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Geschäftsnummer: VB.2014.00661  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.10.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung


Rechtliches Gehör, längerfristige Freiheitsstrafe, Verhältnismässigkeit, Härtefall

Indem die Vorinstanz in Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdeführers weder dessen Verwandte angehört noch Auskünfte von den Schulen der Kinder eingeholt hat, hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl verurteilt. Das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe ist damit erfüllt (E. 3.2).

Angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers vermag weder seine rund 22-jährige Anwesenheit in der Schweiz noch seine familiäre Situation - vier in der Schweiz niedergelassene Kinder - die Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen (E. 4.2.2 f.).

Aufgrund seiner wiederholten Delinquenz kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
KINDER
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 61 AuG
Art. 62 AuG
Art. 63 AuG
Art. 64 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 36 BV
Art. 121 BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a VRG
Art. 80 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00661

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf) und Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1980 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 4. Oktober 1992 mit zwölf Jahren in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer bis am 3. Oktober 2015 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung. Seit 1999 ist er mit der ebenfalls aus Mazedonien stammenden C, geboren 1980, verheiratet, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Das Ehepaar A/C hat vier Kinder, D, geboren 2001, E, geboren 2002, F, geboren 2005 und G, geboren 2013, welche ebenfalls die Niederlassungsbewilligung besitzen.

B. A wurde gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2013 mehrfach straffällig:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 29. April 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.- bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.

-       Mit Urteil des Kreisgerichts I vom 2. September 2010 wurde er wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 29. April 2007 ausgefällten Strafe angeordnet.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts I vom 2. September 2010.

-       Mit Urteil des Obergerichts des Kantons K vom 24. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft. Die mit dem Urteil des Kreisgerichts I vom 2. September 2010 angesetzte Probezeit wurde um eineinhalb Jahre verlängert.

C. Als Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 4. Oktober 2007 und am 8. Februar 2011 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er dennoch erneut straffällige geworden war, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung am 23. Juli 2014.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. November 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an diese zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Indessen ergibt sich aus dem Äusserungsrecht grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommen-tar VRG], § 8 N. 30). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet das Recht auf Stellung von Beweisanträgen und deren Abnahme. Indessen kann auf die Beweisabnahme verzichtet werden, wenn der Sachverhalt als umfassend ermittelt erscheint und zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die sich von vornherein als untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 13 und 19).

2.2  Indem die Vorinstanz in Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdeführers weder dessen Verwandte angehört noch Auskünfte von den Schulen der Kinder eingeholt hat, hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör nicht verletzt. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Anzumerken ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht  des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, dass es ihm offen gestanden wäre, entsprechende Referenzen seiner Verwandten bzw. Stellungnahmen der Schulen der Kinder von sich aus ins Recht zu legen.

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Sodann kann dem über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn dieser in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) unter anderem vor, wenn er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, wenn der Betroffene  besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1). Aus dem Angeführten folgert das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne (BGE 137 II 297 E. 3.3).

3.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich bereits mehr als 15 Jahre in der Schweiz aufhält, mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Insbesondere fällt die Verurteilung durch das Kreisgericht I vom 2. September 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ins Gewicht. Sie erfüllt das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe, womit der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seines Sozialhilfebezuges gleichzeitig in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, eingeschränkt werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Grad der Integration hierzulande, die Schwere des Tatverschuldens und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er und seine Familie bei einer Rückkehr rechnen müssen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen eines Einbruchdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 5.3).

4.2  

4.2.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vielfach strafrechtlich verurteilt, wobei insbesondere die Verurteilung des Kreisgerichts I vom 2. September 2010 zu 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt unter anderem wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl sowie die Verurteilung des Obergerichts des Kantons K vom 24. Juni 2013 zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege ins Gewicht fallen. Auch wenn das Kreisgericht I dem Beschwerdeführer trotz seiner bereits damals vorhandenen Vorstrafen noch eine günstige Prognose attestierte und das Obergericht des Kantons K von einem eher leichten Verschulden spricht, belegt die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, die Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zunächst mehrere Male in den Genuss des bedingten Vollzugs seiner Freiheits- bzw. Geldstrafe kam und vor seinem letzten Delikt bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden war. Er hat damit den Wiederruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung bewusst in Kauf genommen. Dies deutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Legalprognose hin. An dieser Wertung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es habe sich bei seinen Delikten nicht um Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikte gehandelt. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es bei den Tathandlungen, welche zu seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft J vom 9. Mai 2011 wegen Angriffs führten, sehr wohl um die Anwendung von Gewalt ging. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus seinem Vorbringen ableiten, er habe aus Naivität bei den Diebstählen Hilfe geleistet bzw. er habe bei den Diebstählen nur eine untergeordnete Rolle inne gehabt. Der entsprechende Tatbeitrag wurde bereits durch das Kreisgericht I entsprechend gewürdigt und findet seinen Ausdruck in der Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt. Gleiches gilt in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege und die von ihm geltend gemachte Hoffnung, bei Auffinden seines Autos würde ein Revisionsverfahren seine Unschuld beweisen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

4.2.3 Angesichts des Ausmasses, der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner Unbelehrbarkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnliche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wobei diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann: Obwohl der Beschwerdeführer seit seinem zwölften Lebensjahr, also seit rund 22 Jahren in der Schweiz lebt, neben seiner Kernfamilie auch seine Eltern und weitere Verwandte hier leben, er schweizerdeutsch spricht und hier eine Anlehre absolviert hat, gelang es ihm nicht, sich über das von einem Ausländer zu erwartende Mass zu integrieren. Insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine massgebliche Integration trotz verschiedener Arbeitsstellen nicht erkennbar. So bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie seit 2006 mit Unterbrüchen immer wieder Sozialhilfe, gesamthaft Fr. 131'160.-. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Dezember 2013 diverse Schulden. Anzurechnen ist ihm zwar, dass er aktuell in Halbgefangenschaft einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Indessen vermag dies, selbst wenn er und seine Familie durch diese Anstellung in finanzieller Hinsicht langfrist wieder Fuss fassen könnten, die Verhältnismässigkeitsabwägung angesichts der wiederholten Delinquenz nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, seine Familie würde bei seiner Wegweisung von der Sozialhilfe abhängig sein und damit dem Staat zur Last fallen, greift zu kurz. Die Familie war bisher, also auch während der Anwesenheit des Beschwerdeführers, teilweise auf Sozialhilfe angewiesen. Angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers kann dies entsprechend nicht entscheidend sein. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend anführt, dürfte es für den Beschwerdeführer effektiv mit einer gewissen Härte verbunden sein, sich in Mazedonien eine Existenz aufzubauen. Dies insbesondere da er gemäss eigenen Angaben keine Angehörigen mehr in Mazedonien hat. Unzumutbar ist es angesichts seiner Delinquenz indessen nicht. Er spricht die mazedonische Sprache, seine Muttersprache ist albanisch. Er gibt an, Mazedonien einmal jährlich zu besuchen. Er lebte in Mazedonien bis zum zwölften Altersjahr und besuchte dort für einige Jahre die Grundschule. Zudem hat seine Ehefrau nach wie vor Verwandte in Mazedonien. Auch die Interessen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Während eine Ausreise für die Kinder nach Mazedonien sicherlich mit Nachteilen verbunden wäre, wäre die Ehefrau durch eine Ausreise weniger gravierend betroffen. Sie verbrachte die ersten 20 Jahre ihres Lebens in Mazedonien und beherrscht die dortige Sprache. Wie bereits erwähnt, hat sie Verwandte in Mazedonien, welche sie jährlich besucht. Zu betonen ist indessen, dass die Ehefrau und die Kinder aufgrund ihres gefestigten Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben können. Nichts hindert die Kinder daran hier aufzuwachsen und zur Schule zu gehen. Ihre Betreuung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gewährleistet und der Kontakt zum Beschwerdeführer kann mittels gegenseitigen Besuchen, Briefverkehr, Telefonaten und den anderen Formen der heutigen Informationstechnologie (E-Mail usw.) aufrechterhalten werden.

Zusammenfassend erweist sich damit die durchgeführte Interessenabwägung der Vorinstanz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers, als korrekt. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt vorliegend die persönlichen Interessen am Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.

5.  

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt auch kein persönlicher Härtefall vor. Wie bereits erwähnt delinquierte der Beschwerdeführer wiederholt und verhielt sich daher nicht klaglos (vgl. BGE 124 II 110, E. 3).

Damit bleibt entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012, 2C_254/2010, E. 4.3).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …