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Geschäftsnummer: VB.2014.00658  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140154


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die vom Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten "lediglich" bis zum 9. Januar 2015. Für die Beschwerdeführerin besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2). Nach einer summarischen Prüfung und vor dem Hintergrund des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums ist der Entscheid des Haftrichters nicht zu beanstanden; die Verteilung der Verfahrenskosten erweist sich ebenfalls als gerechtfertigt (E. 3.3). Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens kann keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 4.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden; Bestätigung der Kostenfolgen der haftrichterlichen Verfügung.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KONTAKTVERBOT
NEBENFOLGENREGELUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SUMMARISCHE PRÜFUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00658

 

 

Verfügung

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 14. Januar 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Stadtpolizei Zürich,

       Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140154,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit Januar 2013 verheiratet. Am 26. Oktober 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber C an, da sie diesen am 25. Oktober 2014 im Verlauf eines Streits ins Gesicht geschlagen habe.

II.  

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Gestützt auf dieses Gesuch, die beigezogenen Akten der Stadtpolizei und die Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 5. November 2014 bzw. korrigierter Verfügung vom 11. November 2014 das Rayon- und Kontaktverbot um zwei Monate bis 9. Januar 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er zu einem Drittel C und zu zwei Dritteln A, deren Anteil jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde. Eine Parteientschädigung sprach der Haftrichter nicht zu.

III.  

Daraufhin gelangte A am 17. November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen und der Kostenauflage des haftrichterlichen Verfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Sodann beantragte sie, es sei ihr nach Beizug der Akten durch das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einzuräumen, in diese Einsicht zu nehmen und danach die Beschwerde zu ergänzen. Nach Einholung der Akten setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 25. November 2014 eine Frist von fünf Tagen an, um eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen. Diese traf am 1. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht ein.

Mit Eingaben vom 3. bzw. 4. Dezember 2014 verzichteten die Stadtpolizei und der Haftrichter auf Vernehmlassung. Am 13. Dezember 2014 erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung. Während A hierzu am 22. Dezember 2014 Stellung nahm, verzichtete die Stadtpolizei auf Vernehmlassung. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2 Die vom Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten "lediglich" bis zum 9. Januar 2015 und endeten damit nur wenige Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Vernehmlassungen zur Replik und zum Verzicht auf Stellungnahme der Mitbeteiligten (Frist bis 30. Dezember 2014; vgl. vorn III.). Für die Beschwerdeführerin besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

2.3 Zu prüfen bleibt die Kostenauflage der Verfügung vom 5. November 2014, ist doch das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht weggefallen (hierzu sogleich E. 3).

3.  

3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.2  

3.2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 2.4).

3.3 Während die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der haftrichterlichen Anhörung noch angab, sich nicht daran erinnern zu können, den Beschwerdegegner am 25. Oktober 2014 geschlagen zu haben, spricht sie in der Beschwerdeschrift immerhin von einer gegenseitigen Auseinandersetzung. In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 räumte sie sodann ausdrücklich ein, den Beschwerdegegner "mittelstark" geohrfeigt zu haben. Die Verletzungen, die dieser im Gesicht davontrug, wurden jedenfalls von der Mitbeteiligten fotografisch festgehalten. Die Vorinstanz durfte damit ohne Weiteres auf das Vorliegen von häuslicher Gewalt bzw. eine Verletzung (zumindest) der körperlichen Integrität des Beschwerdegegners schliessen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ging sie sodann auch zu Recht von einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus. Gestützt auf die Aussagen der Parteien erwog sie, dass dieselben bereits seit mehreren Wochen immer wieder in verbale Streitigkeiten geraten seien, der Beschwerdegegner anlässlich der haftrichterlichen Anhörung glaubhaft geltend gemacht habe, in seiner psychischen Integrität verletzt worden zu sein und seit dem Vorfall vom 25. Oktober 2014 Mühe habe, sich bei der Arbeit zu konzentrieren und er keine Lösung für die Eheprobleme sehe, und dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen geeignet sei, zur Entspannung der häuslichen Gewaltsituation beizutragen. Nachdem die Parteien in Bezug auf die Zukunft ihrer Beziehung gänzlich unterschiedliche Vorstellung haben – der Beschwerdegegner strebt die Trennung bzw. die Scheidung an, während die Beschwerdeführerin die Ehe offenbar weiterleben will – durfte der Haftrichter davon ausgehen, dass sich aufgrund der damit einhergehenden mentalen Belastung weitere Vorfälle ereignen könnten. Vor dem Hintergrund des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums ist daher sein Entscheid – prima facie – nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch die Verteilung der Verfahrenskosten als gerechtfertigt. Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden nämlich die Kosten, sofern nicht ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Haftrichter hat die Schutzmassnahmen entgegen dem Gesuch des Beschwerdegegners nur um zwei Monate verlängert und diesem folgerichtig einen und der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt.

3.4 Die Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 5. November 2014 ist demzufolge zu bestätigen.

4.  

Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.2 Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen. Dazu hat nicht zuletzt beigetragen, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäss eingeräumt worden war, die Beschwerdeschrift zu ergänzen (vorn III.) und der Beschwerdegegner die ihm vom Verwaltungsgericht zur Beschwerdeantwort zugestellte Beschwerdeschrift erst am 9. Dezember 2014 bzw. am letzten Tag der Abholfrist entgegengenommen hatte. Insgesamt kann die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens jedenfalls keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung (E. 3 hiervor) erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Demgemäss sind daher der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und ist sie zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Hierbei erscheinen Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.

4.3  

4.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.3.2 Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem erweist sich ihre Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Schliesslich erscheint auch der Beizug einer Rechtsvertreterin gerechtfertigt. Der Entscheid über die Geltung eines zweimonatigen Rayon- und Kontaktverbots war für die Beschwerdeführerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für die rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführerin eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren. Im Übrigen war auch der Beschwerdegegner anwaltlich vertreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwältin B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

4.3.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2014 werden bestätigt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellkosten,
Fr.    950.--     Total der Kosten.

4.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

7.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde.

9.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an…