{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00658_14-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214845&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8737ff1b72b94b2d452ed89f3265ed0"}, "Num": [" VB.2014.00658"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2014.00658"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2014.00658"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2014.00658"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS140154 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die vom Haftrichter verl\u00e4ngerten Schutzmassnahmen dauerten \"lediglich\" bis zum 9. Januar 2015. F\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2). Nach einer summarischen Pr\u00fcfung und vor dem Hintergrund des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums ist der Entscheid des Haftrichters nicht zu beanstanden; die Verteilung der Verfahrenskosten erweist sich ebenfalls als gerechtfertigt (E. 3.3). Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens kann keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Pr\u00fcfung erscheint die vorinstanzliche Verf\u00fcgung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. W\u00e4re das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, w\u00e4re die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Demgem\u00e4ss sind der Beschwerdef\u00fchrerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientsch\u00e4digung auszurichten (E. 4.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.3).  Abschreibung als gegenstandslos geworden; Best\u00e4tigung der Kostenfolgen der haftrichterlichen Verf\u00fcgung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:41", "Checksum": "7f194a2aab34f0fbca93004128357d19"}