{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.02.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00673_19-02-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214974&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bcf20289b756dc97dd91aa8091cf7f5b"}, "Num": [" VB.2014.00673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Negativer Kompetenzkonflikt. Unterst\u00fctzungswohnsitz. Die Beschwerdef\u00fchrerin zog freiwillig in eine Wohngemeinschaft einer Stiftung im Kanton X, welche Krisenintervention anbietet. Von der dortigen Sozialbeh\u00f6rde wurde ein Unterst\u00fctzungswohnsitz aufgrund eines Heimaufenthalts verneint, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer fr\u00fcheren Wohngemeinde um Unterst\u00fctzung ersuchte, welche jedoch ihre Unterst\u00fctzungszust\u00e4ndigkeit ebenfalls ablehnte. Interkantonaler Sachverhalt, der zur Anwendung des Unterst\u00fctzungsgesetzes (ZUG) f\u00fchrt (E. 2.3). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Einrichtung begr\u00fcndet keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz (E. 2.4). Keine gesetzliche Definition des Heimbegriffs. Rechtsprechung und Literatur zum Heimbegriff (E. 4). Geringer Fremdbestimmungsgrad und keine eigentliche Therapie in der Wohngemeinschaft. Bei intensiver Nutzung des niederschwelligen Betreuungsangebots kann die Heimeigenschaft jedoch erf\u00fcllt sein. Die blosse Einbindung in ein Betreuungsprogramm gen\u00fcgt jedoch nicht (E. 5.3-4). Der Unterst\u00fctzungswohnsitz in der fr\u00fcheren Wohngemeinde entfiel sp\u00e4testens dann, als die Beschwerdef\u00fchrerin wieder eine T\u00e4tigkeit im Kanton Z\u00fcrich aufnahm, jedoch weiterhin in der Wohngemeinschaft im Kanton X wohnte, da damit nur noch sehr wenig Zeit f\u00fcr die Nutzung des Betreuungsangebots blieb. Aufgrund der unvollst\u00e4ndigen Unterlagen sind jedoch weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen notwendig (E. 5.5). Vergleich mit dem \"Begleiteten Wohnen\" der Stadt Z\u00fcrich (E. 5.6). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 6). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Sozialbeh\u00f6rde zur weiteren Sachverhaltsabk\u00e4rung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:03", "Checksum": "03c6ef9fa5b3d7d51ac6adb73d5ccb43"}