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VB.2014.00687
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. A, aus Brasilien, geboren 1972, reiste am 13. Februar 2008 in die Schweiz ein und heiratete im Mai 2008 in I den 1966 geborenen Schweizer Bürger C. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt, die ihr regelmässig verlängert wurde. Am 8. März 2009 reisten die aus einer früheren Ehe stammenden Töchter D (geboren 1995) und E (2003) in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Im Mai 2013 erhielten A und ihre Tochter E eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 10. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A und ihrer Tochter E und wies beide aus der Schweiz weg. Die Aufenthaltsbewilligung der inzwischen volljährigen Tochter D blieb hiervon unberührt. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion teilweise gut. Sie hob die Verfügung des Migrationsamts hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Tochter E auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. III. Am 2. Dezember 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei ihr eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a des aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2; vgl. VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 4.2; 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2 [auch zum Folgenden], nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, d. h. solche, die den beh ¿dlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.3). Demgegenüber ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]; Art. 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, mit Hinweis; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.2). 2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte am 12. April 2013 ein Gesuch um eine Niederlassungsbewilligung, welche ihr ohne Abklärungen ihrer Eheverhältnisse vom Migrationsamt am 23. Mai 2013 erteilt wurde. Am 31. Mai 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung und trennten sich demgemäss per 1. Juni 2013. Das Ehepaar lebte bereits vor dem 1. Juni 2013, zwar in der gleichen Überbauung, aber in separaten Wohnungen. Seit dem 1. Juni 2013 wurde die eheliche Gemeinschaft gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Ehepaares, welche allerdings zum Teil in Widerspruch zu den Eingaben des Anwalts der Beschwerdeführerin stehen, nicht wiederaufgenommen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, wenn sie behauptet, sie hätten bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine intakte Ehe geführt. Gemäss den Aussagen des Ehemannes vom 10. September 2013 gegenüber der Polizei hat er die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft schon länger in Betracht gezogen und als sich die Gelegenheit zur Miete einer kleineren Wohnung ergeben habe, hätte er die Trennung vollzogen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zumindest der Ehemann bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung plante, sich zu trennen und die Ehe damit nicht mehr intakt war. Zwar hat das Migrationsamt die ehelichen Verhältnisse vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht vertieft abgeklärt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen der getrennten Wohnungen bereits die der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorangegangene Aufenthaltsbewilligung womöglich erschlichen. Die Beschwerdeführerin hat bei den Gesuchen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Eindruck erscheinen lassen, dass sie mit ihrem Ehemann in ein und derselben Wohnung bzw. zusammenwohnen würde. Da gemäss Art. 42 AuG ein Zusammenwohnen der Ehegatten für eine Aufenthaltsbewilligung Bedingung ist, ist dieser Umstand für die Bewilligungsverlängerung wesentlich. Ob das Ehepaar aus wichtigen Gründen (Art. 49 AuG) getrennt lebte, ist für das Bejahen des Vorliegens eines Widerrufsgrunds nicht entscheidend (vgl. aber E. 3 nachstehend betreffend Art. 50 AuG), da gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtiger Angabe eine Bewilligung verweigert worden wäre. Jedoch wäre die Behörde bei der Bekanntgabe von getrennten Wohnungen veranlasst gewesen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie hernach die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vertieft abzuklären. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten eine Überprüfung der ehelichen Verhältnisse vermeiden können. Da die der Beschwerdeführerin erteilte Niederlassungsbewilligung an die Voraussetzung einer intakten ehelichen Gemeinschaft gebunden ist, liegt ein Widerrufsgrund vor. Ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweisen, kann vorerst offengelassen werden. Im Folgenden ist erst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zusteht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Tochter E ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine Reformatio in peius vorzunehmen (§ 63 Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration dargetan wird (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Für die Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des erforderlichen Bestandes der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe massgebend (BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als nicht im Sinn von Art. 49 AuG ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens gegeben ist (BGr, 17. Januar 2011, 2C.682/2010, E. 3.1). