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VB.2014.00675
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B, geboren am 3. März 1980, um Nachzug ihres Ehemannes A, geboren 1981, ab. Als Begründung führte das Migrationsamt das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel und einer bedarfsgerechten Wohnung an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. Oktober 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. November 2014 liessen B und A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen. Ferner sei B und A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 1.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin selbst über keine Niederlassungs-, sondern bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2015 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) für den Familiennachzug kumulativ erfüllt sind: a) die Ehegatten müssen zusammenwohnen; b) es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein; c) die nachzuziehende Person darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Anders als noch im Entwurf des Bundesrates zum Ausländergesetz vorgesehen, vermittelt der geltendes Recht gewordene Art. 44 AuG dem Ehegatten keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sondern legt die Bewilligungserteilung als Kann-Bestimmung ins behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 1 ff. ; BGr, 22. Oktober 2009, 2C_345/2009, E. 2.2.1). 1.1.2 Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin prüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn ein – hier fehlendes – Gesetz dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Bei der Ermessensüberschreitung werden die Grenzen der Ermessensbetätigung missachtet. Eine Ermessensunterschreitung liegt schliesslich vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463, 467, 470). 1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). 2. Umstritten ist vorliegend, ob eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 44 lit. b AuG vorhanden ist und ob der nachzuziehende Beschwerdeführer auf Sozialhilfe im Sinn von Art. 44 lit. c AuG angewiesen ist. 3. 3.1 Die Anforderung der bedarfsgerechten Wohnung dient primär dem Schutz der ausländischen Arbeitnehmer vor unwürdigen Lebensbedingungen, was bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist (Lisa Ott in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 24 N. 6; Caroni, Art. 44 N. 11). Allgemein gilt, dass eine Wohnung bedarfsgerecht, d. h. angemessen, ist, wenn sie ein Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen (vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E. 1.2; Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration zum Ausländergesetz [Weisungen AuG], Ziff. 6.1.4, Version vom 25. Oktober 2013, www.bfm.admin.ch). Die gemeinsame Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie genügt und die Nutzung dem Mietvertrag entspricht (Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 48 mit Hinweisen). In seiner Kommentierung des Kündigungsschutzes bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen erachtet Higi (Peter Higi, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 271a OR N. 163) die Bildung einer Hausgemeinschaft von vier bis fünf Personen in einer Zweizimmerwohnung, die ursprünglich für eine Person gemietet worden war, als krasse Überbelegung. 3.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnung nicht erfüllt, wobei grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Eine Zweizimmerwohnung von rund 42 bis 47 Quadratmetern erscheint für eine vierköpfige Familie ungeeignet. Bei einem effektiven Nachzug des Beschwerdeführers würde sich gemessen am Vorstehenden eine Person zu viel in der Wohnung befinden. Auch die Wohnfläche (42–47 Quadratmeter) scheint für einen Vierpersonenhaushalt zu gering. Gemäss Mietvertrag ist die Wohnung denn auch zu Wohnzwecken für nur eine Person bestimmt. Dass die Kinder der Beschwerdeführenden sich noch im Kleinkinderalter befinden, ändert nichts an dieser Wertung. Das Argument der Beschwerdeführenden, eine grössere Wohnung könne aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden, greift ebenfalls zu kurz. Wird entsprechend den Beschwerdeführenden davon ausgegangen, dass im Kanton Zürich eine Dreizimmerwohnung für einen Mietzins von Fr. 1'500.- bis Fr. 1'600.- gemietet werden kann, dürfte das Sozialamt wie bei der jetzigen Zweizimmerwohnung auch für eine grössere Wohnung eine Garantieerklärung betreffend Mietzins abgeben. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtwidrig angewendet, wenn sie für den Nachzug des Beschwerdeführers eine grössere, familiengerechtere Wohnung voraussetzt. Da es den Beschwerdeführenden an einer bedarfsgerechten Wohnung fehlt, kann die Frage des Risikos der Sozialhilfeabhängigkeit offengelassen werden. Zu bemerken ist, dass die finanziellen Mittel unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lohnes des Beschwerdeführers, welcher ihm mit Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2014 zugesichert worden ist, knapp ausreichen, um den Lebensbedarf einer vierköpfigen Familie gemäss SKOS-Richtlinien zu decken. Dies unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen einen effektiven Nettolohn von mindestens Fr. 3'800.-/Monat verdient, sich die Wohnungskosten selbst bei der Miete einer grösseren Wohnung nicht erhöhen und keine zusätzlichen Ausgaben anfallen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem sich die Vorinstanz eingehend mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden befasst und ihnen die Rechtslage zutreffend und ausführlich dargelegt hat, muss die Beschwerde vor Verwaltungsgericht angesichts der unveränderten Wohnsituation als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |