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Geschäftsnummer: VB.2014.00665  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

feuerpolizeiliche Auflagen betr. Wohnhaus


Feuerpolizeiliche Auflagen; Wohnhaus; Eintreten; Kosten.

Der im Rekursverfahren obsiegenden Partei kann eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachten oder den Bezug eines Rechtsvertreters rechtfertigten. Auch im vorliegenden Fall gilt, dass einer privaten Partei, die eine externe Vertretung beizog und im Rahmen des Rekursverfahrens obsiegte, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 3).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (E. 4).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
EINTRETEN
FEUERPOLIZEILICHE AUFLAGEN
KOSTEN
KOSTENVERTEILUNG
STREITGEGENSTAND
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
WOHNHAUS
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 65a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00665

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat C, 

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend feuerpolizeiliche Auflagen betreffend Wohnhaus,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat C traf am 13. Mai 2014 verschiedene Anordnungen, namentlich feuerpolizeilicher Natur, für das Wohnhaus von A auf dem Grund­stück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Beschluss an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs am 16. Oktober 2014 gut, soweit es darauf eintrat, und hob die feuerpolizeilichen Anordnungen auf im Wesentlichen mit der Begründung, A sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Rekurskosten auferlegte das Gericht dem Gemeinderat; Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.  

Am 19. November 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung verschiedener Anordnungen im Beschluss des Gemeinderats C vom 13. Mai 2014. Weiter ersuchte er um eine Entschädigung für die persönlichen Aufwendungen und Persönlichkeitsverletzungen durch den Gemeinderat C sowie um eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Der Gemeinderat C und das Baurekursgericht ersuchten um Abweisung der Beschwerde. Dabei teilte der Gemeinderat mit, dass er auf die Verwaltungsgebühr von Fr. 250.- für den Beschluss vom 13. Mai 2014 verzichtet habe. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verzichtete auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde (Antrag Ziff. 4) verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 1.5 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 13. Mai 2014. Indessen hat das Baurekursgericht Dispositiv-Ziff. 1.5 der erstinstanzlichen Anordnung aufgehoben. Diesbezüglich fehlt es von vornherein an einem Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

1.2 Ähnliches gilt für die im Beschluss des Gemeinderats vom 13. Mai 2014 festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 250.-. Zwar ist diese Gebühr im Rekursverfahren nicht aufgehoben worden; indes ist der Gemeinderat auf diese Kosten zurückgekommen und hat sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 5. November 2014 erlassen. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 5 ist nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, der Gemeinderat habe ihn für seine Aufwendungen und die erlittenen Persönlichkeitsverletzungen zu entschädigen (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Soweit damit mehr als eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren verlangt wird (dazu unten E. 3), handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen, die gemäss § 22 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 zunächst beim Gemeinderat geltend zu machen ist. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nur insoweit eingetreten, als sich dieser gegen die feuer- und baupolizeilichen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 bis 1.5 gerichtet hat. Bezüglich der übrigen Dispositiv-Ziffern trat das Gericht auf den Rekurs nicht ein.

2.1 Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2 des Beschlusses vom 13. Mai 2014 ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, daraus würden sich für den Beschwerdeführer keine konkreten Verpflichtungen ergeben; es bestehe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus dem Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen lässt sich keine Beschwer ableiten; damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieses Hinweises (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs insofern zu Recht nicht eingetreten.

2.2 Auf den Rekurs bezüglich Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 sowie 4.1 und 4.2 des Beschlusses vom 13. Mai 2014 trat das Baurekursgericht mit der Begründung nicht ein, erst mit der Replik sei die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt worden. Dies trifft nicht zu: Eingangs der Anträge in der Rekursschrift verlangte der Beschwerdeführer als Sofortmassnahme die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Rekurs gegen den ganzen Beschluss des Gemeinderats gerichtet hat.

2.2.1 Allerdings gilt für die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 dasselbe wie für die Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2. Mit der Zitierung von gesetzlichen Bestimmungen wird gegenüber dem Beschwerdeführer keine Anordnung getroffen. Auf den Rekurs war deshalb insoweit mangels Beschwer nicht einzutreten. Im Ergebnis erweist sich das diesbezügliche Nichteintreten der Vorinstanz damit als zulässig.

2.2.2 In Dispositiv-Ziff. 4 seiner Anordnung hat der Gemeinderat den Beschwerdeführer mit einem Verweis unter der Androhung weiterer Massnahmen belegt. Insofern ist das Baurekursgericht auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten. Wie die anderen getroffenen Anordnungen ist auch dieser Verweis unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2014 ist dementsprechend aufzuheben.

3.  

Zu prüfen bleibt der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, die Gemeinde C habe ihn für die im Rekursverfahren entstandenen Aufwendungen zu entschädigen (Antrag Ziff. 1).

Die Vorinstanz hat die Rekurskosten vollumfänglich dem Gemeinderat auferlegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung lehnte das Baurekursgericht jedoch ab, da dem Beschwerdeführer kein das Übliche oder Zumutbare übersteigende Aufwand erwachsen sei.

Der im Rekursverfahren obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihre Umtriebe zugesprochen werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine externe Vertretung beigezogen, so ist ihr im Normallfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 44). Es besteht kein genügender Anlass, um vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen. Wohl hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt erst für die Erstattung der Replik beauftragt und ist diese kurz ausgefallen. Nachdem der Gemeinderat in der Rekursantwort am Bestand seiner Anordnungen festgehalten hatte, war der Beizug eines Rechtsvertreters jedenfalls gerechtfertigt (vgl. dazu Plüss, § 17 N. 39). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt eine private Begutachtung der Feuerungsanalage eingereicht hat, welche ihrerseits einen nicht bloss geringfügigen finanziellen Aufwand verursacht haben dürfte.

Der Rekursentscheid ist somit in Aufhebung dessen Dispositiv-Ziff. III zu korrigieren und der Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.- als angemessen.

4.  

4.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung und bezüglich des ihm erteilten Verweises. Mit seinen weiteren Begehren dringt er dagegen nicht durch. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

4.2 Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht überwiegend obsiegt, hat der keinen Entschädigungsanspruch (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Im Übrigen ist ihm für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand entstanden.


Die Kammer erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 13. Mai 2014 sowie Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Oktober 2014 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs­verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'610.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …