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Geschäftsnummer: VB.2014.00682  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz


Polizeiliche Meldepflicht: Bestimmung des Lebensmittelpunkts Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner verpflichtet, sich zur Niederlassung anzumelden. Da sie in dieser Gemeinde Mietvertragspartei einer Wohnung war, in welcher ihr Freund wohnte, und sich der Sitz ihres eigenen Unternehmens dort befand, hatte der Beschwerdegegner zunächst Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe dort ihren Lebensmittelpunkt. Nach Kündigung der Wohnung und nicht bewilligtem Kantonswechsel des Freundes der Beschwerdeführerin während dem Beschwerdeverfahren lässt sich der Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinde jedoch nicht mehr aufrechterhalten, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht anzumelden hat. Gesetzliche Grundlagen zum polizeilichen Domizil (E. 2.1-3). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz (E. 2.4). Der Ort der Familie kann nicht mehr als ständiges Domizil betrachtet werden, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält (E. 2.5). Bei jüngeren Steuerpflichtigen, die regelmässig an den Ort der Familie zurückkehren, ist anzunehmen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen noch am Ort der Familie liegt (E. 2.6). Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen (E. 4). Hälftige Kostenauflage aufgrund Noven (E. 7). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALT
BEZIEHUNG
DOMIZIL
EINWOHNERKONTROLLE
FREIZEITNUTZUNG
LEBENSMITTELPUNKT
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE ANMELDUNG
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
UNTERNEHMEN
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
WOHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 110 BGG
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 33 GemeindeG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 20a Abs. 2 VRG
§ 52 Abs. 1 VRG
Art. 23 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00682

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1988) wurde vom Sicherheitsvorstand des Gemeinderats C mit kostenpflichtiger Verfügung vom 26. November 2013 verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach deren Erhalt in der Gemeinde C zur Niederlassung anzumelden. Dagegen erhob A am 30. Dezember 2013 Einsprache beim Gemeinderat C und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2013 sei aufzuheben.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 verpflichtete der Gemeinderat C A, sich innert 30 Tagen nach Erhalt des Beschlusses in der Gemeinde C zur Niederlassung anzumelden.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 5. März 2014 beim Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss des Gemeinderats C vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat C beantragte mit Rekursantwort vom 15. April 2014 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.  

Dagegen erhob A am 27. November 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrats D vom 22. Oktober 2014 sowie des Gemeinderats C vom 28. Januar 2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat D verwies am 10. Dezember 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 beantragte der Gemeinderat C, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A, und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.

Am 3. März 2015 reichte A unaufgefordert weitere Beilagen im Nachgang zu ihrer Beschwerde ein. Der Gemeinderat C verzichtete am 18. März 2015 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Nach § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) besteht eine persönliche Meldepflicht bei der politischen Gemeinde für eine Person insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a), den Aufenthalt begründet (lit. b) oder zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt (lit. e).

2.2 Niederlassung gemäss § 32 Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Aufenthalt gemäss § 32 Abs. 1 lit. b GG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält (§ 32 Abs. 3 GG).

2.3 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Karl Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (so auch Art23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Wenn Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer persönlicher Bindung, z. B. wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit mehrheitlich dort verbracht wird (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000[Kommentar GG], § 32 N. 1.2, 1.4 und 1.4.2 f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1). Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011, VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100, E. 3).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die vorliegend ebenfalls herangezogen werden kann, da sich dieser seinerseits aus Art23 ZGB ableitet, ist der Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass dies der Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden dagegen die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren (BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4–5; BGE 132 I 29 E. 4.2 f.).

2.5 Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt doch die Rechtsprechung Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt. Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, dies namentlich dann, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ebenso die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind die Beziehungen des Steuerpflichtigen regelmässig nicht mehr so stark, um den Ort der Familie als ständiges Domizil zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält (BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.2; BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008, E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Lebensmittelpunkt können gleichermassen auch für Selbständigerwerbende herangezogen werden, zumal das Führen eines eigenen Unternehmens regelmässig einen starken Bezug zum Arbeitsort begründen dürfte.

2.6 Bei jüngeren Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, sie aufgewachsen sind, die Schulen besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegen, in besonderem Mass für die Annahme, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen noch am Ort ihrer Familie haben (BGr, 2. September 1997 = Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2c).

2.7 Bei der natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum, festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund von Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, es lägen gewichtige Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in C begründet habe. Seit rund drei Jahren arbeite sie dort, da ihre eigene Firma Sitz in C habe, und sie sei Mietvertragspartei der Wohnung, in welcher ihr Freund wohne. Der regelmässige Aufenthalt bei den Eltern in E bedeute nicht, dass sich dort ihr weiteres soziales Leben abspiele. Weitere dort gepflegte Beziehungen seien ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Es sei der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine stärkere Verbindung zu E als zu C nachzuweisen.

3.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie fahre nicht nur am Wochenende zu ihren Eltern in E zurück, sondern an durchschnittlich fünf Tagen pro Woche. Sie übernachte einzig hin und wieder in der Wohnung ihres Freundes in C. Sie habe in C weder eine Wohnung eingerichtet, noch lebe sie dort in einer Partnerschaft, und sie verfüge in C auch nicht über einen besonderen Freundes- oder Bekanntenkreis. Den Mietvertrag habe sie nur als Solidarschuldnerin mitunterzeichnet, da ihr Freund aufgrund seiner hohen Schulden allein keine Mietwohnung erhalten hätte. Die Wohnung sei aufgrund der Nähe zu ihrem Betrieb, in welchem auch ihr Freund tätig sei, in C gewählt worden. Ihr gesamtes persönliches Umfeld und ihre persönlichen Sachen befänden sich jedoch in E. Sie habe ausserdem in der Zwischenzeit ein Studium in F aufgenommen. Die Mietwohnung in G sei unterdessen gekündigt.

4.  

4.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kündigung der Wohnung in G per 31. März 2015 sowie die bundesgerichtliche Bestätigung der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich gegen den Freund der Beschwerdeführerin ebenfalls per 31. März 2015 stellen neue Tatsachen dar.

4.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend als erste richterliche Instanz. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen in diesem Verfahren zulässig (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16 ff.). Zudem schreibt Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt gemäss der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – erste gerichtliche Instanz vor dem Bundesgericht, muss es das Vorbringen neuer Tatsachen auch von Bundesrechts wegen zulassen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin hat weder das 30. Altersjahr überschritten noch hält sie sich seit mehr als fünf Jahren an ihrem Arbeitsort in C auf, womit keines der beiden von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt ist, welche für die natürliche Vermutung sprechen, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit. Dennoch wird die Bindung zur Familie mit dem Eintritt ins Erwerbsleben erfahrungsgemäss lockerer. Die wirtschaftliche Selbständigkeit beginnt regelmässig an dem Ort, an dem ein junger Erwachsener einer Arbeit nachgeht und dessen Infrastruktur er nutzt. Es ist somit eine Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände der Beschwerdeführerin vorzunehmen und zu prüfen, wo sich aufgrund objektiver Kriterien ihr Lebensmittelpunkt befindet.

5.2 Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 17. August 2011 zusammen mit ihrem Freund einen Mietvertrag über eine Wohnung in G mit Mietbeginn am 1. September 2011. Sie war jedoch unbestrittenermassen von November 2011 bis Ende Dezember 2012 in H, einer Nachbarsgemeinde von C, als Wochenaufenthalterin gemeldet. Damit steht fest, dass sie nicht von Mietbeginn an in der Wohnung in G gewohnt haben kann. Der Beschwerdegegner geht davon aus, sie habe nach Verlassen der Wohnung in H Wohnsitz bei ihrem Freund in G genommen. Diese Vermutung lag nahe, weil die Wohnung in G sich in der Nähe des Sitzes des eigenen, am 1. November 2011 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Unternehmens der Beschwerdeführerin, der I GmbH, und somit nahe ihrem Arbeitsort befindet. Zudem würde der Aufenthalt in C eine erhebliche Wegersparnis im Vergleich zu E bedeuten, denn die Strecke von C nach E beträgt rund 54 km, was je nach Verkehrsaufkommen einer durchschnittlichen Fahrzeit von mindestens 50 Minuten entspricht. Die Beschwerdeführerin machte jedoch fortwährend geltend, sie fahre an mindestens fünf von sieben Tagen pro Woche nach E und übernachte nur gelegentlich bei ihrem Freund.

Die Beschwerdeführerin führt ihr eigenes Unternehmen unterdessen seit mehr als drei Jahren, was zweifelsohne zu einer Bindung zu C führt. Das Führen eines eigenen Betriebs belegt eine stärkere Arbeitsbeziehung zu diesem Ort, als dies der Fall wäre, wenn sie bloss als Angestellte einem Erwerb nachginge. Zudem ist sie die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Es ist ausserdem mangels anderer Angaben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen auch weiterhin betreiben wird und somit – zumindest – ihr beruflicher Mittelpunkt auch in Zukunft in C bleiben wird. Dies heisst jedoch nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an diesem Ort liegt, insbesondere dann nicht, wenn keine Übernachtungsmöglichkeit am Arbeitsort besteht. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin nun auch noch ein Studium aufgenommen, was gemäss ihren Angaben dazu führe, dass sie nur noch Teilzeit arbeiten werde.

5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, den Mietvertrag für die Wohnung in G nur als Solidarschuldnerin mitunterzeichnet zu haben, weil ihr Freund diese aufgrund hoher Schulden nicht erhalten hätte. Damit legt sie zwar dar, welches Gewicht dieser Beziehung zukommt und dass sie bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrags in enger Verbindung zu ihrem Freund gestanden haben muss. Bei einer knapp 27-jährigen Person wie der Beschwerdeführerin dürfte die Beziehung zum Partner einen wesentlichen Teil der sozialen Beziehungen ausmachen. Auch wenn im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar ist, ob und wie oft die Beschwerdeführerin und ihr Freund sich zusammen in der Wohnung aufhielten, so erwecken die Kündigung der Wohnung per 31. März 2015 sowie die Wegweisung des Freundes der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich per 31. März 2015 den Anschein, dass die beiden nicht als Paar zusammenwohnten. Wenn der Freund der Beschwerdeführerin sich nicht mehr in C aufhält, sind auch keine weiteren sozialen Beziehungen ersichtlich, welche sie dort noch unterhält, was gegen einen Lebensmittelpunkt in C spricht.

Aus der am 4. März 2014 verfassten schriftlichen Erklärung des Freundes der Beschwerdeführerin, er wohne nicht mit ihr zusammen, lässt sich nichts ableiten, da diese im Hinblick auf das Rekursverfahren erstellt wurde. Vom Meldeamt C wurde im Gesuch des Freundes der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 2. Juli 2013 zwar festgehalten, dieser führe mit der Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt, doch handelte es sich dabei um eine Anmerkung des Meldeamts. Des Weiteren hielt die Einwohnerkontrolle C in einer Aktennotiz vom 2. Juli 2013 fest, der Freund habe bereits bei seiner Anmeldung am 19. Juni 2013 ausgesagt, er wohne mit der Beschwerdeführerin zusammen. Es sprach nichts dagegen, auf diese Aktennotiz abzustellen, zumal zum Zeitpunkt von deren Erstellung noch kein Verfahren betreffend die Meldeverhältnisse der Beschwerdeführerin hängig war. Diese Indizien lassen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wohne dort mit ihrem Freund zusammen, plausibel erscheinen, auch wenn sie unterdessen durch die neuen Tatsachen als überholt zu betrachten sind.

5.4 Der Beschwerdegegner stützte sich weiter auf eine mündliche Auskunft der Liegenschaftsverwaltung vom 9. Januar 2014, wonach offenbar die Personen, welche Mietvertragsparteien seien, auch tatsächlich in dieser Wohnung wohnten und eine wie von der Beschwerdeführerin geschilderte Solidarhaftung nicht akzeptiert würde. Dies widerspricht jedoch einem mit "Bestätigung Solidarpartnerin" betitelten Schreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 14. Februar 2014, mit welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, sie werde von der Verwaltung nicht bei der Gemeinde C angemeldet, da sie nicht in der Wohnung wohnhaft und folglich nur als Solidarhafterin eingetragen sei. Dem Vermieter kommt gemäss § 33 GG eine Meldepflicht zu, den Ein- und Auszug von Mietern der Gemeinde zu melden. Diese Bestätigung ist ein Indiz dafür, dass die Liegenschaftsverwaltung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung wohnte. Dies stützt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nur gelegentlich bei ihrem Freund übernachtet.

5.5 Der Beschwerdegegner machte weiter geltend, der Beschwerdeführerin habe an der Adresse der Wohnung in C problemlos Post zugestellt werden können, weshalb folglich der Briefkasten mit ihrem Namen versehen sein müsse. Die postalische Erreichbarkeit ist im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils (VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.1). Da diese Zustellung rund drei Jahre nach Anmietung der Wohnung erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher am Briefkasten angeschrieben war, was als weiterer Hinweis für ihren dortigen Aufenthalt gewertet werden konnte. Der erstinstanzliche Entscheid des Beschwerdegegners hält zudem fest, die Liegenschaftsverwaltung habe von Nachbarn erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung aufhalte. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass diese Aufenthalte besuchsweise stattfanden.

Dass die Beschwerdeführerin ausserdem am 15. Juli 2013 eine formungültige Kündigung der Mietwohnung einreichte, jedoch bis zum im März 2014 eingeleiteten Rekursverfahren bzw. bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde keine formgültige Kündigung nachlieferte, liess zunächst keine tatsächliche Kündigungsabsicht erkennen.

Zusammengefasst lagen somit zwar Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschwerdeführerin – zumindest unter der Woche – in der Wohnung in G aufzuhalten schien, jedoch lässt sich nicht erhärten, ob sie tatsächlich dort wohnte und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt hatte. Inzwischen liegt jedoch das von beiden Mietparteien unterschriebene eingeschriebene Kündigungsschreiben an den Vermieter vor, auf welchem die Beschwerdeführerin ebenfalls unter dem Titel Solidarhafterin unterschrieben hat. Es befindet sich somit unterdessen nur noch der Arbeitsort der Beschwerdeführerin in C, der für sich allein keinen Lebensmittelpunkt begründet.

5.6 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie in E aufgewachsen ist bzw. seit 1998, also seit ihrem zehnten Altersjahr, dort lebte. Sie machte jedoch keine Freizeitaktivitäten, Hobbies, Vereinszugehörigkeiten, politische Aktivitäten oder ähnliches in E geltend. Ebenso wenig machte sie konkrete Freundschaften oder andere persönliche Beziehungen wie beispielsweise zu Kollegen aus Jugend- oder Schulzeit in E geltend. Dasselbe lässt sich jedoch auch bezüglich C sagen, zumal die Beschwerdeführerin auch dort, ausser ihrem Freund, welcher sich jedoch nicht mehr länger dort aufhalten darf, keine weiteren sozialen Kontakte zu haben oder Freizeitaktivitäten wahrzunehmen scheint. Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, ihr gesellschaftliches Leben finde in E statt und sie sei mit ihrer Familie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden. Aufgrund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin, welche nun zudem noch Studentin ist, ist davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen ein grosses Gewicht haben, was für einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Familie spricht.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Eltern aus sprachlichen Gründen gelegentlich bei administrativen Angelegenheiten oder Behördenverkehr hilft, begründet noch keinen Lebensmittelpunkt. Die Hilfestellung beim Bewältigen von Papierverkehr der Eltern kann als üblich und sozialadäquat bezeichnet werden (vgl. BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 3.3). Darunter kann auch der Abschluss eines TV-Abonnements fallen. Es ist jedoch ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis pflegt. Weitere Aktivitäten, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern unternimmt oder weitere Unterstützungsmassnahmen – beispielsweise aufgrund von deren Alter oder Gesundheit – zugunsten der Eltern, welche für eine besonders enge Verbundenheit sprächen, trägt die Beschwerdeführerin indessen nicht vor. Da die Beschwerdeführerin jedoch noch überwiegend bei ihren Eltern zu wohnen scheint, wovon nach der Kündigung der Wohnung in G umso mehr auszugehen ist, geht ihr Bezug zu E damit spürbar über jene übliche Verbundenheit hinaus, welche man zum Wohnort der Eltern oder eines Elternteils hat, wo man mit gewisser Regelmässigkeit Wochenenden oder Freizeit verbringt, und welche man üblicherweise für den Ort der Kindheit und Jugend empfindet.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in E zudem einen Parkplatz gemietet hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie sich regelmässig dort aufhält. Mit den von ihr eingereichten Quittungen, welche zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen, tagsüber und abends, in E aufgehalten hat, liegen weitere Indizien vor, welche für eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu E sprechen.

5.7 Die Beschwerdeführerin legte schliesslich eine Studienbescheinigung der Universität F vor, wo sie sich für das Wintersemester 2014/15 für das Studium eingeschrieben hat und reichte eine solche für das darauffolgende Semester von April bis September 2015 nach. Daraus kann jedoch derzeit nichts bezüglich ihres Lebensmittelpunkts abgeleitet werden, da sie nur hypothetisch geltend macht, vielleicht eine andere Wohnung oder ein Zimmer zu mieten und unklar ist, wie viel Anwesenheitszeit in F dieses Studium erfordert.

5.8 Ihre persönlichen Beziehungen zu C schienen im Verfahren vor der Vorinstanz aufgrund ihrer Arbeit als Geschäftsführerin in der eigenen Firma, der Beziehung zu ihrem langjährigen Freund und dem – eingestandenermassen teilweisen – Verbleib unter der Woche in einer von ihr gemieteten Wohnung nicht unbedeutend, sodass die Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehbar sind. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss erscheint somit auch nicht willkürlich. Unter den heute gegebenen Umständen, indem keine Wohnmöglichkeit mehr in C vorhanden ist und sich auch der Freund nicht mehr dort aufhalten darf, lassen sich jedoch keine Absicht des dauernden Verbleibs und kein auch für Dritte erkennbarer Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mehr ableiten. Die Kündigung der Wohnung erfolgte auf den gleichen Zeitpunkt hin, auf welchen der Freund der Beschwerdeführerin den Kanton Zürich zu verlassen hat, was weiter für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht, sie wohne nicht in dieser Wohnung. Hätte sie tatsächlich in der Wohnung in G gewohnt, so wäre anzunehmen, dass sie auch weiterhin – auch ohne den Freund – dort bleiben würde, zumal die Distanz nach F nur rund halb so lang ist wie von E aus.

Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik, es werde eine Situation konstruiert, um ihre Einbürgerung in E zu verhindern, ist unbegründet, zumal der Beschwerdegegner die gesetzliche Meldepflicht durchzusetzen hat und durchaus Anhaltspunkte für ihren Aufenthalt in C bestanden.

5.9 Zusammengefasst liegen zum heutigen Zeitpunkt genügend Elemente vor, welche eine engere Beziehung der Beschwerdeführerin zur Gemeinde E begründen, weshalb vom dortigen Lebensmittelpunkt auszugehen ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.  

Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Beschluss vom 22. Oktober 2014 ungenügend begründet, da nicht alle massgeblichen Kriterien berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung von Verfügungen so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt. Dabei darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 24 ff.).

 

Der Beschluss der Vorinstanz entspricht diesen Anforderungen an die Begründungspflicht, und die Beschwerdeführerin konnte sich dagegen denn auch substanziiert zur Wehr setzen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich nur der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen kann jedoch bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Es lagen nicht unbedeutende und von der Beschwerdeführerin verursachte Indizien vor, welche zu den Entscheiden der Vorinstanzen führten, die im Licht der sich damals präsentierenden Lage als wenigstens haltbar erschienen. Das Obsiegen der Beschwerdeführerin stützt sich zudem auf die von ihr neu vorgebrachten Tatsachen, weshalb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Mit der gleichen Begründung rechtfertigt es sich auch, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht aufzuheben oder zu ändern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG; § 13 N. 66; RB 2003 Nr. 4). Ausgangsgemäss wären die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sodass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats D vom 22. Oktober 2014 und der Beschluss des Gemeinderats C vom 28. Januar 2014 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 1'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …