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Geschäftsnummer: VB.2014.00677  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachehelicher Härtefall Die Ehe des Bf hat weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann (E. 2.2). Begriff der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (E. 2.3.1). Der Bf ist in der Schweiz beruflich und sozial integriert und spricht perfekt Deutsch (E. 2.3.2). Er hat den Kosovo vor siebzehn Jahren verlassen und sich danach zwölf Jahre lang in Deutschland aufgehalten. Seinen deutschen Aufenthaltstitel hat er nach der Einreise in die Schweiz verloren; eine Wiedererteilung ist nicht möglich. Er gehört im Kosovo der serbischen Minderheit an; seine Aussichten auf eine wirtschaftliche Integration sind schlecht (E. 2.3.3 f.). Aus diesen Gründen ist ein nachehelicher Härtefall zu bejahen (E. 2.3.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DREIJAHRESFRIST
KOSOVO
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 31 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00677

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1985, aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien, lebte von 1998 bis 2010 in Deutschland. Er besuchte dort die Schulen und absolvierte eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Seine gestützt auf § 23 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis 31. März 2011 gültig.

Am 26. Februar 2010 heiratete er in Zürich die Schweizerin C, geboren 1988, und erhielt am 6. Mai 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2014 mit Urteil des Bezirksgerichts D rechtskräftig geschieden, worauf ihn das Migrationsamt am 6. Mai 2014 aus der Schweiz wies.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Oktober 2014 ab.

III.  

Am 26. November 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bemühungen um Wiedererlangung seiner früheren Aufenthaltsbewilligung in Deutschland zu dokumentieren. Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be­stätigung der Ausländerbehörde E vom 10. Februar 2015 ein, wonach er in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung mehr erlangen könne.

Während die Rekursabteilung auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe­gemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2  

2.2.1 Für die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer massgebend (vgl. BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als kein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt (vgl. BGr, 17. Januar 2011, 2C_682/2010, E. 3.1).

2.2.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht während drei Jahren gelebt wurde. Die Eheleute gaben mit separaten Schreiben vom 29. Januar 2014 bzw. 31. Januar 2014 gegenüber dem Migrationsamt übereinstimmend an, dass die Ehefrau im Juli 2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, um mit einem neuen Partner zusammenzuleben. Der Ehewille der Ehefrau sei seit August 2012 erloschen. Nach Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt relativierten die Ehegatten zwar ihre früheren Angaben und erklärten, im Juli 2012 sei nur eine vorübergehende Trennung erfolgt, definitiv hätten sie sich erst Mitte März/Anfang April 2013 getrennt. Diese letzteren Aussagen widersprechen jedoch sowohl den ersten übereinstimmenden Aussagen des Ehepaars als auch den Angaben der Ehefrau auf dem Scheidungsklageformular vom 1. November 2013 und erscheinen damit zweckgerichtet. Im Scheidungsverfahren erklärte die Ehefrau, dass sie sich vom Beschwerdeführer im Juni 2012 getrennt habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Sie lebe seit einem Jahr mit ihrem neuen Partner zusammen. Angesichts den ersten, übereinstimmenden Angaben des Ehepaars gegenüber dem Migrationsamt ist es nicht glaubhaft, dass die Ehefrau nur wegen der Zweijahresfrist gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) den Trennungszeitpunkt den tatsächlichen Verhältnissen widersprechend vorverlegt hat, um sich schneller scheiden lassen zu können. Auf die Anhörung von nicht unabhängigen Zeugen aus dem familiären Umfeld kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG findet mit anderen Worten keine Anwendung. Zumindest im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.

2.3  

2.3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe auch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 II 229) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. BVGr, 15. Juli 2011, C-6133/2008, E. 7.3; 31. März 2011, C-4625/2009, E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalls herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3), so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht dem Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 83 AuG) vor.

2.3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit fünf Jahren in der Schweiz. Er ist wirtschaftlich gut integriert, da er seit dem 28. Juni 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Polymechaniker bei der Firma F in G arbeitet und über sehr gute Referenzschreiben seiner Arbeitgeberin verfügt. Nachdem er von 1998 bis 2010 als Kriegsflüchtling in Deutschland lebte, dort die Schulen besuchte und eine Berufsausbildung als "Industrie­mechaniker/Maschinen- und Systemtechniker" abgeschlossen hat, verfügt er über perfekte Deutschkenntnisse. In sozialer Hinsicht ist er über zahlreiche Verwandte, welche in der Schweiz leben, integriert. Bei den Akten finden sich auch zwei Schreiben von Nachbarn, welche sich für den Beschwerdeführer einsetzen. Der Beschwerdeführer hat nie Sozialhilfe bezogen, ist nicht vorbestraft und hat keine Schulden.

2.3.3 Der Beschwerdeführer ist 1998 im Alter von 12 Jahren mit seinen Eltern vom Kosovo, wo sie der serbischen Minderheit angehören, nach Deutschland geflüchtet. Während seine Eltern 2004 Deutschland verlassen und in den Kosovo zurückkehren mussten, wurde dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in Deutschland bewilligt. Im Jahr 2007 hat er in Deutschland eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche ihm bis zur Übersiedlung in die Schweiz verlängert wurde. Durch die Heirat und die damit verbundene definitive Ausreise in die Schweiz hat er seinen deutschen Aufenthaltstitel verloren. Gemäss dem Schreiben der Ausländerbehörde E vom 10. Februar 2015 besteht für den Beschwerdeführer in Deutschland keine Möglichkeit, seine Aufenthaltsbewilligung wiederzuerlangen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kosovo oder nach Serbien zumutbar ist.

2.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Kosovo als Kind vor siebzehn Jahren verlassen und war seither nur zu Ferienaufenthalten in seinem Heimatland. Er besuchte in H, im albanisch dominierten Süden von Kosovo, die Grundschule. In H leben zirka 200 Serben unter rund 175'000 Albaner. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer serbisch und albanisch spricht. Er verfügt aufgrund seiner dort lebenden Eltern und einer Schwester nach wie vor über soziale Bindungen im Kosovo. Der grösste Teil der Verwandtschaft lebt aber offenbar in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben leben hierzulande die Grosseltern mütterlicherseits, drei Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits wie auch alle Cousins und Cousinen. Er hat in Deutschland eine Berufslehre als Industriemechaniker abgeschlossen und verfügt über mehrjährige berufliche Erfahrung in diesem Bereich in Deutschland und der Schweiz. Allerdings haben gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Angehörige der serbischen Ethnie in Kosovo, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und daher ist die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch (BVGr, 11. Juni 2012, D-1699/2009, E. 6.2.4.2; vgl. auch BVGr, 16. Dezember 2013, D-3123/2012, E. 8.4.1). Die Arbeitslosenquote der Gesamtbevölkerung liegt bei rund 45 % (Studie des EJPD, Die kosovarische Bevölkerung in der Schweiz, Bern August 2010, S. 18 ff.). In Bezug auf die Niederlassungsalternative von Kosovo-Serben in Serbien stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die serbischen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der aus dem Kosovo stammenden kosovarischen Serben weitgehend vermissen lassen, da sie grundsätzlich nach wie vor die Auffassung vertreten, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens, und daher in der Regel davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz in Serbien von vornherein sehr ungünstig (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.1 ff.). Durch seine Eltern und seine Sprachkenntnisse ist ihm eine soziale Reintegation im Kosovo möglich, jedoch scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner beruflichen Qualifikationen eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt in Kosovo oder Serbien finden könnte. Inwiefern ihm dabei seine ebenfalls zur serbischen Minderheit gehörenden und von ihm finanziell abhängigen Eltern behilflich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dem leistungsfähigen und qualifizierten Beschwerdeführer ist es auch nicht zumutbar, im Kosovo von Unterstützung von in der Schweiz lebenden Verwandten seinen Lebensunterhalt bestreiten zu müssen. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist damit als gefährdet einzustufen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers wäre mit erheblichen Konsequenzen für seine Lebenssituation verbunden. Diese Konsequenzen für das Privatleben sind für den zu einer Minderheit gehörenden Beschwerdeführer, welcher seit siebzehn Jahren ausserhalb seiner Heimat lebt, erheblich intensiver als bei anderen nach gescheiterter, kurzer Ehe wegzuweisenden Kosovaren. Es liegen deshalb in diesem Einzelfall wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vor.

2.3.5 In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses Einzelfalls – wie des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb seines Heimatlandes, der beruflichen, sprachlichen und sozialen Verankerung in der Schweiz, der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Deutschland, und seiner daraus resultierenden gefährdeten wirtschaftlichen Integration im Kosovo und Serbien –, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zudem hat er den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.           

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …