{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00674_14-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214844&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ad72d547583ef2c7906e5f8742c720e"}, "Num": [" VB.2014.00674"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2014.00674"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2014.00674"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2014.00674"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung des Familiennachzugs infolge versp\u00e4teter Gesuchstellung. [Die thail\u00e4ndische Beschwerdef\u00fchrerin hat in Thailand einen 2002 geborenen Sohn und eine vollj\u00e4hrige, (gem\u00e4ss ihren Angaben) geistig behinderte Tochter. Beide Kinder leben seit geraumer Zeit bei der Grossmutter v\u00e4terlicherseits der Tochter. Ob der Sohn zuvor durch die Beschwerdef\u00fchrerin selbst oder durch eine Pflegefamilie betreut wurde, ist aufgrund widerspr\u00fcchlicher Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin unklar. Die Beschwerdef\u00fchrerin stellte sodann nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz ein unbestritten versp\u00e4tetetes Nachzugsgesuch f\u00fcr ihren Sohn. W\u00e4hrend im erstinstanzlichen Verfahren das Nachzugsgesuch noch mit den nun g\u00fcnstigen Nachzugsbedingungen und einer generellen \u00dcberforderung der bisherigen Betreuungsperson begr\u00fcndet wurde, r\u00fcckten im Rekursverfahren erstmals die gesundheitlichen Probleme der bisherigen Betreuerin in den Vordergrund.] Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG hat die um einen nachtr\u00e4glichen, nicht fristgerechten Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prek\u00e4re Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substantiiert darzulegen und mit verf\u00fcgbaren Unterlagen zu untermauern. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist ihren diesbez\u00fcglichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie es trotz entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbeh\u00f6rden unterlassen, detaillierte und \u00fcberpr\u00fcfbare Angaben zu ihrer thail\u00e4ndischen Verwandtschaft und bisheriger Betreuungspersonen zu machen. Insbesondere zu allf\u00e4lligen Betreuungsalternativen in Thailand, den Betreuungsverh\u00e4ltnissen in den ersten Lebensjahren und der bisherigen Unterhaltsfinanzierung hat sie widerspr\u00fcchliche und unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht, die so nicht \u00fcberpr\u00fcfbar sind. Dass Gesundheitsprobleme der bisherigen Betreuungsperson die weitere Betreuung des Kindes verunm\u00f6glichen, erscheint sodann unglaubhaft, nachdem eine rapide Verschlechterung von derenGesundheitszustand nicht auszumachen ist und grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden kann, dass bisherige Betreuungs- und Bezugspersonen eine lange praktizierte Betreuung fortsetzen werden, sofern keine objektiven Gr\u00fcnde sie hieran hindern.\r\rMangels ausreichender Begr\u00fcndung und Substanziierung des nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs ist die Beschwerde damit abzuweisen.\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:41", "Checksum": "ee5029dc6547f5f47b958b720434267d"}