{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00697_2015-06-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215234&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "215f6dd25dd0d16e08f6b32758a70adb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00697"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.06.2015  VB.2014.00697"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.06.2015  VB.2014.00697"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.06.2015  VB.2014.00697"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung des Zwischenzeugnisses | Nach \u00a7 46 Abs. 2 PG k\u00f6nnen die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das \u00fcber die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Da \"jederzeit\" ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende grunds\u00e4tzlich einen gesetzlich anerkannten Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (E. 3.1). Ein Arbeitszeugnis hat unter anderem die Grunds\u00e4tze der Wahrheit und der Vollst\u00e4ndigkeit zu beachten und zudem gem\u00e4ss \u00a7 46 Abs. 2 PG namentlich \u00fcber die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Auskunft zu geben. Es folgt damit aus der materiellrechtlichen Regelung \u00fcber das Arbeitszeugnis, dass in Bezug auf ein Zwischenzeugnis ein Berichtigungsanspruch grunds\u00e4tzlich innert n\u00fctzlicher Frist geltend zu machen ist. Nach einem gewissen Zeitablauf - dessen Dauer sich nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmen l\u00e4sst - ist eine Berichtigung des Zwischenzeugnisses ausgeschlossen, da stattdessen ein neues Zwischenzeugnis auszustellen ist. Denn nur ein aktuelles Zwischenzeugnis ist vollst\u00e4ndig und gibt \u00fcber die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Auskunft (E. 3.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:17", "Checksum": "eb2e474f53ccaf84f369c5909c54935b"}