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Geschäftsnummer: VB.2014.00690  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wiederruf der Niederlassung/Wegweisung


Die geltend gemachte Gefahr für eine Blutrache steht einer Wegweisung nicht entgegen, wenn sich die ausländische Person in ihrem Heimatland an eine schutzfähige und -willige Behörde wenden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgehalten hat, existieren im Kosovo solche Behörden (E. 7.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BLUTRACHE
INTERESSENABWÄGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÜBERJÄHRIGE FREIHEITSSTRAFE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00690

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Wiederruf der Niederlassung/Wegweisung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 30. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1977, und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich ordnete es an, dass A unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe. Weiter entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Am 7. Juli 2014 rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 31. Oktober 2014 ab.

III.  

A führte am 3. Dezember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Der Rekursentscheid […] vom 31. Oktober 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

  2.  Eventualiter sei festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, bzw. es sei dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

  3. Subeventualiter sei dem Bundesamt für Migration die Angelegenheit zum Entscheid über eine vorläufige Aufnahme zu unterbreiten.

  4.  Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen.

  5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners."

 

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 18. Dezember 2014 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hält sich seit 1992 und damit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Die Niederlassungsbewilligung kann unter diesen Umständen widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 unter anderem des Mordversuchs für schuldig und bestrafte ihn mit 16½ Jahren Zuchthaus. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2007 ab. Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe überschreitet die bundesgerichtliche Einjahresgrenze und ist daher als längerfristig zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt.

3.  

3.1 Auch wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

3.2 Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).

4.  

4.1 Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit zahlreichen Nachweisen).

4.2 Wie oben dargelegt wurde der Beschwerdeführer zu einer Zuchthausstrafe von 16½ Jahren verurteilt. Aufgrund dieses Strafmasses ist von einem ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Tat habe sich in einem spezifisch familiären Kontext zugetragen, der sich so nicht wieder ergeben könne. Ein Rückfall bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei daher zu verneinen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Angesichts der Schwere der Straftat kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das beim Beschwerdeführer offenbarte Gewaltpotenzial auch gegenüber anderen Personen manifestiert. Letztlich ist die Frage nach der Rückfallgefahr ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung: Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 darf die Migrationsbehörde beim Wegweisungsentscheid auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung tragen (BGr, 20. November 2014, 2C_229/2014, E. 2.2). Dies gilt besonders dann, wenn – wie vorliegend – ein massives Gewaltdelikt zur Diskussion steht. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gestellt werden.

5.  

5.1 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer reiste 1992 im Alter von fünfzehn Jahren aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Er spricht serbokroatisch, albanisch und deutsch. Von 1995 bis 1998 arbeitete er als Verkäufer im Lebensmitteldetailhandel. Anschliessend war er bis 2003 als Betriebsarbeiter in D tätig. Nachdem er diese Stelle aus nicht näher bekannten Gründen verloren hatte, war er Anfangs 2004 während mehreren Monaten arbeitslos. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wird er eine gut zehnjährige Lücke in seinem Lebenslauf aufweisen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Lehrabschluss noch sonst über eine Ausbildung, weshalb er geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Nach eigener Darstellung pflegt der Beschwerdeführer bloss Kontakt zu seinen drei Geschwistern und seiner Mutter; sie sind denn auch die einzigen Personen, die ihn im Gefängnis besuchen. Vor dem Eintritt ins Gefängnis ging er keiner Freizeitbeschäftigung nach. Insgesamt ist von einer unterdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration auszugehen.

6.  

Was die Beziehung des Beschwerdeführer zum Kosovo betrifft, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vor seiner Inhaftierung habe er ein- bis zweimal jährlich seine Verwandten im Kosovo besucht. Dort wohnen jedenfalls eine Tante und ein Onkel; sie werden ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich behilflich sein können. Der Beschwerdeführer verdiente während des Strafvollzugs monatlich ca. Fr. 450.- bis Fr. 500.-. Er konnte somit in den vergangenen zehn Jahren nicht unerhebliche Ersparnisse bilden. Mit diesem Geld vermag er überbrückungsweise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihm eine Gefahr für Leib und Leben. Ein grosser Teil der Verwandten seiner Ex-Frau lebe noch immer im Kosovo. Der Vater seiner Exfrau habe bereits mehrfach betont, dass die Familie am Beschwerdeführer Rache nehmen werde, sollte er in den Kosovo zurückkehren. Ein ethnologisches Gutachten belege, dass im Kosovo und insbesondere in seinem Heimatdorf auch heute noch Blutrache praktiziert werde. Die lokale Polizei könne keinen wirksamen Schutz bieten, weshalb Betroffene aus Angst vor Blutrache jahrelang in ihren Häusern bleiben müssten. Angesichts der drohenden Gefahr für sein Leib und Leben bestehe ein Wegweisungsvollzugshindernis.

7.2 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die geltend gemachte Gefahr für eine Blutrache steht einer Wegweisung dann nicht entgegen, wenn sich die ausländische Person in ihrem Heimatland an eine schutzfähige und -willige Behörde wenden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgehalten hat, existieren im Kosovo solche Behörden (BVGer, 5. Dezember 2014, E-6802/2014, E. 9.2.4).

7.3 An dieser Einschätzung vermag auch das ethnologische Parteigutachten nichts zu ändern. Dieses weist verschiedene Mängel auf, weshalb es nur einen bescheidenen Beweiswert aufweist: So wird im Gutachten überwiegend auf Literatur aus dem Jahr 2004 und früher verwiesen. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels in den letzten zehn Jahren beruht der Text somit teilweise auf überholten Grundlagen. Auch inhaltlich vermag das Gutachten nicht zu überzeugen: Das Gutachten hält fest, die Blutrache beschränke sich im vorliegenden Fall auf den Kosovo, da die starken staatlichen Strukturen der Schweiz sowie die hier lebenden Verwandten Schutz vor Blutrache böten. Diese Feststellung steht in Widerspruch zu anderen Passagen im Gutachten, wonach die Blutrache-Praxis von Emigranten aus den betroffenen Gebieten auch ins Ausland transportiert worden sei. Das Gutachten nennt sodann bestimmmte Gebiete Kosovos, in welchem Blutrache vorkomme. Gerade wenn eine Person in anderen Landesteilen ihrer Heimat Zuflucht und Schutz finden kann, ist das Vorliegen einer genügend konkreten Gefahr zu verneinen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird (BVGer, 5. Dezember 2014, E-6802/2014, E. 9.2.4). Sodann ist zum Gutachten anzumerken, dass es die Blutfehde im Wesentlichen als Reaktion der Bevölkerung auf eine als ungenügend empfundenen Strafverfolgung versteht. Der Beschwerdeführer wurde durch die hiesige Justiz zu einer Zuchthausstrafe von 16 1/2 Jahren verurteilt. Angesichts dieser hohen Strafe kann nicht ernsthaft von einer mangelhaften Rechtsdurchsetzung durch staatliche Organe gesprochen werden. Zudem sind seit der Tat mehr als zehn Jahre verstrichen.

Es trifft zu, dass eine Blutrache gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Davon wäre aber auch dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben könnte. Wie gesehen weist das Gutachten darauf hin, dass Blutrache von Emigranten aus den betroffenen Gebieten auch ins Ausland transportiert worden sei und macht weiter geltend, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der drohenden Blutrache gemäss eigenen Aussagen selbst in der Schweiz in einen anderen Kanton ziehen und wenn möglich den Freundes- und Bekanntenkreis wechseln.

7.4 Eine genügend konkrete Gefahr, dass sich die Blutrache wegen einer Ausschaffung in den Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird, ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Der Umstand, dass die Möglichkeit eines Racheaktes dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, genügt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als ausreichender Grund für eine vorläufige Aufnahme.

8.  

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist deshalb zu bestätigen. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, um bei Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen bzw. um die Sache diesbezüglich dem Bundesamt zu unterbreiten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Gegen Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …