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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00678
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei C,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140095,
hat
sich ergeben:
I.
B und A beendeten im Juli 2014 ihre partnerschaftliche
Beziehung. Am 3. November 2014 ordnete die Stadtpolizei C gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Wohnung und den
Arbeitsort von B in C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B an.
II.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 ersuchte B den
Haftrichter des Bezirksgerichts C um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate. Gestützt auf dieses Gesuch und die getrennte Anhörung der Parteien verlängerte
der Haftrichter mit Verfügung vom 13. November 2014 die Rayonverbote und
das Kontaktverbot vollumfänglich bis 17. Februar 2015. Die Verfahrenskosten
auferlegte er A.
III.
Daraufhin gelangte A am 20. November 2014 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rayonverbote seien
insofern anzupassen, als sie in Bezug auf die D-Strasse, die E-Strasse, die F-Strasse
sowie die Areale G und H aufzuheben seien. Zudem seien einzelne Erwägungen der
Verfügung vom 13. November 2014 zu ändern oder zu ergänzen und die Kosten
des haftrichterlichen Verfahrens zumindest zur Hälfte B aufzuerlegen.
Am 1. Dezember 2014 verzichtete der Haftrichter auf
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 beantragte B
unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verlängerungsgesuch vom
10. November 2014 und in der Anhörung vom 13. November 2014 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Die Stadtpolizei C verzichtete mit Eingabe vom
12. Dezember 2014, die am 15. Dezember 2014 mit B-Post versandt wurde
und am 17. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eintraf, auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes gefällt
wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer eine Änderung oder Ergänzung der Erwägungen des
haftrichterlichen Entscheids an und für sich beantragen wollte, was sich indes
nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift ergibt, wäre auf die Beschwerde nicht
einzutreten, da im Gegensatz zu den Sachverhaltsfeststellungen
oder Erwägungen nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst und
ein Betroffener nur dadurch beschwert sein kann (Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 15; BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE
120 V 233 E. 1a). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch im Rahmen
der materiellen Prüfung des haftrichterlichen Entscheids zu berücksichtigen
(unten E. 4.1).
1.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der
Beschwerdeschrift geltend, die Rayonverbote schränkten ihn sowohl im privaten
als auch im beruflichen Leben ein, weshalb die betroffenen Gebiete anzupassen
bzw. verkleinern seien (vgl. unten E. 4). Es stellt sich die Frage, ob er
mit diesem Einwand zu hören ist. Wenn nämlich das Verwaltungsgericht wie hier als
zweite richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen
nur soweit vorgebracht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen oder die angefochtene
Verfügung zwar bestätigt, jedoch neu begründet oder auf neue Gesichtspunkte
abgestützt hat, die in der ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen
waren. Gleichzeitig wird jedoch auch berücksichtigt, in welcher Parteirolle die
vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Donatsch, § 52 N. 22). So sind an deren Obliegenheit,
tatsächliche Behauptungen bereits im Rekursverfahren vorzubringen, weniger
strenge Massstäbe anzusetzen, wenn sie Rekursgegnerin war, als in Fällen, in
denen sie Rekurrentin war (VGr, 23. September 2009, VB.2009.00091,
E. 1). Die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich
demzufolge als zulässig, da er im vorinstanzlichen Verfahren der Gesuchsgegner
war und sich erst aufgrund des Entscheids des Haftrichters, der die
Schutzmassnahmen um drei Monate verlängert hatte, zur Beschwerde veranlasst
sah.
2.
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der
Schutzmassnahmen damit, dass ihr die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober
2014 gemeldet habe, sie werde durch den Beschwerdeführer belästigt und
bedrängt. Daraufhin sei mit diesem eine Gefährderansprache durchgeführt worden.
Die Beschwerdeführerin habe sich "aktuell" erneut gemeldet und mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer einen längeren Brief mit ehrverletzendem Inhalt an mehrere
Kolleginnen von ihr geschrieben habe. Da weitere Vorfälle psychischer Gewalt
nicht ausgeschlossen werden könnten und die Beschwerdegegnerin mit der
Situation überfordert sei, sei die Beschwerdegegnerin schutzbedürftig.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272,
E. 2.4).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet die Verfügung des Haftrichters nur in Bezug auf
die Verlängerung der Rayonverbote, da die davon erfassten Gebiete zu gross
seien und ihn in seinem privaten und beruflichen Leben stark einschränken
würden. Die Verlängerung des Kontaktverbots ficht er dagegen nicht an. Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zwar nicht ausdrücklich
geltend, der Haftrichter sei zu Unrecht von einem Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin ausgegangen, führt aber immerhin aus, es sei "alles
nur Täuschung und Manipulation", wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe,
sie fühle sich von ihm bedroht.
Der Haftrichter erwog, der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin anlässlich zweier Zufallstreffen in der Öffentlichkeit
beschimpft und Briefe an deren Umfeld versandt, in denen er sie – sinngemäss
und zusammengefasst – als unehrlich, untreu und als Psychopathin bezeichnet habe.
Der Beschwerdeführer habe dies sowohl im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
als auch der Anhörung vom 13. November 2014 zugegeben. Vor dem
Hintergrund, dass er seine Aktionen selbst als "starke und massive"
Grenzüberschreitung bezeichnet habe, erscheine es nachvollziehbar, dass sich
die Beschwerdegegnerin vor ihm fürchte. Hinweise, dass sich die Situation
innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahmen beruhigt habe, bestünden nicht,
zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass zwischenzeitlich zwar "ein
grosser Stress-Release" stattgefunden habe, aber alles "noch nicht
komplett verarbeitet" sei.
Dass der Haftrichter – insbesondere angesichts des
eingestandenen Verhaltens des Beschwerdeführers – den Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und die
Schutzmassnahmen verlängerte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was dessen Entscheid infrage
stellen würde. Seine Ausführungen zur Änderung bzw. Ergänzung der Erwägungen des
Haftrichters – beispielsweise die vorgebrachte erlittene psychische und
körperliche Gewalt durch die Beschwerdegegnerin oder die Ausführungen zu deren
angeblichen Untreue – sind nicht geeignet, dessen Beurteilung zur
Gefährdungssituation zu beeinflussen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
bei der Mitbeteiligten weitere Unterlagen "zur besseren Einschätzung"
einzuholen.
4.2 Die von
den Rayonverboten betroffenen Gebiete können den der Verfügung der Mitbeteiligten
vom 3. November 2014 angehängten Plänen entnommen werden. Zweifellos bedeuten
die Rayonverbote einen Eingriff in die gemäss Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit des
Beschwerdeführers. Der Eingriff erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen
von Art. 36 BV genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,
Rz. 302 ff.).
Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in
§ 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn E. 3.1). Die Rayonverbote
dienen sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf psychische (und physische) Unversehrtheit (Art. 10
Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im
Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt
betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).
Sodann sind die Rayonverbote auch verhältnismässig.
Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der Integrität der Beschwerdegegnerin
beizutragen und Belästigungen seitens des Beschwerdeführers zu verhindern.
Andererseits sind sie auch erforderlich. Sie beschränken sich auf eng umgrenzte
Gebiete bzw. auf den Wohn- und den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin, die nur
wenige hundert Meter voneinander entfernt sind, und ermöglichen damit derselben,
sich an diesen für sie bedeutsamen Örtlichkeiten und deren Umgebung bedenkenlos
aufzuhalten. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht
ersichtlich, zumal eine Verkleinerung der nicht übermässig grossen Rayons auch
eine Reduktion des Sicherheitsgefühls der Beschwerdegegnerin zur Folge haben
dürfte.
Schliesslich erweisen sich die Rayonverbote vorliegend auch
als verhältnismässig im engeren Sinn, wird doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt
zwischen dem angestrebten Ziel des Schutzes der Beschwerdegegnerin und dem
Eingriff, den sie für den betroffenen Beschwerdeführer bewirken. Zwar macht dieser
geltend, die D-Strasse, die E-Strasse und die F-Strasse seien in
verkehrstechnischer Hinsicht bedeutende Strassen in C und die Umfahrung mit dem
Velo oder Auto nur mit grossem Aufwand möglich, die Areale G und H seien für
sein Privatleben wichtig und selten, aber doch ab und zu müsse er an der D-Strasse
Kunden besuchen. Seine Ausführungen sind jedoch zu unsubstanziiert, als dass daraus
geschlossen werden könnte, die Rayonverbote bzw. der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit
seien für ihn geradezu unzumutbar. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er
auf die Benutzung der erwähnten Strassen angewiesen ist. Insbesondere belegt der
Beschwerdeführer auch in keiner Weise, dass bzw. wann er an der der D-Strasse,
die sich im Übrigen nur teilweise im Rayon befindet, während des Bestands der
Schutzmassnahmen seiner Arbeit nachgehen muss. Ohnehin macht er wie schon
gesagt geltend, dass dies nur selten der Fall sei, sodass sich deshalb und aufgrund
der begrenzten Dauer der Rayonverbote keine untragbaren Einschränkungen ergeben
dürften. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin bzw. ihr Interesse an einem
unbesorgten Aufenthalt in der Umgebung ihres Wohn- und Arbeitsorts überwiegt
die geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers an der Verkleinerung der
von den Rayonverboten betroffenen Gebiete klar. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
4.3 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG
werden die Kosten, sofern nicht ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme
gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Nach dem Gesagten hat der Haftrichter die Schutzmassnahmen gemäss
dem Gesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht vollumfänglich verlängert. Nachdem
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit gänzlich unterlag, ist
schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass ihm allein die Kosten desselben
auferlegt wurden. Die Beschwerde ist darum auch diesbezüglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …