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VB.2014.00663
Beschluss
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben: I. A. Am 22. Mai 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt A der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden war. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB und des Wuchers im Sinn von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde Rechtsanwalt A freigesprochen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwalt A Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, wo das Verfahren zurzeit noch pendent ist. B. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden: Aufsichtskommission) ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a und h des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) und betreffend Zutrauenswürdigkeit (Patententzug) gemäss § 6 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) und setzte ihm Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Innert mehrfach erstreckter Frist beantragte Rechtsanwalt A mit Eingabe vom 17. September 2014, das Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu sistieren. C. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 eröffnete die Aufsichtskommission gegen Rechtsanwalt A auch ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. b, i und j BGFA (Dispositivziffer 1), wies dessen Sistierungsantrag ab (Dispositivziffer 2) und forderte ihn auf, innert einer Frist von 30 Tagen zu sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die Organisationsunterlagen, einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie einen Nachweis der genügenden Versicherungsdeckung in Bezug auf die B LLC einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfalle er mit einer Ordnungsbusse belegt und aufgrund der Akten entschieden würde (Dispositivziffern 3 und 4). II. A. Am 20. November 2014 gelangte Rechtsanwalt A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2014 aufzuheben und der Sistierungsantrag gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 teilte die Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte. Rechtsanwalt A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 38 AnwG kann gegen die in Anwendung des BGFA oder des AnwG ergangenen Anordnungen Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei die Kammer zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Der im Streit liegende Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 umfasst die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, die Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers und die Aufforderung an denselben zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und zur Einreichung von Unterlagen unter Androhung von Säumnisfolgen. Der Beschluss stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar, da er das (Disziplinar-)Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zu dessen Erledigung bildet (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31, N. 48). Als solcher ist er nur dann anfechtbar, wenn er für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2; BGE 134 I 83 E. 3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 44). 2.2 Im Folgenden sind die Dispositivziffern 1–4 des angefochtenen Beschlusses auf ihre Beschwerdefähigkeit hin zu überprüfen. 2.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die eigentliche Eröffnung des Disziplinarverfahrens wehrt, fehlt es bereits am notwendigen Anfechtungsobjekt. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG bildet Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens eine Anordnung. Entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff setzt dies im Wesentlichen voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wie etwa eines Disziplinarverfahrens oder einer Administrativuntersuchung stellt nach der Praxis keine solche Anordnung dar (VGr, 29. Juni 2006, VB.2006.00229, E. 2.2.1, mit Hinweisen; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7). Was dies betrifft, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2.2 Auf die Beschwerde ist sodann auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs, das Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu sistieren, anficht. Mit einer Gutheissung der Beschwerde könnte selbstredend nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, vielmehr führte dies zu einer Verlängerung des Disziplinarverfahrens. Zudem ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, und ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Anders noch als in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2014 macht er in der Beschwerdeschrift nicht mehr geltend, eine Sistierung erweise sich als zweckmässig, da der Entscheid darüber, ob und gegebenenfalls welche disziplinarischen Massnahmen ihm gegenüber ausgesprochen würden, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils erheblich erleichtert und vereinfacht werde. Selbst wenn man aber diese Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigen und daraus auf einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil schliessen wollte, wäre die Abweisung des Sistierungsantrags nicht zu beanstanden. So erwog die Beschwerdegegnerin in überzeugender Weise, die disziplinarischen Sanktionen des BGFA seien keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters, weshalb sie in ihrer Beurteilung unabhängig von einem strafrechtlichen Entscheid in der gleichen Sache sei und prüfe, ob eine Verletzung der Anwaltspflichten vorliege. Allfälligen weiteren Erkenntnissen des andauernden Strafverfahrens könne zwar im Rahmen des Disziplinarverfahrens Relevanz zukommen, jedoch ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 eine Vielzahl von vom Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht in Abrede gestellten Sachverhaltsmomenten, die eine Fortführung des Disziplinarverfahrens angezeigt erscheinen liessen. Sodann sei auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, da angesichts der Schwere der Vorwürfe und des gewichtigen Schutzbedürfnisses des rechtssuchenden Publikums, das sich nicht auf amtliche Mandate beschränke, ein ganz erhebliches Interesse an der Verfahrensbeschleunigung bestehe, zumal der Beschwerdeführer selber einräume, seine anwaltliche Tätigkeit ausserhalb der amtlichen Mandatsführung wieder aufgenommen zu haben. 2.2.3 Schliesslich ist auch hinsichtlich der angefochtenen Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und zur Einreichung von Unterlagen und der diesbezüglich angedrohten Säumnisfolgen (vgl. dazu § 12 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch in diesem Zusammenhang ist weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im in E. 2.1 umschriebenen Sinn auszumachen, noch könnte mittels Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. 2.3 Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdeschrift lediglich Bezug auf die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens für angezeigt hält, und bestreitet das Vorliegen einer Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 BGFA. Seine Ausführungen erweisen sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und sind nicht zu hören, nachdem die Beschwerdegegnerin das Disziplinarverfahren erst eröffnet hat. Der Beschwerdeführer wird sich gegen den noch zu treffenden materiellen Entscheid wehren und dannzumal seine Einwände anbringen können. Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens an und für sich kann wie erwähnt nicht angefochten werden (vorn E. 2.2.1). 3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei diese in Anwendung vom § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) zu reduzieren ist. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt. 4. Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in E. 2.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |