{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00668_2015-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215352&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "576f32b77d6e390b29d45a0dfe4f5eaf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2015  VB.2014.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2015  VB.2014.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2015  VB.2014.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Vorl\u00e4ufige Aufnahme. Rechtliches Geh\u00f6r. H\u00e4rtefall. Wirtschaftliche Selbst\u00e4ndigkeit.  Die Beschwerdef\u00fchrenden wurden als politische Fl\u00fcchtlinge anerkannt. Ihnen wurde wegen subjektiver Nachfluchtgr\u00fcnde jedoch kein Asyl gew\u00e4hrt, sondern die vorl\u00e4ufige Aufnahme verf\u00fcgt. Vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen k\u00f6nnen jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei die Integration, die famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse, die Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in den Herkunftsstaat sowie im konkreten Fall auch das Vorliegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls zu pr\u00fcfen sind (E. 2.2). Ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall darf nicht leichthin angenommen werden. Die Beschwerdegegnerin begr\u00fcndete die Abweisung des Gesuchs einzig mit der mangelnden wirtschaftlichen Selbst\u00e4ndigkeit der Beschwerdef\u00fchrenden und ging \u00fcber die geltend gemachten gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen hinweg. Ebenso wenig hat sie sich zu den Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE ge\u00e4ussert. Es liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor (E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass den Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und ihrer gesundheitlichen Probleme eine Wiedereingliederung im Iran schwerfallen w\u00fcrde. Zudem sind die Beschwerdef\u00fchrenden gut integriert. Zudem sind die Beschwerdef\u00fchrenden heute wirtschaftlich als knapp gen\u00fcgend selbst\u00e4ndig zu betrachen (E. 4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:36:13", "Checksum": "81cf0852991fda1c8b42204ce0d3f08a"}