|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00664 Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch RA D,
2. Baukommission der Gemeinde Lindau, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand, hat sich ergeben: I. Die Baukommission der Gemeinde Lindau erteilte C und B am 22. Februar 2007 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für einen Hühner-Unterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E- Weg 02 in G. Die Baurekurskommission des Kantons Zürich trat auf einen dagegen gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 16. Mai 2007 nicht ein mit der Begründung, das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids sei zu spät gestellt worden. Diesen Nichteintretensentscheid bestätigten in der Folge sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht. II. Am 25. Mai 2014 gelangte A an das Baurekursgericht mit dem Begehren, den Beschluss der Baukommission Lindau vom 22. Februar 2007 aufzuheben und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das Gericht trat am 22. Oktober 2014 auf den Rekurs nicht ein. III. A erhob gegen diesen Entscheid am 22. November 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, den Entscheid der Baukommission Lindau vom 22. Februar 2007 sowie den Rekursentscheid vom 22. Oktober 2014 aufzuheben. Das Baurekursgericht ersuchte am 3. Dezember 2014 um Beschwerdeabweisung. Die private Beschwerdegegnerschaft beantragte am 11. Dezember 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baubehörde der Gemeinde Lindau verzichtete auf eine Stellungnahme. Eine weitere Eingabe von A erfolgte am 9. Januar 2015. Die Kammer erwägt: 1. Das Baurekursgericht hält im angefochtenen Nichteintretensbeschluss vom 22. Oktober 2014 fest, dass der Entscheid der Baubehörde Lindau vom 22. Februar 2007 längst in Rechtskraft erwachsen sei. Dies trifft offensichtlich zu und stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede; der damalige Entscheid wurde am 23. Februar 2007 an den Beschwerdeführer versandt. Bereits im März 2007 hatte der Beschwerdeführer denn auch erfolglos ein Rekursverfahren ausgelöst. Die 30-tägige Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) gegen den Entscheid der Baubehörde Lindau vom 22. Februar 2007 war damit bei der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer am 25. Mai 2014 offenkundig verpasst. Diesbezüglich bleibt unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2007, was er heute bestreitet, überhaupt Rekurs hat erheben wollen. Selbst wenn ein Rekurswille damals gefehlt hätte, würde ihm dies heute kein nachträgliches Rekursrecht eröffnen. So oder so war die Rekursfrist im Jahr 2014 längst abgelaufen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass es keinen Gerichtsentscheid gibt, der sich materiell zur Rechtmässigkeit der nachträglichen Baubewilligung für den Hühner-Unterstand äussert. Dies ist indessen systembedingt und keineswegs eine Besonderheit: Gegen die weit überwiegende Mehrheit der Baubewilligungen wird von keiner Seite rekurriert; erfolgt innert Frist kein Rekurs, so erfolgt keine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Baubewilligung. Es versteht sich von selbst, dass die unterlassene Anfechtung einer Baubewilligung nicht dazu führt, dass gegen die Bewilligung nachträglich noch rekurriert werden könnte. Eine solche Auffassung würde Rechtsmittelfristen vielmehr zur Makulatur machen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Gegenstand der hier im Streit liegenden Bauentscheids der Baubehörde Lindau vom 22. Februar 2007 bildete einzig der ohne Bewilligung erstellte Hühner-Unterstand. Nur die nachträglich erteilte Baubewilligung für diesen Hühner-Unterstand konnte demnach Gegenstand der bisherigen Rechtsmittelverfahren sein. Soweit der Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit anderer Bauten oder der Nutzweise geltend machen will, so steht es ihm offen, bei der Gemeinde Lindau vorstellig zu werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat er die private Beschwerdegegnerschaft in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu entschädigen. Angesichts des geringen Aufwands für die Beschwerdeantwort erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als angemessen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an…
|