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Geschäftsnummer: VB.2014.00674  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung des Familiennachzugs infolge verspäteter Gesuchstellung. [Die thailändische Beschwerdeführerin hat in Thailand einen 2002 geborenen Sohn und eine volljährige, (gemäss ihren Angaben) geistig behinderte Tochter. Beide Kinder leben seit geraumer Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits der Tochter. Ob der Sohn zuvor durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch eine Pflegefamilie betreut wurde, ist aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin unklar. Die Beschwerdeführerin stellte sodann nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz ein unbestritten verspätetetes Nachzugsgesuch für ihren Sohn. Während im erstinstanzlichen Verfahren das Nachzugsgesuch noch mit den nun günstigen Nachzugsbedingungen und einer generellen Überforderung der bisherigen Betreuungsperson begründet wurde, rückten im Rekursverfahren erstmals die gesundheitlichen Probleme der bisherigen Betreuerin in den Vordergrund.] Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG hat die um einen nachträglichen, nicht fristgerechten Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substantiiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Der Beschwerdeführerin ist ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie es trotz entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbehörden unterlassen, detaillierte und überprüfbare Angaben zu ihrer thailändischen Verwandtschaft und bisheriger Betreuungspersonen zu machen. Insbesondere zu allfälligen Betreuungsalternativen in Thailand, den Betreuungsverhältnissen in den ersten Lebensjahren und der bisherigen Unterhaltsfinanzierung hat sie widersprüchliche und unvollständige Angaben gemacht, die so nicht überprüfbar sind. Dass Gesundheitsprobleme der bisherigen Betreuungsperson die weitere Betreuung des Kindes verunmöglichen, erscheint sodann unglaubhaft, nachdem eine rapide Verschlechterung von deren Gesundheitszustand nicht auszumachen ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bisherige Betreuungs- und Bezugspersonen eine lange praktizierte Betreuung fortsetzen werden, sofern keine objektiven Gründe sie hieran hindern. Mangels ausreichender Begründung und Substanziierung des nachträglichen Familiennachzugs ist die Beschwerde damit abzuweisen. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTERSSCHWÄCHE
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BETREUUNGSWECHSEL
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
GEISTIG BEHINDERTE/-R
GESUNDHEITSZUSTAND
GROSSMUTTER
KINDSWOHL
KRANKHEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUG
NACHZUGSANSPRUCH
NACHZUGSFRIST
NACHZUGSGESUCH
NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS
PFLEGEFAMILIE
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
THAILAND
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
UNTERHALT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. III AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 90 AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 73 Abs. I VZAE
Art. 73 Abs. II VZAE
Art. 73 Abs. III VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00674

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1974 geborene thailändische Staatsangehörige A hat aus einer ausserehelichen Beziehung eine 1994 geborene und gemäss ihren Angaben geistig behinderte Tochter, C. Zudem entstammt aus ihrer ersten Ehe mit dem Singapurer D der im Oktober 2002 geborene Sohn, E. Beide Kinder sind thailändische Staatsangehörige und leben heute in Thailand bei F, der Grossmutter väterlicherseits von C.

Am 29. Juli 2005 reiste A in die Schweiz ein und heiratete am 28. Oktober 2005 in G den 1961 geborenen Schweizer H, mit welchem sie einen 2010 geborenen gemeinsamen Sohn, I, hat. Aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer wurde ihr am 25. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis heute regelmässig verlängert. Am 8. Dezember 2011 liessen sich die Eheleute scheiden, wobei der gemeinsame Sohn I unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.

Am 16. Mai 2013 heiratete A in G erneut einen Schweizer, den 1965 geborenen J.

Am 21. Mai 2013 stellte A ein Familiennachzugsgesuch für ihren in Thailand lebenden Sohn E. In einer Stellungnahme vom 22. September 2013 machte sie hierbei geltend, die 64-jährige F könne die Betreuung ihres ältesten Sohnes nicht mehr länger übernehmen, nachdem sie bereits ihre geistig behinderte Tochter betreue. Da sie damit ohnehin einen neuen Pflegeplatz für E suchen müsse, wolle sie diesen zu sich in die Schweiz holen.

Am 7. Oktober 2013 wies das Migrationsamt A auf ihre Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren hin und forderte diese zur Nachreichung von Dokumenten und zur Beantwortung verschiedener Fragen auf.

Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung teilweise nachgekommen war, wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch am 27. Mai 2014 ab, da die Nachzugsfrist verpasst worden sei und keine wichtigen Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Oktober 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. November 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und die Einreise von E zum Verbleib bei der Mutter zu bewilligen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanzen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer verheiratet und lebt mit diesem in intakter Ehe- und Wohngemeinschaft. Sie hat deshalb sowohl nach den bereits genannten Konventions- und Verfassungsbestimmungen als auch nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein solches ergibt sich zudem auch aus dem sogenannten umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, ist sie doch Mutter eines bei ihr lebenden minderjährigen Schweizers (I). Es besteht daher gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Familienleben grundsätzlich auch hinsichtlich ihres in Thailand verbliebenen Sohnes ein Anspruch auf Familiennachzug (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.1).

Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt,  sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den Eingriff stellen das AuG und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.

3.  

3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE sind Familien­nachzugsgesuche für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren zu stellen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.2). Die Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Übergangsrechtlich beginnen sie jedoch nach Art. 126 Abs. 3 AuG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

3.2 Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG am 1. Januar 2008 das Kindsverhältnis zum in Thailand verbliebenen Sohn bereits bestand und die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich verfügte, lief die fünfjährige Nachzugsfrist am 31. Dezember 2012 ab, womit das erst am 21. Mai 2013 eingereichte Nachzugsgesuch unstreitig verspätet erfolgte.

3.3 Die Beschwerdeführerin versucht die verspätete Einreichung ihres Nachzugsgesuchs sinngemäss damit zu erklären, dass erst seit der Heirat mit ihrem heutigen (dritten) Ehemann die Voraussetzungen für einen Familiennachzug in jeder Hinsicht gegeben seien, während ihre frühere (zweite) Ehe von Gewalt und der Suchterkrankung ihres damaligen Ehemannes geprägt gewesen sei und keine geeigneten Nachzugsbedingungen in der Schweiz geboten habe.

3.4 Gründe, die eine Wahrung der Nachzugsfrist verunmöglichen, sind im Hinblick auf die Fristeinhaltung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Das Abwarten von günstigerer Nachzugsbedingungen steht sodann im Gegensatz zur gesetzgeberischen Intention, durch die Statuierung kurzer Nachzugsfristen eine frühzeitige Integration nachzuziehender Kinder zu fördern (VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2 f. [noch nicht rechtskräftig]). Ob die Beschwerdeführerin einen Nachzug ihres Sohnes bereits früher in Betracht gezogen hat, erscheint ohnehin fraglich: Solches wird zwar im vorliegenden Verfahren behauptet, ist aber nirgends belegt. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Nachzug des in Thailand verbliebenen Sohnes rechtfertigen.

4.  

4.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Letzteres kann namentlich dann der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2).

An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1).

Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

4.2 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG hat die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im Herkunftsland überprüft werden können. Als Betreuungsalternativen kommen nicht nur Verwandte, sondern auch Drittpersonen infrage, insbesondere wenn diese in der Vergangenheit bereits Betreuungsaufgaben übernommen haben (BGr, 28. Oktober 2014, 2C_17/2014, E. 3.2). Der pauschale Verweis, dass keine Betreuungsalternativen oder Verwandten existieren würden, welche zur Kinderbetreuung gewillt oder bereit wären, genügt nicht (vgl. BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3). Vielmehr sind möglichst umfassend alle näheren Verwandten oder sonstigen engen Bezugspersonen des Kindes namentlich und unter Adressangabe zu nennen sowie deren Verhältnis zum Kind und der Kindsmutter genauer auszuführen. Die Adressangaben dienen mitunter auch dazu, die gemachten Angaben zu plausibilisieren, da eng beieinander oder gar zusammen wohnende Verwandte und Bekannte meist auch weiter persönliche Kontakte zueinander pflegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.6 [noch nicht rechtskräftig]). Nach Möglichkeit ist auch die ernsthafte Suche nach alternativen Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu belegen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

Wird die Fortsetzung der bisherigen Betreuung in Abrede gestellt, sind die Gründe hierfür detailliert darzulegen. Sollte die bisherige Betreuungsperson zur Kindsbetreuung gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein, ist dies mit ärztlichen Attesten usw. zu untermauern. Insbesondere ist nicht nur das Gesundheitsproblem als solches nachzuweisen, sondern auch plausibel zu belegen, inwiefern geltend gemachte gesundheitliche Probleme der Betreuungsperson die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen (vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 5). Letzteres dürfte v. a. bei einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall sein, während bereits früher bestehende Gebrechen in der Regel nicht geeignet sind, die Fortsetzung der bis anhin geleisteten Betreuung infrage zu stellen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bisherige Betreuungs- und Bezugspersonen eine lange praktizierte Betreuung fortsetzen werden, sofern keine objektiven Gründe sie hieran hindern. Gegenteilige Willenskundgebungen sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen, insbesondere wenn sämtliche Beteiligte ein Interesse an einen Nachzug des Kindes in die Schweiz haben (vgl. BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3). Insbesondere kann nicht entscheidend sein, wenn ein Nachzug von den Beteiligten lediglich präferiert würde, eine Fortsetzung der bisherigen Betreuung jedoch weiterhin gewährleistet scheint.

5.  

5.1 Die Nachzugsfrist wurde vorliegend nur um wenige Monate verpasst, was jedoch primär auf die übergangsrechtliche Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG zurückzuführen ist. Diese wurde geschaffen, weil ansonsten der Anspruch auf Familiennachzug in vielen Fällen vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits erloschen wäre (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3840). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin aber genügend Zeit, rechtzeitig einen Nachzug zu beantragen, zumal Nachzugsgesuche nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann fristgerecht zu stellen sind, wenn sie aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Es kann somit nicht zu ihren Gunsten gewürdigt werden, dass sie nicht nur die neurechtlich übliche Fünfjahresfrist für einen Familiennachzug, sondern auch noch die verlängerte übergangsrechtliche Frist verpasst hat.

5.2 Der Sohn der Beschwerdeführerin (E) ist in Thailand aufgewachsen, etwas mehr als 12 Jahre alt und steht kurz vor dem Übertritt in die Sekundarstufe. Er ist damit seiner thailändischen Heimat eng verbunden, wo seine hauptsächlichen Bezugspersonen, namentlich seine Halbschwester und deren Grossmutter, leben. Mit den schweizerischen Verhältnissen und der deutschen Sprache ist er nicht vertraut. Auch wenn er sich noch in einem einigermassen anpassungsfähigen Alter befindet, sind deshalb Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu erwarten.

Zumindest seit ihrer Einreise in die Schweiz hält die Beschwerdeführerin lediglich durch jährliche Ferienbesuche und elektronische Kommunikationsmittel den Kontakt zu ihrem Sohn aufrecht. Auch ist gemäss nachfolgenden Erwägungen unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit finanziell für ihren Sohn aufgekommen ist. Der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin kennt E nur aus einem Ferienbesuch in Thailand, weshalb auch dessen reibungslose Integration (bzw. Aufnahme) in die neue Familie keineswegs sichergestellt scheint.

5.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom Migrationsamt mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 dazu aufgefordert, die Gründe für den Nachzug ihres Sohnes und das lange Zuwarten mit dem Nachzug zu erläutern. Hierbei sollte sie auch detaillierte Angaben zu den bisherigen Betreuungspersonen geben und insbesondere deren vollständigen Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Grad der Verwandtschaft) sowie deren genaue Wohnadresse nennen. Ebenso wurde eine detaillierte Auflistung sämtlicher thailändischer Verwandten des nachzuziehenden Sohnes inklusive Wohnadresse verlangt.

5.4 Mit Schreiben vom 10. November 2013 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen nur unvollständig. Demnach soll ihr in Thailand verbliebener Sohn in den ersten fünf Jahren bei einer nicht namentlich genannten Pflegefamilie aufgewachsen sein und seither mit seiner Halbschwester C bei deren 64-jährigen Grossmutter väterlicherseits, F, leben. Letztgenannte soll nun bereits mit der Pflege ihrer behinderten Enkelin (C) und ihrer altersschwachen Mutter überlastet sein und deshalb den Sohn der Beschwerdeführerin nicht weiter betreuen wollen.

Bislang soll zudem eine in Bangkok lebende "beste Freundin", K,  für die Unterhaltskosten ("Kostgeld") des Sohnes aufgekommen sein, während der wahrscheinlich nach Singapur zurückgekehrte Kindsvater seinen Sohn weder finanziell unterstützen noch Kontakt pflegen würde. Nähere Angaben zur Pflegefamilie in den ersten Lebensjahren des Sohnes und weiteren Verwandten fehlen.

5.5 Im Rekursverfahren und in der Beschwerdeschrift werden die gemachten Angaben teilweise revidiert und ergänzt: So soll F aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, die gebotene Betreuung von E zu gewährleisten. Gemäss einem hierzu beim Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben vom 4. November 2014 gibt F zusammengefasst an, die Betreuung des Sohns der Beschwerdeführerin beenden zu wollen, da sie gesundheitlich angeschlagen sei, sich zukünftig allein der Pflege ihrer "Nichte" (recte: Enkeltochter) und ihrer altersschwachen Mutter widmen wolle und sich wünsche, dass das Kind bei der Mutter aufwachsen könne.

Die in Bangkok lebende Freundin (K) soll die Unterhaltskosten ("Kostgeld") lediglich im Sinn eines Darlehens vorgeschossen haben, während die Beschwerdeführerin mit vielen "Geschenken" anlässlich ihrer Besuche in Thailand zum Kindsunterhalt beigetragen habe. Weiter soll E bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch diese selbst und lediglich ergänzend während deren Berufstätigkeit durch (wiederum nicht namentlich genannte) Drittpersonen betreut worden sein.

Da die Beschwerdeführerin keinen näheren Kontakt zu ihrer thailändischen Verwandtschaft pflege, ihre eigene Mutter gesundheitlich angeschlagen sei und zwei in Thailand lebende Schwestern voll berufstätig seien, gebe es in Thailand keine Verwandten, welche zur Betreuung des Kindes bereit und in der Lage seien.

5.6 Während im erstinstanzlichen Verfahren das Nachzugsgesuch noch mit einer generellen Überforderung der bisherigen Betreuungsperson (F) begründet wurde, rückten im Rekursverfahren erstmals deren gesundheitlichen Probleme in den Vordergrund: Sämtliche ärztliche Berichte hierzu sind zwar aktuell, aber auch erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren in Thailand erstellt worden. Demnach leidet die bisherige Betreuungsperson (F) an mehreren gesundheitlichen Problemen: So soll sie an Arthrose, einem Glaukom sowie erhöhten Blutdruck und -fettwerten leiden und deswegen in therapeutischer und medikamentöser Behandlung stehen.

Eine eigentliche Betreuungsunfähigkeit wird in den Arztberichten jedoch nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich: Zum einen handelt es sich hierbei um vornehmlich alterstypische Gebrechen, welche überwiegend wohl bereits früher vorhanden waren und keinen plötzlichen Abbruch der bislang geleisteten Betreuung aufdrängen. Zum anderen gibt F an, immer noch Betreuungsaufgaben für weitere Personen wahrzunehmen bzw. wahrnehmen zu müssen. Inwiefern sie hierbei von weiteren Personen unterstützt wird, ist aus den rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. So ist insbesondere nicht bekannt, inwiefern der (nicht namentlich genannte) Kindsvater der (gemäss Beschwerdeschrift) geistig behinderten Tochter der Beschwerdeführerin (C) seiner Mutter (F) bei der Betreuung der Kinder hilft und diese insbesondere in Bezug auf seine eigene Tochter oder seine eigene Grossmutter entlastet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht als erstellt gelten, dass F plötzlich nicht mehr in der Lage ist, die jahrelang ausgeübte Betreuung von E wahrzunehmen, zumal eine radikale Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aus den Akten nicht ersichtlich ist und sie offenbar vornehmlich an alterstypischen Gebrechen leidet. Zudem ist auch anzunehmen, dass der 12-jährige Sohn der Beschwerdeführerin keine permanente Überwachung und Betreuung mehr bedarf, womit die Belastungen für F inzwischen eher abgenommen haben dürften.

F hat den Sohn der Beschwerdeführerin jahrelang freiwillig betreut, ohne dass überzeugende gesundheitliche Gründe ersichtlich sind, weshalb sie diese Aufgabe nicht auch in Zukunft wahrnehmen sollte. Ob sie hierbei auch rechtlich zur Betreuung von E verpflichtet ist und allenfalls dessen Nachzug durch die Mutter präferieren würde, ist von untergeordneter Bedeutung. Auch die Aussagen von F, die Betreuung beenden zu wollen, sind mit Vorsicht zu würdigen. So widersprechen diese den jahrelang gepflegten Verhältnissen und sind im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. auch BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 10. November 2013 gesundheitliche Probleme von F unerwähnt gelassen und ausgeführt, zunächst bessere Nachzugsbedingungen in der Schweiz abgewartet und das Gesuch deshalb erst unmittelbar nach ihrer dritten Heirat gestellt zu haben. Damit räumt sie aber implizit selbst ein, dass nicht die Betreuungssituation in Thailand, sondern die neue Situation in der Schweiz für den Zeitpunkt der Gesuchstellung entscheidend war.

5.7 Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erscheinen widersprüchlich und unvollständig: So sind weder die Betreuungsverhältnisse in den ersten Lebensjahren des Sohnes geklärt noch ist klar ersichtlich, wer für diesen bislang finanziell aufgekommen ist: Die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemachte Aussage, wonach eine in Bangkok lebende Freundin nur im Sinn eines Darlehens für die Kosten des Kindes aufgekommen sei, steht in offenem Widerspruch zur früherer Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihre Freundin bislang das "Kostgeld" des Sohnes finanziert haben soll. Dies zumal die Beschwerdeführerin auch angegeben hat, keine Schulden zu haben. Der Umstand, dass die genannte Freundin offenbar bereit war, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu leisten oder zumindest über einen längeren Zeitraum vorzuschiessen, deutet auch auf eine gewisse Unterstützungsbereitschaft hin. Die Beschwerdeführerin wäre in dieser Situation gehalten gewesen, nähere Ausführungen zum Verhältnis der Freundin zum Kind zu geben und das angebliche Darlehensverhältnis zu belegen, z. B. durch Vorlage eines entsprechenden Darlehensvertrages, dem Nachweis geleisteter Tilgungszahlungen usw. Dies umso mehr, als ihre widersprüchlichen Aussagen eine mit Belegen untermauerte Klarstellung bedürfen und ansonsten angezweifelt werden müssen.

5.8 Insbesondere hat die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin es aber auch vor Verwaltungsgericht weitgehend unterlassen, detaillierte Angaben zu ihrer thailändischer Verwandtschaft und bisherigen Betreuungspersonen zu machen. Damit kann ihre pauschale Behauptung, wonach sie zu ihrer thailändischen Verwandtschaft keine Beziehung unterhalte, bzw. diese die Betreuung des Kindes nicht übernehmen könnten und wollten, nicht weiter überprüft werden: Indem die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Grossmutter von ihrer Tochter – weder die Namen noch die Wohnorte ihrer thailändischen Verwandtschaft genannt hat, hat sie jegliche weitere Verifizierung ihrer Angaben verunmöglicht. Auch ihre Angaben, wonach ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen sei und sich einer Spitalbehandlung unterziehen müsse, sind weder genauer substanziiert noch belegt worden.

5.9 Auch die Angaben zum Kindsvater bleiben unklar: So bestreitet die Beschwerdeführerin, mit diesem längere Zeit zusammengelebt zu haben, was zumindest dem Wortlaut der eingereichten Übersetzung eines Protokolls des Bezirksamtes L (Bangkok) vom 12. Oktober 2006 widerspricht, wonach die Beschwerdeführerin vier Jahre mit ihrem (ersten) Ehemann "zusammen gelebt" haben soll. Sollte es sich hierbei nicht um einen Übersetzungsfehler handeln, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Kindsvater zumindest in den ersten Lebensjahren des Sohnes eine Beziehung zu diesem aufgebaut haben dürfte – und allenfalls auch heute noch pflegt.

5.10 Die Beschwerdeführerin hat es auch versäumt, überprüfbare Angaben zu den Drittpersonen zu machen, welche als Pflegefamilie oder vorübergehende Betreuer Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben ­– und allenfalls auch heute noch wahrnehmen könnten. Hierzu hätte sie sich umso mehr veranlasst sehen müssen, als dass sie in der Beschwerdeschrift ihre eigenen Aussagen in Abrede stellt, wonach ihr Sohn in den ersten Lebensjahren bei einer Pflegefamilie lebte.

Die Betreuungsverhältnisse in den ersten Lebensjahren sind vorliegend jedoch gerade in mehrfacher Hinsicht relevant: Hätte der Sohn der Beschwerdeführerin seine ersten Lebensjahre tatsächlich bei einer Pflegefamilie verbracht, wäre ihm seine Mutter nur aus Besuchsaufenthalten bekannt. Damit wäre es noch weniger mit dem Kindswohl zu vereinbaren, das Kind aus seiner gewohnten thailändischen Umgebung zu reissen und stattdessen bei seiner ihm nur aus Ferienbesuchen, Telefonaten und Video-Calls bekannten Mutter aufwachsen zu lassen. Umgekehrt stellen frühere Pflegefamilien und Betreuungspersonen in Betracht zu ziehende Betreuungsalternativen dar, deren Eignung durch die diesbezüglich mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin substanziiert zu widerlegen ist. Indem die Beschwerdeführerin nicht einmal die Namen derjenigen genannt hat, welche ihren Sohn in den ersten Lebensjahren ganz oder teilweise betreut haben, ist sie ihrer entsprechenden Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

5.11 Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nicht ausreichend nachgekommen und hat sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Mangelnde Rechtskenntnisse oder Missverständnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der sie bei der Gesuchsformulierung unterstützenden Schwiegermutter vermögen ihre widersprüchlichen Angaben nicht schlüssig zu erklären: So sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Deutschkenntnisse (Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) im Stande sein, die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt wiederzugeben und allfällige Fehler bei der Niederschrift Dritter zu korrigieren. Ferner ist auch zu erwarten, dass ihr Ehemann, welcher sie ebenfalls bei der Gesuchseinreichung unterstützt haben soll, ausreichend Kenntnisse von den persönlichen Verhältnissen seiner Ehefrau erlangt hat und Missverständnisse ausräumen konnte, zumal er im Verfahren teilweise als ihr Vertreter auftrat.

Indem es die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, überprüfbare Angaben zu den Betreuungsverhältnissen in den ersten Lebensjahren ihres Sohnes und angeblich fehlenden Betreuungsalternativen in Thailand zu machen, ist ihr Nachzugsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem erscheint nach Ausgeführtem zweifelhaft, inwieweit die gegenwärtige Betreuungssituation nicht auch in Zukunft beibehalten werden kann.

5.12 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindeswohl damit keinen nachträglichen Nachzug des in Thailand verbliebenen Sohnes und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine bedarfsgerechte Wohnung und ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind. 

Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 AuG abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …