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Geschäftsnummer: VB.2014.00685  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Verweigerung URB, Parteienentschädigung GS140036


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im haftrichterlichen Verfahren

Es rechtfertigt sich die Annahme, dass der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein bewältigen konnte und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren (E. 2.3). Der Haftrichter hätte die Beschwerdegegnerin 2 verpflichten müssen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten. Aus prozessökonomischen Gründen bestimmt das Verwaltungsgericht über die Höhe derselben (E. 3.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 4.2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
EINSPRACHE
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00685

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Bezirksgericht C,

 

2.    D,

3.    Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz;
Verweigerung URB, Parteienentschädigung;
GS140036,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 13. November 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in C, Rayonverbote betreffend diese Wohnung und den Arbeitsort seiner Ehefrau D in C sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser und den gemeinsamen Söhnen E und F an.

II.  

Am 18. November 2014 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts C um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei vom 13. November 2014 und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung und Urteil vom 21. November 2014 hob der Haftrichter die angeordneten Schutzmassnahmen auf. Verfahrenskosten erhob er keine, und A sprach er keine Parteientschädigung zu. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, während er dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.

III.  

Am 1. Dezember 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des Entscheids vom 21. November 2014 sei ihm für das Verfahren vor dem Haftrichter eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (1) und D zu verpflichten, ihm für dasselbe eine Parteientschädigung zu bezahlen (2). Eventualiter – sofern sie als unterliegende Amtsstelle zu qualifizieren sei – sei auch die Kantonspolizei zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D (4). Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (5).

Am 5. Dezember 2014 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte, die Eventualanträge 3 und 4 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes gefällt wurden. Während der Haftrichter vorliegend hinsichtlich der angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung das Rechtsmittel der Beschwerde angab (Verfügung), wies er in Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf Parteientschädigung auf die Möglichkeit der Einsprache hin (Urteil). Dies lässt sich zum einen damit erklären, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid darstellt, der nach der Rechtsprechung in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet und deshalb selbständig angefochten werden kann (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­tons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff., N. 48). Zum anderen müssen die Parteien, wenn der Haftrichter wie in diesem Fall vorläufig bzw. ohne Anhörung entschieden hat (§ 10 Abs. 2 GSG), gemäss § 11 Abs. 1 GSG zunächst Einsprache erheben und können erst gegen den definitiven Entscheid des Haftrichters nach § 11a Abs. 1 GSG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen. Wird keine Einsprache erhoben, so hat es beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seines abgewiesenen Antrags auf Parteientschädigung nicht vorab hätte Einsprache erheben müssen. Unter den gegebenen Umständen erwiese sich dies jedoch als zu formalistisch. Die Einsprache gegen einen vorläufigen Entscheid dient in erster Linie dazu, die unterbliebene Anhörung nachzuholen (vgl. die Weisung des Zürcher Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., 782). Diese wiederum dient der Sachverhaltsermittlung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im haftrichterlichen Verfahren in Bezug auf die angeordneten Schutzmassnahmen (vgl. VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 4.3). Letztere wurden hier jedoch aufgehoben und die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits dagegen keine Einsprache erhoben; im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sie nicht zu prüfen. Es würde daher keinen Sinn machen, die Beschwerde allein wegen der Frage der Parteientschädigung an den Haftrichter zur Behandlung als Einsprache zu überweisen, damit dieser (nach Anhörung der Parteien) noch einen endgültigen Entscheid darüber fällt (vgl. VGr, 27. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 3.3). Auf die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich einzutreten.

1.2 Beschwerden im Bereich des GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

2.2 Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Gesuch um gerichtliche Beurteilung, die denjenigen der Beschwerdeschrift entsprechen, und der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung konnte sodann keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen auf­gehoben wurden. Der Haftrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch ab, weil er eine anwaltliche Vertretung für nicht notwendig hielt: Der Standpunkt des Beschwerdeführers bestehe im Wesentlichen darin, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 als unzutreffend zu bezeichnen, wozu auch ein nicht sprachgewandter juristischer Laie ohne Beizug eines Rechtsbeistands in der Lage sein sollte.

2.3 Der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als Erstes muss das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betreffen, das heisst finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen relativ stark tangieren. Als Zweites wird (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation etc. und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen. In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders intensiv in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.).

Die Gewaltschutzmassnahmen griffen zweifellos stark in die persönliche Situation des Be­schwerdeführers ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Sodann ist es zwar so, dass die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad erleichtern, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. Sep­tember 2008, 1C_339/2008, E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich). Entgegen der Ansicht des Haftrichters war der Beschwerdeführer nicht nur vor die Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 zu bestreiten. Er hatte auch darzulegen, weshalb die Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt waren. Zudem bildeten die Stellung seiner Kinder als gefährdete Personen im Sinn des GSG sowie die Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand. Ein Kontaktverbot zum eigenen Kind bedeutet einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben (VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.1, mit Hinweisen), sodass auch allfällige mildere Massnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wären. Es stellten sich daher durchaus auch rechtlich komplexe Fragen. Im Ergebnis rechtfertigt sich die Annahme, dass der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer (vgl. den Antrag auf Beizug eines Dolmetschers für die Anhörung) das haftrichterliche Verfahren nicht allein bewältigen konnte und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren.

Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 21. November 2014 ist demgemäss aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B zu gewähren.

2.4 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 VRG). Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Bis 31. Dezember 2014 betrug der Stundenansatz allerdings noch Fr. 200.- (vgl. das am 1. Januar 2015 aufgehobene Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002).

Die in der Honorarnote vom 3. Dezember 2014 der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand vom 13. bis zum 24. November 2014 (Fr. 2'440.-) und die Barauslagen (Fr. 65.-) erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Haftrichter am Bezirksgericht C zu verpflichten, sie mit insgesamt Fr. 2'505.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'705.40) zu entschädigen.

2.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

3.  

3.1 Hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 könne mangels eines Antrags nicht als unterliegende Partei gelten, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf § 12 Abs. 2 GSG keine Entschädigung zuzusprechen sei. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, weswegen nicht nur im Verwaltungs(gerichts)verfahren, sondern auch im Verfahren nach GSG das Unterliegerprinzip gilt. In dessen Rahmen kann aber, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, auch die unterliegende (Gegen-)Partei, die keine Begehren stellt, zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sich ihre Stellung als Gegenpartei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ergibt bzw. wenn ihr Interesse am Verfahrensausgang auf der Hand liegt (Plüss, § 17 N. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Da zudem der Beizug einer Rechtsvertreterin durch den Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte gerechtfertigt war (vorn E. 2.3), hätte der Haftrichter die Beschwerdegegnerin 2 verpflichten müssen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten. Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 21. November 2014 ist damit ebenfalls aufzuheben.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene" Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Insofern wäre eine Rückweisung an den Haftrichter naheliegend (§ 64 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigen es jedoch prozessökonomische Gründe, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG über die Höhe der Parteientschädigung bestimmt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 17 f.). Nach ständiger Rechtsprechung verfügt es denn auch über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen, wenn es den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufhebt und ein reformatorischer (Neu-)Entscheid eine Ermessensausübung erfordert (Donatsch, § 64 N. 13). Nach § 17 Abs. 2 VRG besteht wie gesagt nur Anspruch auf eine angemessene und nicht auf eine volle Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 63 f.). Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand und die Höhe der Barauslagen zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGR). Dies berücksichtigend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Haftrichter als angemessen.

Der Beschwerdeführer macht nun – anders als noch in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung – glaubhaft geltend und belegt dies mit einer Pfändungsurkunde, dass sich die Parteientschädigung aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin 2 als uneinbringlich erweisen würde. Da die Parteientschädigung an die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen ist, sie unter den gegebenen Umständen voraussichtlich jedoch ohnehin von der Gerichtskasse der Vorinstanz übernommen werden muss, rechtfertigt es sich somit, die Vertreterin des Beschwerdeführers – unter Übergang der Forderung gegen die Beschwerdegegnerin 2 an die Gerichts­kasse des Bezirksgerichts C – aus ebendieser zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 101).

3.2 Auf den vom Beschwerdeführer nur eventualiter gestellten Antrag der Leistung einer Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin 3 ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die erstinstanzlich anordnende Behörde ist im Rechtsmittelverfahren als Partei zu behandeln, sodass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden können (Plüss, § 13 N. 47). Demzufolge sind die Kosten dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; für die Bestimmung der Höhe vorn E. 3.1).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Betreffend der Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde zudem nicht aussichtslos. Im Beschwerdeverfahren ist seine Betroffenheit jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor dem Haftrichter gegeben. Ging es dort noch um die Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen, so sind hier nur noch die Fragen der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Parteientschädigung zu behandeln. Der Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Rechts- und insbesondere Sprachunkenntnis auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'740.-) und die Barauslagen (Fr. 52.50) erweisen sich dabei als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 1'935.90. Daran ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 800.- anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwältin B somit eine Entschädigung von Fr. 1'135.90 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

Der Beschwerdeführer ist wiederum auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen (vorn E. 2.5).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

       Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters vom 21. November 2014 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B gewährt. Der Haftrichter wird verpflichtet, Rechtsanwältin B mit Fr. 2'505.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'705.40) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Disp.-Ziff. 3 des Urteils des Haftrichters vom 21. November 2014 wird aufgehoben und dieser verpflichtet, die Vertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung mit Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts C über. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts­verbeiständung angerechnet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr.    910.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 hiervor mit Fr. 1'135.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…