{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00662_2015-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215197&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60b2540cfff24f30ae126f1999dd045b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2014.00662"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2014.00662"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2014.00662"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung\r(Wegweisung) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe. [Der aus dem Kosovo stammende serbische Beschwerdef\u00fchrer reiste als F\u00fcnfeinhalbj\u00e4hriger in die Schweiz ein und verbrachte hier zumindest einen Grossteil seiner Schulzeit. Seine Tochter lebt von ihm getrennt bei der hier niedergelassenen Kindsmutter und wird von ihm kaum alimentiert. W\u00e4hrend seines hiesigen Aufenthalts beging er zahlreiche Delikte, insbesondere Einbruchsdiebst\u00e4hle, und erwirkte unter anderem eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten, weswegen das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung widerrief.] Die Verurteilung zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe stellt eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe dar, welche den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung selbst dann zu rechtfertigen vermag, wenn sich der betroffene Ausl\u00e4nder seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen im Land aufh\u00e4lt (E. 3). Der Widerruf erscheint vorliegend auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal Einbruchsdelikte zu denjenigen Anlasstaten geh\u00f6ren, welche nach Art. 121 BV zu einer Wegweisung und einem Einreiseverbot f\u00fchren sollen. Der Beschwerdef\u00fchrer liess sich zudem weder durch eine ausl\u00e4nderrechtliche Verwarnung noch fr\u00fchere Bestrafungen von seinen Straftaten abbringen und wurde nach seiner (erstinstanzlichen) Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe erneut straff\u00e4llig. Aufgrund seines hohen Verschuldens, des bisherigen Legalverhaltens und der negativen Legalprognose besteht ein erhebliches Fernhalteinteresse. Der Beschwerdef\u00fchrer ist aufgrund seiner Straff\u00e4lligkeit, seiner Verschuldung und seiner ungen\u00fcgenden beruflichen Eingliederung schlecht integriert. Da nicht ersichtlich ist, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht ein besonders enges Verh\u00e4ltnis zu seiner Tochter pflegt und auch sonst keine durch das Recht auf Privat- oder Familienleben gesch\u00fctzte Beziehungen aufweist, erscheint der Widerruf auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner privaten Interessen gerechtfertigt(E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:01", "Checksum": "44210881208ac5714364248f01de0e6f"}