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Geschäftsnummer: VB.2014.00698  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: umstrittene Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin.

Aufgrund einer Unklarheit des Rechtsbegehrens ist vorliegend nicht zum Vornherein klar, ob der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- überschreitet. Die sich daraus ergebende Frage, wie mit unklaren Beschwerdeanträgen, namentlich solchen von Rechtsanwälten, umzugehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb in jedem Fall die Kammer zuständig ist (E. 1.2). Es erschiene als überspitzt formalistisch, wenn bei anwaltlich vertretenen Personen aufgrund der blossen Tatsache der anwaltlichen Vertretung nicht auf die Begründung zur Klärung der gestellten Anträge zurückgegriffen werden dürfte, selbst wenn die Anforderungen an klare Anträge bei rechtskundigen Personen höher sind als bei Laien (E. 1.4). Unter Beizug der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sich das erste Beschwerdebegehren nicht auf die Gutheissung des zweiten Rekursantrags bezieht und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Entsprechendes daher nicht anstrebt (E. 1.6). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG auch noch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, was vorliegend geschah (E. 2.2). Die Vorinstanz untersteht einer reduzierten Begründungspflicht, da die Entschädigungsfolgen nach dem gesetzlichen Regelfall (Unterliegerprinzip) verlegt werden und die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraums liegt (E. 3.3). Die Vorinstanz ist zu Recht von einer teilweisen Gutheissung des Rekurses ausgegangen (E. 4.3). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift obsiegte die Beschwerdeführerin mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses nicht vollständig. Damit sprach ihr die Vorinstanz zu Recht eine nur nach dem Umfang des Obsiegens reduzierte, anteilsmässige Entschädigung zu (E. 5.1.2). Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erscheint fürdie schliesslich zur Entscheidfindung nötige Sachverhaltsklärung als zu hoch (E. 5.2.2). Im Übrigen wird die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung nicht nach generell-abstrakten festgelegten Tarifen bemessen (E. 5.2.4). Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht zukommenden Kognition erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- gerade noch als rechtmässig (E. 5.3). Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (E. 6.2). Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren (E. 6.3). Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEANTRAG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SOZIALHILFE
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00698

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde, 8124 C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A wurde seit 1. Juli 2013 von der Gemeinde C wirtschaftlich unterstützt. Am 11. März 2014 stellte die Sozialbehörde C (nachfolgend Sozialbehörde) die wirtschaftliche Hilfe für A per 31. März 2014 aufgrund der Erläuterung in den Erwägungen gemäss Beschluss des Bezirksrats [D] vom 13. Januar 2014 ein (Disp.-Ziff. 1). A wurde verpflichtet, das Sozialamt C während den nächsten 15 Jahren über den Erhalt von Leistungen gemäss [§]§ 26 und 27 [des] Sozialhilfegesetz[es] des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) zu informieren (Disp.-Ziff. 2). Vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 sei sie mit Fr. 14'758.40 finanziell unterstützt worden (Disp.-Ziff. 3).

II.  

Dagegen erhob A am 1. April 2014 Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte, (1.) die Verfügung der Sozialbehörde vom 11. März 2014 sei aufzuheben. (2.) Die Sozialbehörde sei anzuweisen, sie bis zum Ende der Erstausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. (3.) Eventualiter seien ihr angemessene Auflagen betreffend Stellensuche aufzuerlegen. (4.) Eventualiter sei das Verfahren an sie [recte die Sozialbehörde C] zurückzuweisen, damit diese mit Beizug einer qualifizierten Fachperson zusammen mit ihr einen Ausbildungsplan erstelle. (5.) Für das Rekursverfahren ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person ihres Anwalts. (6.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 wies der Bezirksrat die Gesuche von A um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab, soweit er darauf eintrat. Am 4. November 2014 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und hob Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 11. März 2014 auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Sozialbehörde wurde verpflichtet, A eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.  

A reichte am 4. Dezember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge:

" 1.         Der Beschluss der Vorinstanz 01 vom 4. November 2014 sei insofern abzuändern, als dass der Rekurs der Beschwerdegegnerin [recte Beschwerdeführerin] von der Vorinstanz vollumfänglich gutzuheissen ist.

2.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine höhere und kostendeckende Parteientschädigung zuzusprechen, nämlich in der Höhe von CHF 4'106.70.

3.         Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in dem Betrag, in welchem sein Aufwand die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung übersteigt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen.

4.         Der Beschwerdeführerin sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

5.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin."

Der Bezirksrat verwies am 15. Dezember 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde reichte am 23. Januar 2015 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag ein, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Grundsätzlich werden Streitsachen am Verwaltungsgericht durch die Kammer (Dreierbesetzung) entschieden. Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Einzelrichterin bzw. als Einzelrichter unter anderem über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer Kammer übertragen werden (§§ 38 und 38a VRG). Aufgrund einer Unklarheit des Rechtsbegehrens ist vorliegend nicht zum Vornherein klar, ob der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- überschreitet. Die sich daraus ergebende Frage, wie mit unklaren Beschwerdeanträgen, namentlich solchen von Rechtsanwälten, umzugehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb in jedem Fall die Kammer zuständig ist.

1.3 Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende Partei will (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; 20. Juli 2012, VB.2012.00055, E. 2.1; Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 und § 54 N. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).

1.4 Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Demgegenüber darf von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen und diese auch hinreichend begründen (Griffel, § 23 N. 6; VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Es fragt sich aber, ob auch bei von einer rechtskundigen Person verfassten unklaren oder mehrdeutigen Anträgen auf die Begründung zurückgegriffen werden darf, um Klarheit über den Willen der (vertretenen) Partei zu erhalten. Sowohl beim klaren Antrag wie bei der hinreichenden Begründung handelt es sich um formelle Anforderungen an eine genügende Rechtsschrift, deren Fehlen einen formellen Mangel bedeutet (§ 54 Abs. 1; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 5; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 und 17). Bei anwaltlicher Vertretung darf erwartet werden, dass diese formellen Anforderungen eingehalten werden. Der Hinweis auf die hinreichende Begründung, welche Anwältinnen und Anwälte zu liefern haben, lässt es dabei aber nicht als ausgeschlossen erscheinen, zur Verdeutlichung unklarer oder mehrdeutiger Anträge auf die Begründung zurückzugreifen. Jedenfalls erschiene es als überspitzt formalistisch, wenn bei anwaltlich vertretenen Personen aufgrund der blossen Tatsache der anwaltlichen Vertretung nicht auf die Begründung zur Klärung der gestellten Anträge zurückgegriffen werden dürfte, selbst wenn die Anforderungen an klare Anträge bei rechtskundigen Personen höher sind als bei Laien.

Davon klar zu trennen ist dagegen das Vorgehen des Gerichts nach § 56 Abs. 1 VRG, wonach der Vorsitzende die eingehenden Beschwerden prüft und zur Verbesserung allfälliger Mängel das Notwendige anordnet. Bei einer anwaltlichen Vertretung muss in aller Regel davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerdeeingabe nicht an formellen Mängeln leidet, die eine Nachfrist zur Verbesserung erforderlich machen. Insbesondere darf erwartet werden, dass allenfalls unklare oder mehrdeutige Anträge zumindest durch die Begründung die vorausgesetzte Eindeutigkeit erhalten. Eine bloss summarisch gehaltene Begründung vermöchte bei einer anwaltlich vertretenen Partei dagegen kaum eine Frist zur Verbesserung zu bewirken (vgl. dazu Donatsch, § 56 N. 17 f., 20).

1.5 In ihrem ersten Begehren beantragt die Beschwerdeführerin, der Rekursentscheid sei insofern abzuändern, als ihr Rekurs vollumfänglich gutzuheissen sei. Dieser Antrag lässt mehrere Interpretationen offen: Einerseits bleibt unklar, ob sie damit ebenfalls die Gutheissung des zweiten, von der Vorinstanz abgewiesenen Rekursantrags verlangt, wonach die Sozialbehörde anzuweisen sei, sie bis zum Ende der Erstausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. In dieser Situation würde dem Wesen nach eine Streitigkeit über periodisch wiederkehrende Leistungen vorliegen, womit der Streitwert in der Regel mit der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen wäre (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VRG, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Demnach wäre ein Streitwert von über Fr. 20'000.- anzunehmen, da der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 1'923.55 pro Monat gewährt wurde. Damit würde die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fallen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

Anderseits lässt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auch so auslegen, dass sie der Vorinstanz nur eine unzutreffende Würdigung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf ihre Anträge im Rekursverfahren vorwirft, wobei die Beschwerdeführerin offensichtlich davon ausgeht, dass die Gutheissung ihres ersten Hauptantrags (Aufhebung der Einstellung der Sozialhilfe) als vollständiges Obsiegen im Rekursverfahren gewertet werden müsste. Dies würde erklären, weshalb sie sich in der Beschwerde nicht zum vor Rekursinstanz gestellten zweiten Hauptantrag äussert (Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe bis zum Ende der Erstausbildung). Es fragt sich daher, wie das erste Beschwerdebegehren zu verstehen ist.

1.6 Da sich das erste Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin als unklar erweist, ist zu dessen Inhaltsbestimmung nach dem oben Gesagten die Beschwerdebegründung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung, was sie denn auch ausdrücklich in ihrem zweiten Beschwerdebegehren beantragt. Wie aus der Begründung hervorgeht, wirft sie der Vorinstanz im Wesentlichen eine unzutreffende Würdigung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen vor. Im Hauptantrag betreffend Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin habe sie obsiegt. Ihrer Meinung nach hätte der Rekurs daher vollumfänglich gutgeheissen werden müssen, was zu einer höheren und kostendeckenden Parteientschädigung führe. Die Beschwerdeführerin bezeichnet den zweiten Rekursantrag dagegen nur als "Nebenantrag" und legt im Übrigen die Gründe für dessen Gutheissung nicht dar. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das erste Beschwerdebegehren nicht auf die Gutheissung des zweiten Rekursantrags bezieht und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Entsprechendes daher nicht anstrebt (vgl. E. 1.5 Abs. 2).

1.7 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem zweiten Begehren die Zusprechung einer höheren und kostendeckenden Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 4'106.70 (vgl. vorn III.). Damit beansprucht sie vom Beschwerdegegner zusätzlich zur vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 500.- einen Betrag in Höhe von Fr. 3'606.70, was dem Streitwert dieses Beschwerdebegehrens entspricht. Angesichts des bisher Ausgeführten bleibt dennoch die Kammer zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG; vorn E. 1.2).

1.8 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass sich in Bezug auf die Gutheissung des zweiten Rekursantrags – wie erwähnt – in der Beschwerde keine Begründung finden lässt. Da die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft, ungenügend ist und sich die Begründung vielmehr – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzen muss, würde es diesbezüglich an einer formellen Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde fehlen (BGE 131 II 449 E. 1.3; 131 II 470 E. 1.3; VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 2.3; 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2; 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E6.1; Griffel, § 54 N. 1 und § 23 N. 17). Folglich wäre insofern darauf nicht einzutreten (Griffel, § 54 N. 1 und § 23 N. 8).

2.  

2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfecht­barkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde zulässig, wenn der selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2 Der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 17. Juni 2014, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abgewiesen wurde, wäre – entgegen der Vorbringen in der Beschwerde – nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar gewesen; dies, zumal die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkte (VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00514, E. 1.2 [nicht publiziert]; 26. April 2011, VB.2011.00012, E. 1.1 [nicht publiziert]; 5. Oktober 2010, VB.2010.00432, E. 1.2 [nicht publiziert]; Bertschi, § 19a N. 48). Die Abweisung dieses Gesuchs kann gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG aber jedenfalls auch noch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (vgl. Bertschi, § 19a N. 31 und 60), was vorliegend geschah.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz die Parteientschädigung pauschal und ohne Begründung sehr tief und unmöglich kostendeckend festgesetzt habe.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; §§ 10 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Griffel, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.).

3.3 Die Entscheidungsinstanz untersteht einer reduzierten Begründungspflicht, soweit die Entschädigungsfolgen nach dem gesetzlichen Regelfall (Unterliegerprinzip) verlegt werden und die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraums liegt (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 8.1.1; BGE 111 Ia 1 E. 2a; Plüss, § 17 N. 87). Dies ist vorliegend der Fall: Die Vorinstanz begründet die anteilsmässige Parteientschädigung zwar kurz, aber nachvollziehbar und stützt sich dabei auf das vorliegend anwendbare Unterliegerprinzip (vgl. E. 5.1). Wie noch zu sehen sein wird, ist bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung überdies keine vorinstanzliche Ermessensverletzung ersichtlich (E. 5.2). Die behördliche Pflicht zur Einholung einer Kostennote für die Festsetzung des Honorarbetrags gemäss § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. VGr, 20. November 2014, VB.2014.00522, E. 2.1) betrifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur eine bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung und gilt im Rahmen der Festlegung der blossen Parteientschädigung nicht gleichermassen. Schliesslich beziehen sich die in der Beschwerde erwähnten Entscheide auf die Entschädigung als amtlicher Verteidiger bzw. als unentgeltlicher Rechtsvertreter in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. BGr, 12Mai 2009, 6B_136/2009; 8. Mai 2013, 8C_54/2013), weshalb die darin geforderte Begründungsdichte bei Entschädigungskürzungen nicht auf die vorliegend im Streit liegende Festsetzung einer Parteientschädigung Anwendung finden kann.

Eine Gehörsverletzung ist demnach nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die Gutheissung des ersten Rekursantrags unter Abweisung der übrigen Rekursbegehren als vollumfängliche Gutheissung hätte gewertet werden müssen, was eine höhere und möglicherweise für die Beschwerdeführerin kostendeckende Parteientschädigung zur Folge gehabt hätte.

4.2 Ein Rekurs wird ganz oder teilweise gutgeheissen, wenn sich der angefochtene Akt als mangelhaft erweist. Rekursentscheide können reformatorischer oder kassatorischer Natur sein. Wird ein Rekurs gutgeheissen, besteht die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Rückweisung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, nämlich wenn ein Ermessensentscheid zu treffen ist; wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben; wenn zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss; wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und eine Heilung durch die Rekursinstanz nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist; oder wenn es sich bei der Vorinstanz um eine Gemeinde handelt und diese im fraglichen Bereich über Autonomie verfügt (VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 4.2; Griffel, § 28 N. 36 und 38).

4.3 Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 11. März 2014 aufgehoben. Dieser Entscheid ist somit kassatorischer Natur. Die Vorinstanz begründete die besagte Aufhebung mit der sofortigen Leistungseinstellung gegenüber der Beschwerdeführerin ohne vorgängige, formell beschlossene und anfechtbare Leistungskürzung und ohne entsprechende schriftliche Androhung (und Verwarnung) durch die Beschwerdegegnerin. Genau genommen entsprach die Vorinstanz nur teilweise dem ersten Hauptantrag der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurde nicht – wie von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin formell beantragt – die ganze Verfügung [recte Beschluss] der Sozialbehörde vom 11. März 2014 aufgehoben, sondern einzig die Leistungseinstellung gemäss Disp.-Ziff. 1 dieses Entscheids. Den Hinweis auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs fügte die Vorinstanz als ergänzende Begründung hinzu, und sie kam dabei erneut zum Schluss, dass der Beschluss vom 11. März 2014 ebenfalls aus diesem Grund aufzuheben und der Rekurs gegen die Leistungseinstellung gutzuheissen wäre. Sodann wies die Vorinstanz die Sozialbehörde nicht an, die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Erstausbildung mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen, was zur Abweisung des zweiten, in Anbetracht des Inhalts klarerweise als Hauptbegehren zu wertendenden Antrags führte. Ebenso wurden die beiden Eventualanträge abgewiesen. Folglich gab es – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch keine Gutheissung des eventualiter gestellten Rückweisungsantrags, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rückweisungsfall vorliegend auch nicht zur Anwendung gelangen kann.

Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von einer teilweisen Gutheissung des Rekurses ausgegangen.

5.  

5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen war. Streitpunkt bildet indessen die Höhe dieser Entschädigung, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Zunächst fragt es sich, in welchem Umfang der Entschädigungsanspruch besteht.

5.1.1 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann gemäss § 17 Abs. 2 VRG die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Parteientschädigung ist im Rekursverfahren in der Regel nach dem Unterliegerprinzip, ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeit aufzuerlegen (Plüss, § 17 N. 29). Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (BGE 132 II 47 E. 3.3). Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt (Plüss, § 13 N. 51).

5.1.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift obsiegte die Beschwerdeführerin mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses nicht vollständig. Auch ist mit der Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. März 2014 nicht von einem "grossmehrheitlichen" Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wie in der Beschwerde ergänzend vorgebracht, zumal ihr erster Hauptantrag die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 11. März 2014 verlangte und ihr zweiter Hauptantrag sowie ihre Eventualanträge abgewiesen wurden (vgl. vorn E. 4.3). Damit sprach ihr die Vorinstanz zu Recht eine nur nach dem Umfang des Obsiegens reduzierte, anteilsmässige Entschädigung zu.

5.2 Des Weiteren ist die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Parteientschädigung zu beurteilen.

5.2.1 Wie hoch eine angemessene Parteientschädigung ist, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (VGr, 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 4.1; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; RB 2007 Nr. 5, E. 2.2.2; Plüss, § 17 N. 63). Die Höhe der Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG hängt massgeblich davon ab, wie hoch der notwendige Verfahrensaufwand der Partei war. Jene Kosten einer Partei gelten als notwendig, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich waren (RB 2005 Nr. 93; vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2; Plüss, § 17 N. 67 und 69). Relevant sind mithin jene Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 3; Plüss, § 17 N. 69). Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. auch § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]; Plüss, § 17 N. 71). Im Einzelfall kann insbesondere Folgendes relevant sein: Umfang des Verfahrens, Arbeitsaufwand für die Partei, Anzahl Rechtsschriften, Umfang und Inhalt der Rechtsschriften, Umstrittenheit und Komplexität von Rechts- oder Sachverhaltsfragen, Umfang von neuen Rechtsfragen, Einarbeitungsaufwand bzw. prozessuale Erfahrung der Partei im betreffenden Sachbereich, Umfang der Untersuchungs- und der Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG), Schwierigkeiten bei der Sammlung des Beweismaterials, Streitwert, Begründung des vorinstanzlichen Entscheids sowie persönliche Bedeutung der Streitsache (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 71).

5.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten geltend. Das Rekursverfahren erscheint indessen nicht derart komplex und aufwändig, wie in der Beschwerde und mit der Aufwandzusammenstellung dargestellt. Bei Durchsicht der vorinstanzlichen Eingaben ihres Rechtsvertreters fällt auf, dass es darin mehrheitlich um die Darlegung des Sachverhalts geht. Überdies sind in den besagten Eingaben viele Wiederholungen zu finden, so beispielsweise die Darstellung des Bildungsstands der Beschwerdeführerin und die ihrer Meinung nach nötigen weiteren Ausbildungsschritte, das Treu und Glauben widersprechende Verhalten der Sozialbehörde  oder der Vorschlag einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser entsprechenden Kürzung statt Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Wie in der Beschwerdeantwort festgehalten, erscheint der geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten für die schliesslich zur Entscheidfindung nötige Sachverhaltsklärung jedenfalls als zu hoch.

5.2.3 Das vom Beschwerdeführer aufgeführte Urteil 9C_338/2010 des Bundesgerichts vom 26. August 2010 ist nicht einschlägig, da es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt. Im Vergleich zu § 17 Abs. 2 VRG ist vor Versicherungsgericht der obsiegenden Partei nicht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, sondern diese hat im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei dieser Ersatz vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer]).

5.2.4 In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des (notwendigerweise) beigezogenen Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.4; Plüss, § 17 N. 81). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren und der Praxis, dass die entschädigungsberechtigte Partei in der Regel einen Teil ihrer Kosten selber zu tragen hat, liegen sodann Reduktionsgründe vor. Im Übrigen wird die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung nicht nach generell-abstrakten festgelegten Tarifen bemessen (Plüss, § 17 N. 64 f. und 80). Die Vorinstanz handelte demnach nicht willkürlich, wenn sie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer nicht beachtete.

5.3 Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht zukommenden Kognition im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- gerade noch als rechtmässig. Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Parteientschädigung im Rekursverfahren um Fr. 3'606.70 auf Fr. 4'106.70 abzuweisen.

6.  

6.1 Im Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur Vorinstanz – vor, dass der Beizug eines Rechtsvertreters im Rahmen des Rekursverfahrens notwendig gewesen sei.

6.2 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die vorliegend infrage stehende sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.5; 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4; Plüss, § 16 N. 83).

6.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren steht ausser Frage, da sie im damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin jedenfalls wirtschaftlich unterstützt wurde. Mit der erstinstanzlich angeordneten Einstellung der Sozialhilfe waren die finanziellen Interessen der bedürftigen Beschwerdeführerin sodann in schwerer Weise betroffen, was im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorausgesetzt wird (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 80). Angesichts der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen sowie des im erstinstanzlichen Beschluss vom 11. März 2014 erfolgten Bezugs zu den Erwägungen des vorinstanzlichen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 13. Januar 2014 war der Beizug eines Rechtsvertreters angezeigt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gutzuheissen und Disp.-Ziff. IV. des Beschlusses des Bezirksrats vom 4. November 2014 entsprechend aufzuheben. Es rechtfertigt sich, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe unter Berücksichtigung der in E. 5.2.2 dargelegten Überschreitung des notwendigen Aufwands auf insgesamt Fr. 2'207.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen ist. Daran ist die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- gemäss Disp.-Ziff. IV des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. November 2014 anzurechnen (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

7.1 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Plüss, § 13 N. 48 f.). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres nur teilweisen Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (zu den Voraussetzungen, siehe E. 6.2) im Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass nach wie vor von der Mittellosigkeit der wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführerin auszugehen ist. Überdies ist die Beschwerde angesichts ihrer teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen. Die sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters erscheint in der vorliegenden Angelegenheit sodann ohne Weiteres als gegeben. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. § 16 Abs. 4 VRG ist wiederum zu berücksichtigen (vgl. E. 6.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats D vom 17. Juni 2014 insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 2'207.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, woran die Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats D vom 4. November 2014 anzurechnen ist. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

4.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

5.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem Gericht die Aufstellung über seinen Aufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an…