|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00654  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: umstrittene Leistungskürzung wegen Verweigerung einer Arbeit. Indem der Beschwerdeführer offenbar nicht über weitere Unterlagen informiert wurde, welche der Vorinstanz noch nach der formellen Beendigung des Schriftenwechsels zugestellt wurden, wurde sein Anspruch auf vorgängige Orientierung verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht schwer und kann geheilt werden (E. 2.4). Rechtsgrundlagen betreffend zumutbare Arbeit) und Leistungskürzung sowie -einstellung (E. 3.2-3.4). Der Beschwerdeführer verfügte jedenfalls über die Leuchtbekleidung und gutes Schuhwerk bzw. dies wurde ihm vom Betriebsleiter angeboten. Damit bestand für ihn kein Grund, die als zumutbar einzustufende Ferienvertretung in der Abfallentsorgung wegen ungenügender Arbeitskleidung zu beanstanden (E. 4.2.2). Mit seinem "sehr auffälligen" Verhalten und insbesondere seinem Beharren darauf, dass ihm eine seiner Ansicht nach sichere und damit andere Arbeitskleidung als die ihm zur Verfügung gestellte hätte angeboten werden müssen, missachtete er die Anordnungen der Sozialbehörde gemäss dem Zwischenentscheid vom 22. Mai 2013. Die vorinstanzliche Anweisung, wonach die monatlichen Ratenzahlungen geringer sein müssen als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABFALLENTSORGUNG
ARBEITSKLEIDUNG
ARBEITSSCHUHE
KEHRICHTABFUHR
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
ORIENTIERUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUHE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WEISUNG
ZUMUTBARE ARBEIT
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 21 Abs. I SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00654

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Sozialbehörde der Gemeinde B (nachfolgend Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Mai 2013 wurde A insbesondere darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuche auch auf ausserberufliche Tätigkeiten ausgeweitet werden müsse und jede zumutbare Arbeit anzunehmen sei (Disp.-Ziff. 4). Er müsse den Weisungen und Terminen der Fachstelle D Folge leisten. Nicht eingehaltene Anweisungen oder Termine könnten Kürzungen im Sozialhilfebudget zur Folge haben (Disp.-Ziff. 6). A wurde dazu verpflichtet, an Integrationsprojekten teilzunehmen und den entsprechenden Weisungen und Terminen Folge zu leisten (Disp.-Ziff. 7). Für den Fall, dass die Anordnungen nicht befolgt würden, würde anschliessend in Anwendung von § 24 des Sozialhilfegesetzes [vom 14. Juni 1981, SHG] das formelle Verfahren betreffend Leistungskürzungen durchgeführt (Disp.-Ziff. 13).

B. Am 7. Mai 2014 kürzte die Sozialbehörde A die Sozialhilfeleistungen um Fr. 800.-, zu je Fr. 400.- in zwei monatlichen Raten, wegen Verweigerung einer Arbeit.

II.  

Gegen diesen Kürzungsentscheid vom 7. Mai 2014 erhob A am 26. Juni 2014 Rekurs beim Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Am 8. Oktober 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die monatlichen Ratenzahlungen müssten geringer sein als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %.

III.  

Am 13. November 2014 reichte A sinngemäss Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 8. Oktober 2014 ein und stellte die Anträge um Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Sozialbehörde und der Bezirksrat verzichteten am 17. bzw. 22. Dezember 2014 auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 800.-. Damit beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.-, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass er im Rekursverfahren erneut und wiederholt weder gehört noch gewürdigt worden sei, was sein Anliegen auf die nötige Arbeits­kleidung betreffe. Auch führe die Vorinstanz nicht aus, weshalb der Mangel der Nicht­gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Rekurs geheilt worden sei.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist überdies der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass die sachgerechte Wahrnehmung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfahrensmässigen Äusserungsrechts die Kenntnis über den Gang eines Verfahrens voraussetzt. Die Betroffenen haben deshalb grundsätzlich Anspruch darauf, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, S. 318 f., und insbesondere N. 320; Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 19).

2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Heilung indessen verfassungs­widrig und damit ausgeschlossen (BGr, 14. Oktober 2014, 1B_212/2014, E. 2.4; BGE 126 I 68 E. 2; Häfelin/Haller/Keller, N. 869b). Von einer Rückweisung ist aber selbst dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; BGE 133 I 201 E. 2.2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen, siehe Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des recht­lichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.4 Im Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Sozialbehörde vom 16. Juli 2014 zur freiwilligen Replik zugestellt, und er nahm dazu innert erstreckter Frist Stellung, weshalb das Replikrecht nicht als verletzt erscheint. Indessen wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht über weitere Unterlagen informiert, welche der Vorinstanz noch nach der formellen Beendigung des Schriften­wechsels zugestellt wurden. Damit wurde sein Anspruch auf vorgängige Orientierung verletzt (vgl. oben E. 2.2). Diese Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht schwer, zumal die damals eingereichten Dokumente dem Beschwerdeführer bereits vorlagen und er des Weiteren damit rechnen musste, dass sie bei der Entscheidfindung Berücksichtigung finden würden. Eine Rückweisung der Ange­legenheit aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG würde einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb von einer Heilung der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist.

2.5 Bei der Durchsicht des vorinstanzlichen Beschlusses vom 8. Oktober 2014 ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitskleidung nicht in ausreichendem Mass behandelt hätte. Nicht erforderlich ist dabei, dass sich die Begründung des Rekursentscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; Plüss, § 10 N. 25). Unter diesen Umständen ist diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.

2.6 Die Vorinstanz unterliess es, weiter auszuführen, weshalb der Mangel der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch den Rekurs als geheilt gelte. Die Begründungsdichte hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Plüss, § 10 N. 24). Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 1.2.1; Plüss, § 10 N. 25). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; Plüss, § 10 N. 25). Die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VG, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2; Plüss, § 10 N. 25). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz hier ohne Weiteres beachtet. Dass sie nicht die vorliegend als erfüllt zu betrachtenden Voraus­setzungen einer Heilung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben E. 2.3) abhandelte, stellt noch keine ungenügende Begründung und Gehörsverletzung dar.

Demnach ist auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.

3.  

3.1 Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Ab­weichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die Durchführung der Sozialhilfe soll in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden erfolgen, und die Selbsthilfe ist zu fördern (§ 3 SHG). Zu den einzelnen Pflichten der wirtschaftlich unterstützten Person gehört insbesondere die Gegenleistungspflicht. Die Form einer Gegenleistung orientiert sich an den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der wirtschaftlich unterstützten Person. Beim Einfordern von Pflichten sind die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den individuellen Möglichkeiten der betroffenen Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien, Kap. 8; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [nachfolgend Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.08, Ziff. 3, 11. Juli 2014).

3.2 Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen ver­bunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit der wirtschaftlichen Hilfe kann insbesondere die Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Für den Begriff der zumutbaren Arbeit ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 des Arbeits­losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, AVIG) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGr, 11. April 2008, 8C.156/2007, E. 6.4; BGE 130 I 71 E. 5.3).

3.3 Zur Wahrung der Arbeitssicherheit muss der Arbeitgeber alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV) und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie insbesondere Schutzschuhe und -kleidung, zur Verfügung stellen (Art. 5 VUV). Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VUV).

3.4 Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 SHG angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (lit. a) insbesondere gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1), eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4) oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäfti­gungsprogramm verweigert (Ziff. 6) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungs­kürzung hingewiesen worden ist (lit. b). Leistungskürzungen müssen dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Zulässig ist insbesondere das Streichen von situati­onsbedingten Leistungen. Überdies kann der Grundbedarf I für den Lebens­unterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden, sofern quali­fizierte Kürzungsgründe vorliegen. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet je nach Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden bezüglich Ausmass und Dauer der Kürzung ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Als Konsequenz der Missachtung einer Auflage oder Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage der hilfesuchenden Person abzielt, ist aber auch eine vollständige oder teilweise Leistungseinstellung möglich. Schliesslich ist als ultima-ratio-Massnahme die (Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen. Dies stellt keine Sanktion dar (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2–3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.02, Ziff. 1 und 2, 30. Dezember 2014). Geht es um einen konkreten Arbeitseinsatz, bemisst sich die Leistungseinstellung nach dem aufgrund des Fehlverhaltens nicht erzielten Einkommen (VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 5.3).

4.  

4.1 Bei den im Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Mai 2013 enthaltenen Anordnungen bezüglich Arbeitsintegration, insbesondere die vorliegend interessierenden Disp.-Ziff. 4, 6 und 7, handelt es sich um Weisungen gemäss § 21 SHG. Es sind Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem ange­fochtenen Beschluss vom 7. Mai 2014 als Endentscheid überprüft werden könnten (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4). Gegen diese Weisungen bringt der Beschwerdeführer indessen nichts vor, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt indessen, er habe die ihm angebotene Leuchtbekleidung und Gummistiefel aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Mit dem Hinweis auf die unge­nügende Arbeitskleidung, insbesondere die Schuhe, beanstandet er im Wesentlichen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Ferienvertretung im Rahmen des Projekts E.

4.2.1 In einer Broschüre der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wird den Beladern von Abfallsammelfahrzeugen zum Schutz ihrer Gesundheit empfohlen, immer die Warnkleidung – auch bei warmer Witterung – zu tragen. Überdies sollen sie nie ohne Schutzhandschuhe und Arbeitsschuhe arbeiten, wobei in der besagten Broschüre Männer in knöchelhohen Schuhen abgebildet sind (Suva, Broschüre "Sicherheit für uns Profis am Heck" [nachfolgend Broschüre], 1. A., November 2003, Fragen 1. und 2.). Gemäss dem Schweizerischen Verein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, zu dessen Mitglieder der Schweizerische Gemeindeverband zählt und bei dem folglich auch die Beschwerdegegnerin teilnimmt (vgl. www.arbeitssicherheitschweiz.ch, Rubrik "Verein", besucht am 13. April 2015; Liste der Mitglieder des Schweizerischen Gemeindeverbands, Stand 1. Januar 2015, unter www.chgemeinden.ch, Rubrik "Verband", besucht am 13. April 2015), sind bei der Abfall- bzw. der Kehrichtentsorgung und dem Kehrichtsammeldienst grundsätzlich Schutzhandschuhe und Arbeitskleider sowie solides Schuhwerk zu tragen (vgl. http://www.arbeitssicherheitschweiz.ch/index.php?id=841, besucht am 13. April 2015). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Arbeit in der E kaum das Tragen von speziellen Sicherheitsschuhen – wie etwa von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitnehmersicherheit beschrieben (EKAS; siehe http://wegleitung.ekas.ch, Rubrik "Übersicht Wegleitung" → 337.11 Fussschutz, besucht am 13. April 2015) – nötig macht. Somit ist nicht einzusehen, weshalb bei einer Ferienvertretung im Rahmen des Projekts E nicht auch Gummistiefel – insbesondere bei Nässe – getragen werden können, zumal solche Schuhe für gewöhnlich bei Regenwetter zum Einsatz gelangen und entsprechend über ein ausreichend rutschfestes Profil verfügen. Überdies kann allein aus dem Umstand, dass Schuhe wie Gummistiefel im Ganzen geformt sind, ohnehin nicht auf eine fehlende Schutzwirkung geschlossen werden (EKAS, Wegleitung a. a. O., Werkstoffangaben). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gehört zu einem einwandfreien Verhalten eines Beladers von Abfallsammelfahrzeugen im Übrigen, dass er nicht auf das rollende Fahrzeug aufspringt und auch nie abspringt (Suva, Broschüre, Frage 9.). Die besagte Ferienvertretung erweist sich daher grundsätzlich als zumutbare Arbeit für den Beschwerdeführer.

4.2.2 Der Beschwerdeführer dementiert nicht, dass ihm in der Woche vor der streitbetroffenen Ferienvertretung die Leuchtkleidung abgegeben wurde. Auch machte er damals offenbar klar, dass er gute Schuhe habe. Er korrigiert auch nicht die Darstellung, am ersten Einsatztag gut mitgearbeitet zu haben und erst am zweiten Arbeitstag, nachdem es am Morgen stark geregnet hätte, erklärt zu haben, dass er nicht arbeiten könne, weil er schlechte Schuhe bzw. nasse Füsse habe. Der Beschwerdeführer verfügte somit jedenfalls über die Leuchtbekleidung und "gutes" Schuhwerk bzw. dies wurde ihm vom Betriebsleiter angeboten. Damit bestand für ihn kein Grund, den – wie oben dargelegt – als zumutbar einzustufenden Arbeitseinsatzes wegen ungenügender Arbeitskleidung zu beanstanden. Gegenteiliges vermag er denn auch mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenügend darzulegen. Als Schutzbehauptung ist insbesondere zu werten, dass er seine Dienste für die weiteren Tage angeboten habe. Eine Intervention vonseiten der Sozialbehörde beim Abfuhrwesen – wie von ihm in der Beschwerde angeregt – bedurfte es schliesslich nicht.

4.3 Aufgrund seines "sehr auffälligen" Verhaltens und insbesondere seines Beharrens darauf, dass ihm eine seiner Ansicht nach sichere und damit andere Arbeitskleidung als die ihm zur Verfügung gestellte hätte angeboten werden müssen, ist davon auszugehen, dass er die ihm zugewiesene als zumutbar zu erachtende Ferienvertretung im Rahmen des Projekts E nicht annahm bzw. die Teilnahme an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm verweigerte, womit er ein Einkommen hätte erzielen können. Damit missachtete er die Anordnungen der Sozialbehörde gemäss Beschluss vom 22. Mai 2013. Zudem verstiess er gegen das Subsidiaritätsprinzip, was gemäss § 24a Abs. 1 lit. a SHG die ganze oder teilweise Einstellung der Hilfeleistungen rechtfertigen könnte. Da er jedoch nur schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung, nicht aber einer Leistungseinstellung hingewiesen wurde (zur Erforderlichkeit siehe VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00078, E. 5.4 [nicht publiziert]), ist die vorinstanzliche Anweisung, wonach die monatlichen Ratenzahlungen geringer sein müssen als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %, nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Bei der Prüfung der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung jene Begehren als offensichtlich aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesen­tlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden können. Ein Begehren ist nicht offensichtlich aussichtslos, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; VGr, 17. Juli 2012, VB.2012.00380, E. 6.1; Plüss, § 16 N. 46). Angesichts der vorliegend infrage stehenden Sach- und Rechtslage erweisen sich die Aussichten des Beschwerdeführers auf Obsiegen als wesentlich geringer als diejenigen auf Unterliegen (vgl. E. 3 f.), weshalb die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint. Auch bestanden keine (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffe (Plüss, § 16 N. 48). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    440.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …