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Geschäftsnummer: VB.2014.00668  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Vorläufige Aufnahme. Rechtliches Gehör. Härtefall. Wirtschaftliche Selbständigkeit.

Die Beschwerdeführenden wurden als politische Flüchtlinge anerkannt. Ihnen wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe jedoch kein Asyl gewährt, sondern die vorläufige Aufnahme verfügt. Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei die Integration, die familiären Verhältnisse, die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie im konkreten Fall auch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu prüfen sind (E. 2.2).


Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin angenommen werden. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs einzig mit der mangelnden wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beschwerdeführenden und ging über die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hinweg. Ebenso wenig hat sie sich zu den Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE geäussert. Es liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3.2).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und ihrer gesundheitlichen Probleme eine Wiedereingliederung im Iran schwerfallen würde. Zudem sind die Beschwerdeführenden gut integriert. Zudem sind die Beschwerdeführenden heute wirtschaftlich als knapp genügend selbständig zu betrachen (E. 4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HÄRTEFALL
INTEGRATION
RECHTLICHES GEHÖR
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 Ziff. b AuG
Art. 84 Abs. 5 AuG
Art. 31 Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00668

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies das Migrationsamt die Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines Härtefalls von dem aus dem Iran stammenden A, seiner Frau B und ihrem Sohn X mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit ab.

II.

Am 24. Oktober 2014 hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den von Familie A/B am 20. Dezember 2013 erhobenen Rekurs teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung – soweit sie den Sohn X betraf – auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs des Sohnes an das Migrationsamt zurück. Im Übrigen wurde der Rekurs unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.

III.

Am 24. November 2014 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben, den Gesuchen sei zu entsprechen. Sodann ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung.

Am 5. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Einzelarbeitsvertrag von B, die Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion für den Stellenantritt von A sowie eine Abrechnung betreffend IV-Taggeld von X ein. Am 13. Februar 2015 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass der Stellenantritt von B vom Amt für Arbeit (AWA) abgelehnt worden sei. Das Migrationsamt und die Vorinstanz liessen sich zu diesen Schreiben nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

1.2 Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

1.3 Das Härtefallgesuch des Sohnes X ist vorliegend nicht Streitgegenstand, da die sein Gesuch betreffende Rückweisung durch die Vorinstanz an das Migrationsamt von den Beschwerdeführenden nicht angefochten wurde. X hat vorliegend auch keine Parteistellung.

2.  

2.1 Das Bundesamt für Migration anerkannte die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2008 als politische Flüchtlinge. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe wurde jedoch kein Asyl gewährt, sondern die vorläufige Aufnahme verfügt.

2.2 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.2; BGr, 9. Oktober 2012, 2C_1003/2012, E. 2). Auch im Falle von vorläufig aufgenommenen Personen sind alle Kriterien zu berücksichtigen, die die Rechtsprechung bereits zum altrechtlichen Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles in Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) als der Vorgängerregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG entwickelt hat und die anlässlich der auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Totalrevision des Ausländerrechts Eingang in den nicht abschliessenden Kriterienkatalog von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gefunden haben (vgl. dazu BVGr, 31. Januar 2011, C-5769/2009, E. 4.3 und 4.4).

2.3 Gemäss seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Systematik kommt Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Ausnahmecharakter zu. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse infrage stellen und mithin eine besondere Härte bewirken würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Besonders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt, wie bereits erwähnt, Art. 31 Abs. 1 VZAE im Sinn einer nicht abschliessenden Enumeration auf. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Durch letzteres Kriterium (lit. g) ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Sachverhalten, die gemäss Art. 83 AuG zu vorläufiger Aufnahme führen können. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ist für vorläufig Aufgenommene ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland von Bedeutung. Die Schutzfunktion wird von der vorläufigen Aufnahme wahrgenommen, über die die ausländische Person im Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 5 AuG bereits verfügt (BGr, 31. Januar 2011, C-5769/2009, E. 6.5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einer auf die Folgen einer im Iran-Irak-Krieg erlittenen Schädel-Hirn-Verletzung zurückzuführende Epilepsie leide. Es sei ihm, bestätigt durch seinen Hausarzt E, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mehr als 50 % erwerbstätig zu sein. Eine IV-Rente sei ihm verwehrt, weil die Einschränkung bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe. Er hat im Rekursverfahren ausgeführt, dass er seit 2011 als Hausangestellter bei Pfarrer F in H arbeite, für welchen er 15 Stunden pro Woche Chauffeur- und Kurierdienste verrichte. Mit Verweis auf die Verfügung des AWA vom 15. Januar 2015 betreffend Stellenantritt bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vor, dass er sein Arbeitspensum bei Pfarrer F auf 50 % erhöht habe und jetzt monatlich Fr. 2'000.- brutto verdiene. Er sei sprachlich gut integriert und habe bereits im Jahr 2008 das Sprachniveau B1 in Deutsch erreicht. Die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Stellen 50–60 % gearbeitet und an Sprach- und Integrationsprogrammen teilgenommen. Sie leide an schweren Migräneanfällen, weshalb sie zu 50 % arbeitsunfähig sei. Per 2. Februar 2015 hätte sie eine Stelle bei der G AG in Zürich antreten können. Das AWA habe ihr aber die Bewilligung verweigert, weil der vereinbarte Lohn nicht als orts- und branchenüblich anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihrer mit dem vorläufigen Aufenthaltstitel erschwerten Situation auf dem Arbeitsmarkt seit dem Jahr 2008 ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen gewesen, seit November 2014 würden sie jedoch freiwillig auf wirtschaftliche Unterstützung verzichten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs einzig mit der mangelnden wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beschwerdeführenden. Sie ging in ihrer Begründung über die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hinweg. Ebenso wenig hat sie sich zu den Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE geäussert. Es liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und hat sie die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht zureichend wahrgenommen.

3.3 Die Rekursinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin unterlassene Prüfung teilweise nachgeholt. Sie führte aus, dass die sprachliche Integration des Beschwerdeführers gelungen sei. Auch habe er sich um seine berufliche Integration bemüht. Jedoch sei er lediglich zu 35 % erwerbstätig gewesen, obwohl er nur zu 50 % krankgeschrieben gewesen sei. Er trage damit zu wenig zu einem existenzsichernden Einkommen bei. Betreibungen gegen ihn würden keine vorliegen, im Strafregister sei er nicht verzeichnet. Der Beschwerdeführerin sei zugute zu halten, dass sie sowohl in sprachlicher als auch in beruflicher Hinsicht ihren Willen zur Integration kundgetan habe. Sie sei indessen bislang nur im 2. Arbeitsmarkt tätig gewesen und verdiene deshalb zu wenig. Es sei ihr zumutbar, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt anzutreten. Gegen die Beschwerdeführerin würden keine Betreibungen vorliegen, Vorstrafen seien keine vorhanden. Da die Beschwerdeführenden von der Fürsorge abhängig seien, sei ihnen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Gesuch des Sohnes, welcher zwischenzeitlich volljährig und fürsorgeunabhängig sei, wies die Rekursinstanz an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung zurück.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer hält sich – zunächst als Asylbewerber, danach als vorläufig Aufgenommener – seit dem 7. Januar 2001 und damit seit 14 ½ Jahren in der Schweiz auf. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn reisten am 12. Juli 2006 in die Schweiz ein. Sie leben mithin seit 9 Jahren in der Schweiz. Gemäss dem Bundesgericht ist bei einer Aufenthaltsdauer von 10 oder mehr Jahren zu vermuten, dass die Rückkehr bzw. eine Wiedereingliederung ins Heimatland sich als ausgesprochen schwierig erweisen würde (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Diesem mildernden Umstand sei bei der Prüfung der übrigen Kriterien, aus denen sich eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt, Rechnung zu tragen. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die vorläufige Aufnahme als Provisorium ausgestaltet und mit diversen rechtlichen und faktischen Einschränkungen verbunden ist, die eine mittel- und längerfristige Lebensplanung empfindlich beeinträchtigen können (BVGr, 5. Dezember 2012, C_930/2009, E. 5.1).

Es ist damit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit eine Wiedereingliederung im Iran schwerfallen würde. Darüber hinaus dürften die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden eine Wiedereingliederung zusätzlich schwierig machen.

4.2 Die Beschwerdeführenden sind sprachlich integriert. Ihre soziale Integration wird unter anderem durch ein Referenzschreiben von Pfarrer G bestätigt. Sie halten sich an die Rechtsordnung und haben keine Schulden. Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 verursachte Verkehrsunfall mit Sachschaden fällt heute nicht mehr ins Gewicht. Ihre Gesundheit ist angeschlagen. Sie sind beide unbestritten nur teilweise erwerbsfähig. Sie haben einen inzwischen volljährigen Sohn, welcher seine Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat und derzeit eine Lehre absolviert. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführenden arbeitswillig seien. Sie hätten sich jedoch zu wenig bemüht, ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten bzw. sich von der Sozialhilfe zu lösen.

4.3 Von Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE wird keine Fürsorgeunabhängigkeit, jedoch den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben für die Anerkennung eines Härtefalls verlangt. Das bedeutet, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sein darf (VGr, 20. März 2013, VB.2012.653; Rekursentscheid des Regierungsrats vom 9. Mai 2012, Nr. 484; vgl. auch BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5; BVGr, 24. Juli 2013, E-1339/2010). Vorliegend ist mit dem Arztzeugnis von E belegt, dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden, welche ihnen eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit erschweren. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres provisorischen Aufenthaltsstatus auf dem Arbeitsmarkt faktisch benachteiligt sind. Der Beschwerdeführer hat trotz attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % während Jahren nur 35 % gearbeitet. Die Beschwerdeführerin war bei einer ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 50 % nur mit Unterbrüchen und lediglich im 2. Arbeitsmarkt tätig. Es kann gemäss den Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit genügend Anstrengungen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation unternommen haben. Ein Bericht des Sozialamtes, anhand dessen die Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführenden beurteilt werden könnten, wurde nicht eingeholt. Ebenso wenig liegt ein ausführlicher ärztlicher Bericht vor. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärungen nicht vorgenommen, weil sie entgegen dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE unbesehen der Gründe für die Unterstützungsbedürftigkeit für die Erteilung einer Härtefallbewilligung immer Sozialhilfeunabhängigkeit voraussetzt. Diese Praxis erweist sich als bundesrechtswidrig. Da die Beschwerdeführenden seit November 2014 keine Fürsorgegelder mehr beziehen, was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, kann aber vorliegend von einer Rückweisung zur Abklärung, ob die Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbstverschuldet war, abgesehen werden. Heute sind die Beschwerdeführenden wirtschaftlich als knapp genügend selbständig zu betrachten.

4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Schicksal der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden verglichen mit dem Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung in gesteigertem Mass infrage gestellt ist. Die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen ist für die seit 14 ½ bzw. 9 Jahren hier lebenden, integrierten und sich klaglos verhaltenden Beschwerdeführenden mit grossen Nachteilen verbunden. Da sie anerkannte Flüchtlinge sind, ist nicht zu erwarten, dass die vorläufige Aufnahme in absehbarer Zeit wegfällt. Die Beschwerdeführenden müssten damit zwar nicht ausreisen, aber verblieben weiterhin in einem Provisorium mit diversen rechtlichen und faktischen Einschränkungen. Ein Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme ist den Beschwerdeführenden angesichts ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz und ihres erreichten Integrationsstandes nicht mehr länger zumutbar. Der Erteilung einer Härtefallbewilligung an die Beschwerdeführenden steht das öffentliche Interesse an der Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung nicht entgegen, da sie wegen der vorläufigen Aufnahme ohnehin in der Schweiz verbleiben könnten. Wegen dieses Verbleiberechts besteht zudem auch ein öffentliches finanzielles Interesse an der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden, da sie dann auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr benachteiligt sind und so ein Rückfall in die Sozialhilfe unwahrscheinlicher wird. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen würde aber auch keine höheren Ansätze bei der Sozialhilfe bewirken (vgl. § 5d Abs. 1 SHG). Ein öffentliches Sicherheits- oder Ordnungsinteresse an der Verweigerungen der Bewilligung ist nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführenden sich an die Rechtsordnung halten.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sowie jener der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die beiden Beschwerdeführenden aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

4.5 Anzumerken bleibt, dass das Härtefallgesuch des volljährigen Sohnes nicht losgelöst vom vorliegenden Entscheid beurteilt werden darf. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig – auch wenn der Sohn seit kurzem volljährig ist –, das Vorliegen eines Härtefalles einzig für die Eltern, nicht aber für den Sohn anzunehmen (vgl. BVGE 2007/16 E. 5.3).

5.

Die Beschwerdeführenden erscheinen demnach sowohl bei der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Da die Beschwerdeführenden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangt haben, kann ihnen keine zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Oktober 2014 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2013 aufgehoben, insoweit sie die Beschwerdeführenden betreffen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.    Die Rekurskosten (insgesamt Fr. 1'635.--) werden vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--;    Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …