum Ausdruck. Sein Drogenkonsum wie auch die weiteren persönlichen Umstände im Umfeld der Straffälligkeit (schwierige Kindheit, "falsches" Umfeld), welche der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anführen lässt, waren anlässlich des Strafverfahrens bekannt und sind in der Festsetzung des Strafmasses durch den Strafrichter berücksichtigt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt damit schwer. 5.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund der kaum unterbrochenen Serie von Straftaten seit 2005, der zwölf im Alter von 16 Jahren begangenen Raubüberfälle, der Brandstiftung sowie dem Handel mit harten Drogen, auf eine immense kriminelle Energie zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer liess sich weder durch wiederholte strafrechtliche Verurteilungen noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken. Diese Umstände lassen trotz der Gewährung des bedingten Vollzugs und dem Wohlverhalten seit seiner letzten Verurteilung, das ihm auch durch zahlreiche Schreiben bestätigt wird, keine günstige Prognose für die Zukunft zu. Der Legalprognose durch das Bezirksgericht kommt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle zu, da bei schwerer Deliquenz auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss. Darüber hinaus ist die Verurteilung erst im Jahr 2013 erfolgt und der Beschwerdeführer befindet sich seither unter dem Druck der Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Sein Verhalten seither vermag das öffentliche Interesse an der Fernhaltung daher praxisgemäss nicht entscheidend zu relativieren (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 10. Februar 2014, 2C_836/2013, E. 3.2). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, wenn nicht mit genügender Sicherheit von zukünftiger Delinquenz ausgegangen werden könne (vgl. BGr, 14. August 2006, 2A.297/2006, E. 3.5; BGr, 24. Juli 2014, 2C_1000/2013), verkennt er, dass das Bundesgericht jeweils einen konkreten Einzelfall beurteilt und nicht eine Praxis festgelegt hat. Abgesehen davon sind die beiden zitierten Fälle nicht mit seiner Situation vergleichbar: Beim ersten Fall wies das Bundesgericht die Sache zum neuen Entscheid zurück, da ein psychiatrisches Gutachten, welches weitere Aufschlüsse für die Legalprognose über das künftige Verhalten liefern könnte, nicht beachtet worden war. Beim zweiten Fall hatte jener Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen lassen, nachdem er im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist ist und 20 Jahre lang nur in sehr untergeordneter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 5.5 Es besteht nach dem Gesagten ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts des Ausmasses und der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 6.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, hat in den ersten zwei Lebensjahren phasenweise in Montenegro gelebt und hält sich seither ununterbrochen in der Schweiz auf. Er hat die Schulen hier besucht (Sekundarschule). Zweifelsohne ist sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erheblich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die lange Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Sie hat zutreffend festgehalten, dass gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden kann: Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration vor, hat der Beschwerdeführer doch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen, war zumindest vorübergehend sozialhilfeabhängig und hat Schulden. Dass er zurzeit eine Ausbildung als X mit Abschluss im Juli 2015 absolviert, vermag – trotz der nachgewiesenen ausgezeichneten Leistungen – an dieser Einschätzung für sich allein noch nichts zu ändern. Sodann verfügt er neben seinen familiären Beziehungen zwar über ein soziales Umfeld, vor allem in der Schule und im J. Dass es sich dabei um enge Beziehungen handelt, wird weder geltend gemacht noch lässt sich dies aus den Akten entnehmen. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration ist daher nicht auszugehen. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Serbien sind beim noch jungen Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Auch wenn er nur noch schwache Beziehungen zu Serbien hat, ist es ihm als jungem Erwachsenen zumutbar, ein neues soziales Netz aufzubauen. Er spricht Englisch, Deutsch, Serbisch, ein bisschen Spanisch und Russisch. Es ist anzunehmen, dass er mit der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und als äusserst intelligenter Mann (er besitzt gemäss eigenen Angaben einen IQ von 146) wirtschaftlich in Serbien wird Fuss fassen können. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie der Verfügung des Migrationsamts verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer grossen Härte verbunden ist, der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen vermag, welche die aufgrund seiner fortlaufenden Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner familiären Beziehungen als unverhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich auf den kombinierten Schutzbereich (Privat- und Familienleben) von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beziehung zu seinem Halbbruder I nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst werde. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 443). In Bezug auf andere Beziehungen zwischen nahen Verwandten setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Anwesenheitsberechtigten befindet (vgl. BGE 137 I 154). Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Halbbruder sei ein introvertierter Junge, der einige Defizite aufweise und deshalb eine Psychomotorik-Therapie besuche. Er sei für I zur nächsten männlichen Bezugsperson geworden und ersetze teilweise die Vaterfigur, da I ohne Vater aufwachse. Auch die Therapeutin bestätigt, dass der Verlust des Bruders fatale Folgen für die Zukunft von I hätte. Dieses Vorbringen steht indes im Widerspruch zu den Angaben, die in der polizeilichen Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen am 4. April 2014 gemacht wurden. Der Beschwerdeführer, nach seiner Beziehung zu seinen Geschwistern gefragt, erwähnte kein solches Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Halbbruder. Seine Ehefrau gab dazu an, dass er I "ab und zu" bei den Hausaufgaben helfe. Wie eng die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern tatsächlich ist, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern er seine Rolle nicht auch aus dem Heimatland wahrnehmen kann. Die Rechtsprechung zum erweiterten Familienbegriff findet somit auf den Beschwerdeführer keine Anwendung. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht berührt. 7.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Die Ehefrau betreibt als selbstständig Erwerbende einen Dienstleistungsbetrieb. Ausser einer gemeinsamen Ferienreise hat sie keinen Bezug zum Heimatland des Beschwerdeführers und spricht insbesondere die Heimatsprache des Beschwerdeführers nicht. Auch wenn sie angibt, ihrem Ehemann nach Serbien zu folgen, erscheint die Ausreise daher dennoch nicht von vornherein ohne Weiteres als zumutbar. Nach der sogenannten Reneja-Praxis (BGE 135 II 377) ist bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Auch wenn die Reneja-Praxis nicht unbesehen von der langen Aufenthaltsdauer angewendet werden darf, kann sie im Sinne einer Vergleichsgrösse in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. BGr, 7. Mai 2009, 2C_825/2008, E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu 38 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und liegt somit weit über der Zweijahresgrenze. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Wegweisung auch unter Berücksichtigung seines langen Aufenthalts verhältnismässig erscheint. Vorliegend fällt jedoch besonders in Gewicht, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat am im Dezember 2013 wissen mussten, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Dem Beschwerdeführer ist zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Mal der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht worden und er wurde nur einen Monat vorher zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Wenn die betroffenen Personen vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 130). Solche sind hier keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Sollte die Ehefrau es vorziehen, in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten von Serbien aus ohne grössere Schwierigkeiten mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen. Auch kann er aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil (BGr, 24. Juli 2014, 2C_1000/2013, E. 3.3) aus den bereits genannten Gründen (siehe E. 4.5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vom Bundesgericht zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich abgesehen davon wesentlich vom vorliegenden: Die Ehegatten waren lange verheiratet, als der Ehemann straffällig wurde, und ein Übersiedlungsversuch ins Heimatland mit den Kindern war bereits gescheitert. 7.4 Auch liegt keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens vor (Art. 8 EMRK). Wie bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung festgehalten wurde, liegen keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zum ausserfamiliären Bereich vor (vgl. E. 6.2). 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Nach der von der Vorinstanz sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. 8.2 Schliesslich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Es ist auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich. 8.3 Damit der Beschwerdeführer seine Berufsausbildung X in der Schweiz abschliessen kann, ist ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2015 zu gewähren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Juli 2015 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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