{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00687_2015-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214936&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d600bda7ad0f2606922fcdb67b360e9c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00687"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2015  VB.2014.00687"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2015  VB.2014.00687"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2015  VB.2014.00687"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung/umgekehrter Familiennachzug [Die brasilianische Beschwerdef\u00fchrerin bezog mit ihren beiden vorehelichen T\u00f6chtern in der unmittelbaren Nachbarschaft ihres im Mai 2008 geehelichten Ehegatten eine eigene Wohnung, ohne die Migrationsbeh\u00f6rden hier\u00fcber zu informieren. Die getrennten Wohnungen wurden v.a. mit Platzproblemen und damit begr\u00fcndet, dass der Ehemann von 2009-2010 an Magenkrebs erkrankt und deshalb Ruhe ben\u00f6tigt habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht hierbei geltend, dass eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit t\u00e4glichen Kontakten \"wohnungs- bzw. nachbarh\u00e4user\u00fcbergreifend\" bis zur definitiven Trennung 2013 stattgefunden habe.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Die Beschwerdef\u00fchrerin hat den Migrationsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber verschwiegen, getrennt von ihrem in derselben \u00dcberbauung angemeldeten Ehegatten zu wohnen, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat (E. 2). Verneinung wichtiger Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Getrenntleben und nachehelicher Aufenthaltsanspr\u00fcche: Die Ehegatten lebten auch nach der Genesung des Ehemannes weiterhin getrennt und bildeten auch keinen Grosshaushalt. Aufgrund der verworrenen Verh\u00e4ltnisse und der speziellen Wohnsituation w\u00e4re es an der Beschwerdef\u00fchrerin gelegen, konkretere Angaben zu ihrem allt\u00e4glichen Eheleben nach der Genesung ihres Mannes zu machen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist eine f\u00fcr einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorauszusetzende dreij\u00e4hrige intakte Ehe nicht hinreichend bewiesen (E. 3). Umgekehrter Familiennachzug: Da der hier niedergelassenen und knapp 12-j\u00e4hrigen Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin eine R\u00fcckkehr nach Brasilien nicht zuzumuten ist, kommt der Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Recht aus Familienleben ein zweckbedingtes Aufenthaltsrecht zu (E. 4). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Neuverteilung der Rekurskosten (E.5).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:33:01", "Checksum": "ddfd1fa1d937013f73c5b90006da4b9a"}