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). 3.2 Das Ehepaar wohnte gemäss eigenen Angaben, welche durch Mietverträge belegt sind, nach der Hochzeit im Mai 2008 gemeinsam in einer 3,5-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G. Per 1. Dezember 2008 mietete die Beschwerdeführerin eine 3,5-Zimmerwohnung an der F-Strasse 02 in G, weil wegen des Kindernachzugs mehr Wohnraum notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin bewohnte fortan zusammen mit den Töchtern die neu angemietete Wohnung an der F-Strasse 02, während der Ehemann in der alten Wohnung im Nachbarhaus verblieb. Diese Lösung sei zunächst nur vorübergehend gedacht gewesen, bis eine grosse Wohnung für alle gefunden werden könnte. Jedoch sei der Ehemann sodann anfangs 2009 an Magenkrebs erkrankt und hätte fünf Monate liegen müssen und sehr viel Ruhe benötigt. Aus diesem Grund sei diese Wohnsituation mit zwei getrennten Wohnungen in Nachbarhäusern, welche über den Keller unterirdisch verbunden seien, beibehalten worden. Die Ehe sei weiterhin gelebt worden, indem die Beschwerdeführerin für den Ehemann gekocht und ihn gepflegt habe sowie abends, wenn die Kinder im Bett waren, zu ihm in die Wohnung gegangen sei. Nach der Genesung des Ehemanns habe dieser die Wohnung behalten, da er keinen Kinderlärm möge und Schichtarbeit leiste, wodurch er mehr Ruhe benötige. Das durch Fotos dokumentierte Familienleben sei aber weiterhin intakt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe als Hausfrau gewirkt, während der Ehemann sie finanziell unterstützt habe; sie habe erst im Jahr 2011 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Per 1. Juni 2013 sei die hauptsächlich vom Ehemann bewohnte 3,5-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01 aufgegeben worden und der Ehemann habe eine 2,5-Zimmerwohnnung an der F-Strasse 01 gemietet. Gleichzeitig habe sich das Paar getrennt und einen Trennungsvertrag vereinbart, in welcher festgehalten sei, dass der Beschwerdeführerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.- zulasten des Ehemannes zustehe. 3.3 Die Vorinstanz führt aus, dass wichtige Gründe, welche ein Getrenntleben des Ehepaares rechtfertigen würden, längstens bis nach der Genesung des Ehemannes gegeben gewesen seien, mithin längstens bis im Jahr 2010. Somit sei die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erreicht worden. 3.4 Gemäss dem Bundesgericht besteht eine (relevante) Ehegemeinschaft solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012, E. 3.2; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1). Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3795 zu Art. 48 E-AuG). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September 2013, 2C_428/2013, E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen). Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3.2.1). Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort insbesondere 54 f.). Die Organisation der Ehe ist dabei aber in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.3.1). Ein eheliches Zusammenleben ist auch ausserhalb eines konventionellen typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich möglich (BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3.2.5). 3.5 Aus den Akten ergibt sich nicht das Bild einer Scheinehe. Die Aussagen der beiden Eheleute über ihr gemeinsames Eheleben und die Verhältnisse des jeweils anderen Ehepartners stimmen überein. Da der Schweizer Ehemann portugiesisch spricht, bestanden auch keine Verständigungsprobleme. Es liegt teilweise ein gemeinsamer Freundes- und Bekanntenkreis vor. Die von den Partnern in die Ehe eingebrachten Kinder haben untereinander Kontakt, und es besteht eine gelebte Beziehung zwischen den Töchtern der Beschwerdeführerin und ihrem Mann. Es ist von einer gelebten Ehe auszugehen. Unbestritten ist vorliegend, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens per 1. Juni 2013 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen worden ist. Sodann hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass wichtige Gründe für ein Eheleben in zwei Wohnungen für die Zeit bis nach der Gesundung des Ehemannes von seinem Magenkrebs im Jahr 2010 vorlagen. Dass eine 3,5-Zimmerwohnung den räumlichen Ansprüchen für den Nachzug der zwei Töchter nicht entsprach, scheint nachvollziehbar und deckt sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindernachzug. Praktisch zeitgleich wurde beim Ehemann Krebs diagnostiziert, weshalb es aus objektiven Gründen nachvollziehbar erscheint, dass die als Zwischenlösung gedachte Anmietung von zwei Wohnungen in der gleichen Siedlung vorerst beibehalten wurde und in dieser Situation auch keine grosse Familienwohnung für alle gesucht wurde bzw. deren Suche wegen der Betreibungen gegen die Ehepartner ohnehin erschwert gewesen war. Nach der Genesung des Ehemannes von seiner schweren Erkrankung behielt das Ehepaar diese spezielle Wohnsituation bei und macht geltend, dass eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit täglichen Kontakten "wohnungs- bzw. nachbarhäuserübergreifend" bis zum 1. Juni 2013 stattgefunden habe. 3.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unterscheidet sich die vorliegende Wohnform von der vom Bundesgericht im Fall "H" beurteilten Wohnsituation eines Ehepaares in einem Grosshaushalt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014), da die Beschwerdeführerin und ihr Mann ihre Ehe in zwei abgetrennten und in sich geschlossenen Wohnungen in zwei benachbarten Mehrfamilienhäuser gelebt haben. Gleichzeitig ist die vorliegende Situation aber auch nicht direkt vergleichbar mit einem "living apart together" mit Wohnorten in zwei verschiedenen Städten und bloss episodischen persönlichen Kontakten. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden, da es der für das Erfüllen der Dreijahresfrist beweispflichtigen Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine dreijährige intakte Ehe zu belegen: Zwar deuten vorliegend die stringenten Aussagen der Ehepartner, der Trennungsvertrag vom 31. Mai 2013, die Kündigung der 3,5-Zimmer-Familienwohnung an der F-Strasse 01 in G und die anschliessende Anmietung einer kleineren Wohnung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin alleine sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2011 auf eine über das Jahr 2010 hinaus gelebte Ehegemeinschaft hin. Die Beschwerdeführerin hat sodann zahlreiche Fotos und Bestätigungsschreiben von Verwandten eingereicht, die ein Familienleben belegen. Allerdings lassen sich diese zeitlich nicht einordnen. Ebenso ist es nicht möglich, aus den polizeilichen Befragungen der Eheleute eine zeitliche Einordnung des gelebten Ehelebens vorzunehmen. Die eingelegten Schreiben der Kinder und des Freundes der älteren Tochter der Beschwerdeführerin widersprechen sodann zum Teil den Aussagen des Ehepaares, indem dort behauptet wird, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Mann in einer Wohnung gelebt und die Kinder (alleine) in der anderen Wohnung. Kommt hinzu, dass in der Beschwerde offenbar behauptet wird, dass die Eheleute immer noch ein nicht getrenntlebendes Paar seien. Die Verhältnisse bleiben damit verworren. Gerade wegen der speziellen Wohnsituation wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, konkretere Angaben zu ihrem alltäglichen Eheleben nach der Genesung ihres Mannes zu machen. Unter diesen Umständen ist eine dreijährige intakte Ehe nicht hinreichend bewiesen. Der Beschwerdeführerin bleibt damit ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verwehrt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihre Beziehung zu ihrer knapp 12-jährigen Tochter E ab. 4.2 Die Tochter E der Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Beziehung zu ihrer Tochter ist intakt und wird tatsächlich gelebt, nachdem sie das Sorgerecht über diese ausübt und mit ihr zusammenwohnt. Gestützt darauf kann die Beschwerdeführerin aus dem gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens einen potenziellen Bewilligungsanspruch ableiten (sogenannter "umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGr, 14. Juli 2009, 2C_174/2009, E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 4.3 Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint (BGE 116 Ib 353 E. 3d), ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut ist statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Sodann sind auch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den Interessen der Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (BGr, 20. November 2013, 2C_326/2013, E. 2.4). 4.4 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bezeichnet die Tochter E als anpassungsfähig und hat ihr Schicksal demjenigen der Mutter untergeordnet. Sie erwog, dass E zwar in den USA geboren worden sei und seit ihrem 5. Lebensjahr ununterbrochen in der Schweiz lebe. Da sie jedoch vor der Einreise in die Schweiz in Brasilien gelebt habe und portugiesisch spreche, sei ihr eine Rückkehr mit ihrer sorgeberechtigten Mutter nach Brasilien zumutbar. Ohnehin sei letztlich die Mutter Schuld, dass ihr jüngstes Kind mit ihr die Schweiz verlassen müsse. Diese vorinstanzlichen Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen: Im AuG hat die in Fachkreisen und einer grösseren Öffentlichkeit gewachsene Überzeugung im Gesetz Eingang gefunden, wonach ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch verunmögliche, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit und letztlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher Randständigkeit verbunden sein kann (vgl. z. B. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3792). In diesem Sinn wurde die Möglichkeit, Kinder über zwölf Jahre nachzuziehen, beschränkt (Art. 47 Abs. 1 AuG). E ist heute knapp 12 Jahre alt und damit in jenem Alter, in welchem eine Versetzung in eine mehrheitlich fremde Umgebung – hier in umgekehrter Richtung von der Schweiz nach Brasilien – als kritisch zu beurteilen ist (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.3.). Gemäss der Kinderrechtekonvention ist bei allen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Tochter hat sich im Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der neuen Familie der Mutter in der Schweiz integriert, was ihr eine schutzwürdige Position verschafft (BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010). Zwar spricht E portugiesisch, jedoch hat sie ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht und lebte lediglich als Kleinkind in Brasilien. Indem sie die Landessprache von Brasilien spricht, wird sie sich dort zwar schneller einleben können, als ohne diese Kenntnisse. Trotzdem würde für sie eine Ausreise nach Brasilien einer Reise in ein fremdes Land gleichkommen. Gemäss den Akten hat sie das Heimatland ihrer Mutter seit ihrer Einreise mit knapp 6 Jahren in die Schweiz wohl nur einmal besucht. Sie würde aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen und die Gefahr einer Entwurzelung im kritischen Alter der Pubertät wäre gross. Zwar würde E zusammen mit ihrer Mutter ausreisen, doch erachtet das Bundesgericht im umgekehrten Fall bei einer Übersiedlung eines 12 Jahre alten oder älteren Kindes in die Schweiz die gleichzeitige Einreise des betreuenden Elternteils nicht wesentlich für die Schmälerung der Integrationsprobleme eines Teenagers bzw. erblickt darin keinen wichtigen Grund für den nachträglichen Kindernachzug (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.; BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4). Kommt hinzu, dass die ältere, bereits volljährige Tochter, welche im Sommer 2014 die Matura bestanden hat, hier bleiben würde. Das würde zu einer Familientrennung führen. Ebenfalls leben drei Tanten und ein Onkel von E in der Schweiz. Es ist deshalb fraglich, ob E und ihre Mutter bei der sozialen Eingliederung in Brasilien auf verwandtschaftliche Unterstützung zurückgreifen könnten. Demgegenüber haben E und ihre Mutter enge soziale Kontakte in der Schweiz. E ist damit eine Ausreise nach Brasilien nicht zumutbar. Gewichtige öffentliche Interessen, welche gegen die Bewilligung der Mutter sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie ist nicht straffällig geworden und hat nie Sozialhilfe bezogen. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe anfänglich nicht erwerbstätig war, sondern sich als Hausfrau um ihren vollerwerbstätigen bzw. kranken Mann und die Kinder gekümmert hat, kann ihr nicht vorgehalten werden, ist dieses Familienmodell in der Schweiz doch weitverbreitet. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer inhaltsleeren Ehe reicht für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer schulpflichtigen Tochter nicht aus (vgl. BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4, vgl. für einen ähnlichen Fall auch VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00727, E. 4.4). Die Beschwerdeführerin ist demnach für den wirtschaftlichen Unterhalt und die Erziehung ihrer noch minderjährigen Töchter verantwortlich und damit gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zur Wahrung der Garantie des Familienlebens im Sinn eines (umgekehrten) Familiennachzugs zum Aufenthalt mit diesem Zweck berechtigt. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, allenfalls eine zeitliche Begrenzung für diesen zweckbedingten Aufenthalt zu bezeichnen. 4.5 Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin ebenso eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zustehen würde. Jedenfalls kann die Regelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, wonach der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen", im vorliegenden Zusammenhang nicht einschränkender verstanden werden als der sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende verfassungsrechtliche bzw. staatsvertragliche Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_327/2010, E. 2.2; BGr, 22. September 2011, 2C_692/2011, E. 2.2.2; BGr, 24. Juni 2011, 2C_173/2011, E. 4). Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nicht aus der Schweiz weggewiesen wird, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Hauptbegehren betreffend Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung, obsiegt aber in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist deshalb von einem Obsiegen im Umfang von 1/2 auszugehen, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu 1/2 und dem Migrationsamt zu 1/2 aufzuerlegen sind (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Im Rekursverfahren obsiegte die Beschwerdeführerin (bzw. Rekurrentin 1) damit zu 3/4 und unterliegt zu 1/4. Die Tochter der Beschwerdeführerin (E, Rekurrentin 2) obsiegte hinsichtlich ihres eigenen Bewilligungsverfahrens im Rekursverfahren hingegen vollständig, weshalb ihr im Rekursverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Rekurskosten sind entsprechend neu zu verlegen. Da die Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangt hat, kann ihr keine zugesprochen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verweigert wird. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ziff. II und die Kostenverteilung in Ziff. III des Rekursentscheids werden aufgehoben. Die Rekurskosten werden der Rekurrentin 1 zu 1/4 und dem Rekursgegner zu 3/4 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/2 und dem Beschwerdegegner zu 1/2 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |