{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00654_16-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215114&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "531a08259e8cf22ccf515c3dee6dda0b"}, "Num": [" VB.2014.00654"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00654"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00654"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00654"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: umstrittene Leistungsk\u00fcrzung wegen Verweigerung einer Arbeit. Indem der Beschwerdef\u00fchrer offenbar nicht \u00fcber weitere Unterlagen informiert wurde, welche der Vorinstanz noch nach der formellen Beendigung des Schriftenwechsels zugestellt wurden, wurde sein Anspruch auf vorg\u00e4ngige Orientierung verletzt. Diese Geh\u00f6rsverletzung wiegt jedoch nicht schwer und kann geheilt werden (E. 2.4). Rechtsgrundlagen betreffend zumutbare Arbeit) und Leistungsk\u00fcrzung sowie -einstellung (E. 3.2-3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgte jedenfalls \u00fcber die Leuchtbekleidung und gutes Schuhwerk bzw. dies wurde ihm vom Betriebsleiter angeboten. Damit bestand f\u00fcr ihn kein Grund, die als zumutbar einzustufende Ferienvertretung in der Abfallentsorgung wegen ungen\u00fcgender Arbeitskleidung zu beanstanden (E. 4.2.2). Mit seinem \"sehr auff\u00e4lligen\" Verhalten und insbesondere seinem Beharren darauf, dass ihm eine seiner Ansicht nach sichere und damit andere Arbeitskleidung als die ihm zur Verf\u00fcgung gestellte h\u00e4tte angeboten werden m\u00fcssen, missachtete er die Anordnungen der Sozialbeh\u00f6rde gem\u00e4ss dem Zwischenentscheid vom 22. Mai 2013. Die vorinstanzliche Anweisung, wonach die monatlichen Ratenzahlungen geringer sein m\u00fcssen als die K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt um 15 %, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:19", "Checksum": "66797066e02387af748099bc6c4cb376"}