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VB.2014.00662
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. Der 1987 geborene serbische Staatsangehörige A wurde von seinem Vater am 17. April 1993 zusammen mit seiner Mutter und drei seiner Geschwister in die Schweiz nachgezogen und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig und erwirkte insbesondere folgende in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen: - Bestrafung mit einer Einschliessung von drei Wochen wegen Raubs, mehrfachen Angriffs, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft F vom 7. Juli 2005; - Bestrafung mit zwei Monaten Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 200.- wegen Vergehen und mehrfachen Übertretungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 21. Dezember 2005; - Bestrafung mit 10 Tagen Gefängnis wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar 2006; - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und 20 Tagen wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, als Gesamtstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 21. Dezember 2005, gemäss Urteil des Bezirksgerichts F vom 1. Februar 2008; - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 17. Mai 2013; - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher und teilweise versuchten Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 9. September 2013. Hinsichtlich der 34-monatigen Freiheitsstrafe wurde der Vollzug im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Ansonsten wurde A bei sämtlichen Freiheitsstrafen der bedingte Vollzug gewährt, welcher jedoch bei der Jugendstrafe vom 7. Juli 2005 und den Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 2005 und 1. Februar 2008 später widerrufen wurde. Sodann erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche Verzeigungen und Übertretungsstrafen wegen Betäubungsdelikten, Schwarzfahrens und geringfügigen Diebstahls im Sinn von Art. 172ter des Strafgesetzbuchs (StGB). Zudem entwich er mehrfach aus dem Massnahmevollzug für junge Erwachsene, wobei er teilweise erst nach längerer Flucht wieder verhaftet werden konnte. Wegen seiner wiederholten Delinquenz wurde A bereits am 17. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt. Als Folge der wiederholten Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses an, dass dieser das schweizerische Staatsgebiet nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Oktober 2014 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2014. III. Mit Beschwerde vom 19. November 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zuzubilligen. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Ein mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2014 auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Da sich in den Akten Hinweise auf weitere laufende oder erst kürzlich abgeschlossene Strafverfahren ergaben, wurde A mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2015 und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht zur Einreichung weiterer Strafakten und eines aktuellen Strafregisterauszugs aufgefordert. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, zu den gegen ihn laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren Stellung zu nehmen. Hierauf reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug und ein Strafurteil des Bezirksgerichts F ein, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2014 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.- als Zusatzstrafe zu seinen beiden letzten Freiheitsstrafen vom 17. Mai 2013 und 9. September 2013 erwirkte. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Verfahrenssistierung zur Nachreichung eines aktuellen Arbeitsvertrags, was mit Präsidialverfügung vom 1. April 2015 mit Hinweis auf die novenrechtlichen Möglichkeiten und das Beschleunigungsgebot abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass dem eingelegten Rechtsmittel nicht die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihm die Möglichkeit einer Replik einzuräumen sei. Da der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos, zumal das Verfahren mit vorliegendem Endentscheid vor Verwaltungsgericht ohnehin abgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Replik setzt wiederum eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners voraus. Ansonsten ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) selbst gehalten, allfällige Noven von sich aus dem Verwaltungsgericht einzureichen. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). 3.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Oktober 2012 (bestätigt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 9. September 2013) wurde der Beschwerdeführer zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt. Dies erst recht, nachdem das Bezirksgericht F die Freiheitsstrafe von 14 Monaten vom 3. November 2014 als Zusatzstrafe zur erwähnten 34-monatigen Freiheitsstrafe und einer weiteren Freiheitsstrafe von 75 Tagen ausgesprochen hat und bei einer gleichzeitigen Beurteilung somit eine noch höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre (vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.5). Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG einen Widerruf nicht aus. 4. Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann auch widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund findet grundsätzlich nur subsidiär Anwendung, wenn das Verhalten des betroffenen Ausländers nicht zugleich zu einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe geführt hat (BGr, 21. November 2011, 2C_562/2011, E. 4.1). Eine vertiefte Prüfung dieses Widerrufsgrunds erscheint deshalb vorliegend nicht erforderlich. Gleichwohl darf bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessensabwägung aber zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht nur durch eine längerfristige Freiheitsstrafe, sondern auch durch minderschwere Verstösse verletzt oder gefährdet erscheint. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.). 5.2 5.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 5.2.2 Die vom Obergericht des Kantons E verhängte Freiheitsstrafe von 34 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Die Strafe liegt auch über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern ist, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Berücksichtigt man auch die als Zusatzstrafe ausgesprochene 14-monatige Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts F vom 3. November 2014 liegt sie sogar über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Auch wenn weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar sind, hat das Bundesgericht schon bei geringeren Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen zu schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse höher gewertet als die Interessen des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei BGE 139 I 16 E. 2.2.3). 5.2.3 Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen und die begangenen Delikte weiter bestätigt wird: So wurde der Beschwerdeführer allein durch die Gerichte des Kantons E wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen und teilweise versuchten Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch verurteilt. Angesichts der über fast drei Jahre häufig und bandenmässig ausgeübten Einbruchsdiebstähle mit hohen Sachschäden (über Fr. 40'000.-) und Deliktsbeträgen (über Fr. 80'000.-) sowie den weiteren vom Beschwerdeführer begangenen Taten gingen das Bezirksgericht D und das Obergericht des Kantons E von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Aufgrund dieser erschwerenden Umstände verliert auch der Umstand an Bedeutung, dass sich zumindest die von den Gerichten des Kantons E abgeurteilten Straftaten hauptsächlich gegen Vermögensinteressen richteten. Einbruchsdelikte (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129). 5.2.4 Erschwerend kommt das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers hinzu: So hat dieser wiederholt und in erheblichem Mass delinquiert und dabei nicht nur Vermögens-, sondern auch Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte (Raub, Angriff, Drogenhandel) begangen. Mit den von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikten hat er zudem zumindest eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende bewirkt. Zudem hat er sich weder durch eine bereits im Jahr 2006 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung noch durch frühere Bestrafungen von weiteren Delikten abhalten lassen. So verbrachte der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner früheren Straftaten längere Zeit im Straf- bzw. Massnahmevollzug und bis zu 41 Tage in Untersuchungshaft, ohne dass er sich hierdurch in seinem Legalverhalten positiv beeinflussen liess. Selbst nachdem ihm aufgrund seiner (erstinstanzlichen) Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bereits die Wegweisung drohte, delinquierte der Beschwerdeführer erneut in nicht unerheblichen Ausmass, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 17. Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- und am 3. November 2014 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Insgesamt wurden gegen den Beschwerdeführer Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren ausgesprochen. 5.2.5 Gemäss einem per 25. April 2012 von H, Psychologin FSP/Rechtspsychologin SGRP, erstatteten Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10), welche im Zusammenhang mit einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (Cannabinoide, Kokain, F19.1 nach ICD-10) steht. Die Gutachterin attestiert ihm sodann "ein eingeschliffenes, chronifiziertes Muster von Delinquenz" und ein nur auf eigene Vorteile bedachtes und gegenüber Gefühlen anderer gleichgültiges Verhalten. Demnach sei er in seiner Persönlichkeit erheblich gestört. Deswegen und aufgrund seiner bisherigen Delikts- und Gesamtentwicklung sowie seiner aktuellen Lebenssituation sei ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen. Gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen stellte das Obergericht des Kantons E fest, dass der voll schuldfähige Beschwerdeführer wenig Einsicht in sein Problemverhalten zeige und seine Taten bagatellisiere. Weiter erschien es dem Gericht angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers fraglich, ob dessen Entwicklungsdefizite überhaut therapierbar seien. In Übereinstimmung mit den gutachterlichen und strafgerichtlichen Feststellungen besteht ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Die bisherige Dauer der Bewährung besitzt mit Blick auf die hiervor dargelegten Umstände zu wenig Gewicht, um die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Bedenken aus fremdenpolizeilicher Sicht auszuräumen. Aufgrund des hohen Verschuldens, des bisherigen Legalverhaltens und der negativen Legalprognose besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. 5.3 5.3.1 Sodann sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c). 5.3.2 Der Beschwerdeführer reiste als Fünfeinhalbjähriger am 17. April 1993 in die Schweiz ein. Ob er sich sodann ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten oder zwischendurch auch in seiner kosovarischen Heimat die Schule besucht hat, lässt sich aus den Akten nicht eindeutig eruieren. Die von den beiden Vorinstanzen getroffene Annahme, wonach der Beschwerdeführer von 1994 bis 1997 die Primarschule im Kosovo besucht habe, findet zumindest in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten keine eindeutige Stütze, wird aber weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift substanziiert bestritten. Vielmehr setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt nicht auseinander. Im Widerspruch zu nachfolgenden Ausführungen zum "ununterbrochenen" Aufenthalt des Beschwerdeführers wird in der Beschwerdeschrift sogar ausdrücklich festgehalten, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsausführungen nicht zu beanstanden seien. Auch die Formulierung in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Beschwerdeführer "seit seinem fünften / siebten Lebensjahr in der Schweiz aufhält", deutet auf einen zumindest in den ersten Jahren unterbrochenen Aufenthalt hin. Wie es sich damit verhält kann aber offenbleiben. 5.3.3 So ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo oder nach Serbien zwar sicherlich mit einer gewissen Härte verbunden, da er dort über kein soziales Netz mehr verfügt. Mit den Sitten und Gebräuchen in seiner Heimat, wo er zumindest die ersten Jahre seines Lebens und allenfalls sogar einen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, wird er aber nach wie vor vertraut sein. Der Beschwerdeführer reiste gelegentlich dorthin und kann sich auf Albanisch verständigen, womit ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumindest in sprachlicher Hinsicht nicht vor grosse Schwierigkeiten stellt. Dass die Beschäftigungsaussichten für den Beschwerdeführer in seiner Heimat voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den voranstehenden Elementen nur wenig ins Gewicht. Sodann befindet er sich in einem Alter, in dem es ihm zumutbar ist, sich andernorts eine neue Existenz aufzubauen. 5.3.4 Hingegen hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur aufgrund seiner Straffälligkeit unzureichend integriert: So arbeitete er bislang hauptsächlich in Arbeitsintegrationsprojekten und als ungelernter Hilfsarbeiter auf dem Bau, ohne je für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nahm er kurzzeitig eine Stelle im Maler- bzw. Gipsergewerbe auf, musste diese aber aufgrund eines Arbeitsunfalls bereits nach wenigen Wochen wieder aufgeben. Seit November 2014 bezieht er deshalb Taggelder in Höhe von Fr. 130.- je Tag. Der Beschwerdeführer vermochte sich damit noch nicht über längere Zeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu etablieren, wenngleich ihm seine derzeitige unfallbedingte Untätigkeit nicht vorzuwerfen ist. Hinzu kommen seine erheblichen Schulden: So gab der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2013 an, wegen unbezahlter Gerichts- und Betreibungskosten etwa Fr. 50'000.- Schulden zu haben. Zudem mussten seine Unterhaltsverpflichtungen bislang weitgehend durch die Alimentenbevorschussung übernommen werden und war er zumindest zeitweise von der Sozialhilfe abhängig. Eine vertiefte wirtschaftliche Integration in der Schweiz hat somit bislang nicht stattgefunden. 5.3.5 Auch seine familiären Verhältnisse stehen seiner Wegweisung nicht entgegen: 5.3.5.1 Der Beschwerdeführer hat mit der in der Schweiz niedergelassenen, im Jahr 1988 geborenen und von ihm getrennt lebenden, aus dem Land I stammenden M eine im Jahr 2007 geborene Tochter K. Aufgrund seiner Vaterschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind ist zu prüfen, ob er aus seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. 5.3.5.2 Praxisgemäss ist nach diesen Bestimmungen dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem hier anwesenheitsberechtigten Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 3. Dezember 2013, 2C_586/2013, E. 3.2.6, je mit weiteren Hinweisen). Letztgenannte Bestimmung erlaubt es insbesondere auch, öffentlichen Fernhalteinteressen aufgrund schwerwiegender oder wiederholter Straffälligkeit gebührend Rechnung zu tragen. 5.3.5.3 Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben wird in der Beschwerdeschrift nicht mehr explizit geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: - So hat der diesbezüglich substanziierungs- und beweispflichtige Beschwerdeführer (vgl. VGr, 14. Mai 2014, VB. 2014.00109, E. 4.2.4) keinerlei Belege eingereicht, wonach er seine Tochter inzwischen wirtschaftlich unterstützen würde. Dies obwohl ihm die Alimentierung seiner Tochter angesichts seiner jüngsten Erwerbstätigkeit bzw. den von der SUVA nach einem Arbeitsunfall ausbezahlten Taggeldern in Höhe von Fr. 130.60 pro Kalendertag zumindest teilweise möglich gewesen sein sollte und er gemäss eigenen Angaben zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 800.- verpflichtet ist. Auch in der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nur sehr unzureichend nachgekommen. So wurden die Alimente bislang bevorschusst und zeigte ihn die Stadt L am 13. Februar 2012 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten an, da er von März 2010 bis Februar 2012 keinen Unterhalt für seine Tochter bezahlt haben soll. Gegenüber der Gutachterin H gab er zudem an, Alimente lediglich zwei Mal bezahlt zu haben. Auch anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2013 verneinte der Beschwerdeführer, für andere Personen finanziell aufzukommen. Damit fehlt es in wirtschaftlicher Hinsicht an einer hinreichend engen und damit konventionsrechtlich geschützten Beziehung zu seinem Kind. - Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen, die wie der Beschwerdeführer schon eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung besassen, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist freilich nur insoweit massgebend, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Auch wenn der Beschwerdeführer während seines Gefängnisaufenthalts regelmässig von seiner Tochter und der Kindsmutter besucht wurde, fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu, inwieweit der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter nach seiner Entlassung tatsächlich weiterpflegte. Auch eine besonders enge affektive Beziehung zu seiner Tochter ist durch den hierfür ebenfalls substanziierungs- und beweispflichtigen Beschwerdeführer damit nicht dargetan worden. - Insbesondere steht aber die erhebliche und wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers seinem Recht auf Achtung des Familienlebens entgegen, kann doch damit von einem tadellosen Verhalten keine Rede mehr sein (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). 5.3.5.4 Weitere konventions- oder verfassungsmässig geschützte Familienbande sind nicht ersichtlich – so schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens primär die Kernfamilie im Sinn des ehelichen Zusammenlebens und des Zusammenlebens minderjähriger Kinder mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Vorbehaltlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse sind jedoch weder die Beziehungen erwachsener Kinder zu ihren Eltern und Geschwister noch rein freundschaftliche Kontakte geschützt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter ist rein freundschaftlicher Natur bzw. erreicht zumindest nicht die Schwelle eines allenfalls durch das Recht auf Familienleben geschützten gefestigten Konkubinats (vgl. die diesbezüglich abweichende Konstellation in BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013). 5.3.5.5 Auch das ebenfalls durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist vorliegend nicht tangiert, setzt dessen Schutzbereich doch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Derartige Beziehungen werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Vielmehr gab dieser anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 20. Mai 2015 an, kaum mehr ausserfamiliäre Kontakte zu pflegen. Aus dem bereits erwähnten Gutachten von lic. phil. H lässt sich schliessen, dass sich der Beschwerdeführer ansonsten hauptsächlich in einem kriminellen Umfeld bewegte. 5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Rückkehr in seine Heimat für den Beschwerdeführer mit einer grossen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden ist. In Würdigung aller Umstände ergibt sich, dass die Interessen, welche für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen, insgesamt schwerer wiegen als diejenigen, welche einem Widerruf entgegenstehen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. 5.5 Bei der gegebenen Interessenlage war das Migrationsamt vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (unbefristeten) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz bloss die Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG), was angesichts der bereits erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnung und persistenten Delinquenz des Beschwerdeführers aber nicht als hinreichend geeignete Massnahme erscheint (vgl. BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010, E. 4.3). 5.6 Die in der Beschwerdeschrift zur Beschwerdebegründung aufgeführten Verfahren sind sodann allesamt nicht mit den hier vorliegenden Verhältnissen vergleichbar: So fiel die Interessenabwägung in den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheiden teilweise gerade zuungunsten des betroffenen Ausländers aus (BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010) oder es war die Delinquenz hinsichtlich Strafhöhe und Persistenz (grösstenteils erheblich) geringfügigerer Natur (VGr SG, 11. Dezember 2012, B 2012/76; BGr, 4. Juli 2014, 2C_1033/2013; Kantonsgericht BL, 12. Juni 2013, 810 12 339; zumindest hinsichtlich der Anzahl Verurteilungen wesentlich geringfügiger auch BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013; BGr, 20. Juli 2014, 2C_1000/2013 und BVGr, 28. Mai 2013, C-2854/2011). Zudem lebten die betroffenen Ausländer in den zitierten Fällen grösstenteils in intakter Familiengemeinschaft mit hier niedergelassenen oder eingebürgerten Ehefrauen und Kindern, sodass im Licht von Art. 8 EMRK auch deren Interessen einem Bewilligungswiderruf verstärkt entgegenstanden (VGr SG, 11. Dezember 2012, B 2012/76; Kantonsgericht BL, 12. Juni 2013, 810 12 339; BVGr, 28. Mai 2013, C-2854/2011; BGr, 20. Juli 2014, 2C_1000/2013; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013 [gefestigtes Konkubinat mit gemeinsamem Kind]). In einem der in der Beschwerdeschrift zitierten Fälle wurde der betroffene Ausländer zudem in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht (VGr SG, 11. Dezember 2012, B 2012/76). Zwei der zur Beschwerdebegründung beigezogenen Verfahren betrafen sodann überhaupt keinen Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit und sind bereits aus diesem Grund nicht vergleichbar (BGr, 13. März 2013, 2C_303/2013 [betreffend falsche Angaben im Bewilligungsverfahren) sowie den offenkundig falsch zitierten BGr, 11. Dezember 2014, 2C_254/2014 [betreffend direkte Bundessteuer]). Die Beschwerde ist damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |