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Geschäftsnummer: VB.2014.00683  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140171


Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Kostenauflage im Gewaltschutzverfahren, welche jedoch aufgrund des Unterliegerprinzips gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG nicht zu beanstanden ist, da die Vorinstanz vollumfänglich dem Gesuch der Beschwerdegegnerin entsprochen hatte und der Beschwerdeführer den materiellen Entscheid akzeptierte.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
GERICHTSKOSTEN
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
KOSTENAUFLAGE
OBSIEGEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNTERLIEGENDE PARTEI
UNTERLIEGERPRINZIP
VERFAHRENSKOSTEN
VORINSTANZ
Rechtsnormen:
Art. 5 GSG
Art. 12 Abs. I GSG
Art. 16 Abs. I GSG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00683

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140171,

hat sich ergeben:

I.  

Am 10. November 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Ehefrau B und dem gemeinsamen Sohn D) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB). Am 14. November 2014 ersuchte B beim Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen.

II.  

Mit Verfügung vom 20. November 2014 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Gewaltschutzmassnahmen (Betretverbot und Kontaktverbot) gegenüber B bis zum 24. Februar 2015, wobei der notwendige Kontakt im pendenten Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Ausgestaltung des Besuchsrechts vorbehalten wurde. Das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn D wurde bis zum Entscheid der KESB im pendenten Verfahren, längstens um drei Monate, verlängert, wobei der notwendige Kontakt im Verfahren vor der KESB vorbehalten wurde. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.- wurde A auferlegt.

III.  

Gegen die Kostenauflage erhob A am 28. November 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2014 aufzuheben.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort von B ging nicht ein.

Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d. Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Kostenauflage angefochten. Da bei einer Anfechtung der Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

Diese Verfahrensbestimmung des Gewaltschutzgesetzes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG) entspricht der Regelung der Kostenauflage gemäss § 13 Abs. 2 VRG, der festhält, dass die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen, und statuiert damit das Unterlieger- bzw. Erfolgsprinzip. Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt. Auf die Begründetheit einzelner Rügen kommt es hingegen nicht an (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 50 f.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Vorwurf der Tätlichkeit anlässlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls vom 5. November 2014 glaubhaft erschien und dass sich die getroffenen Massnahmen des Kontakt- und Rayonverbots als verhältnismässig erwiesen. Die Vorinstanz beurteilte das Vorliegen einer Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung – insbesondere auch nach Anhörung beider Parteien – als glaubhaft, sodass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegeben waren. Die – unterdessen abgelaufenen – Gewaltschutzmassnahmen wurden folglich dem Gesuch der Beschwerdegegnerin entsprechend verlängert. Die leichte Modifizierung gegenüber der polizeilichen Anordnung bezüglich des bei der KESB pendenten Verfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung beantragt. Der Entscheid entsprach somit einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer folglich zu Recht unter Verweis auf § 12 GSG mit dem Verfahrensausgang.

3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei kein Problem für ihn, dass er seinen Sohn für drei Monate nicht sehen könne. Zum Betret- und Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte er sich nicht. Seiner Beschwerdeschrift ist somit zu entnehmen, dass er das Urteil der Vorinstanz materiell nicht beanstandete. Er machte lediglich geltend, er wolle keine Kosten tragen, da diese auf die Machenschaften der Beschwerdegegnerin zurückzuführen seien. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe schon seit zehn Jahren Probleme mit der Beschwerdegegnerin, sind in Bezug auf den Entscheid über die Kostenauflage jedoch nicht relevant, zumal er den vorinstanzlichen Entscheid materiell akzeptierte.

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe Schulden in Höhe von Fr. 41'000.- bei der Alimentenstelle und in Höhe von Fr. 20'000.- bei Gerichten. Diese Behauptungen sind einerseits nicht belegt, andererseits sind die finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die Kostenauflage an sich nicht von Bedeutung.

3.3 Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz mit der Verlängerung einverstanden erklärte, ist in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht relevant, da davon auszugehen ist, die Gewaltschutzmassnahmen wären aufgrund der erfüllten objektiven Voraussetzungen auch ohne sein Einverständnis verlängert worden. Es lag auch keine Parteivereinbarung vor, welche eine andere Kostenfolge geregelt oder zur Folge gehabt hätte.

3.4 Die Kostenauflage nach dem Unterliegerprinzip an den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Im vorliegenden Verfahren waren jedoch die Aussichten auf Abweisung des Rechtsmittels deutlich höher als diejenigen auf Gutheissung, weshalb dem Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG nicht entsprochen werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter :

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an ...