{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00698_2015-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215184&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24d47c1a349c8cd44163230a17d14b86"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00698"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2015  VB.2014.00698"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2015  VB.2014.00698"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2015  VB.2014.00698"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: umstrittene H\u00f6he der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientsch\u00e4digung an die Beschwerdef\u00fchrerin.  Aufgrund einer Unklarheit des Rechtsbegehrens ist vorliegend nicht zum Vornherein klar, ob der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- \u00fcberschreitet. Die sich daraus ergebende Frage, wie mit unklaren Beschwerdeantr\u00e4gen, namentlich solchen von Rechtsanw\u00e4lten, umzugehen ist, hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, weshalb in jedem Fall die Kammer zust\u00e4ndig ist (E. 1.2). Es erschiene als \u00fcberspitzt formalistisch, wenn bei anwaltlich vertretenen Personen aufgrund der blossen Tatsache der anwaltlichen Vertretung nicht auf die Begr\u00fcndung zur Kl\u00e4rung der gestellten Antr\u00e4ge zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfte, selbst wenn die Anforderungen an klare Antr\u00e4ge bei rechtskundigen Personen h\u00f6her sind als bei Laien (E. 1.4). Unter Beizug der Beschwerdebegr\u00fcndung ist davon auszugehen, dass sich das erste Beschwerdebegehren nicht auf die Gutheissung des zweiten Rekursantrags bezieht und die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Beschwerde Entsprechendes daher nicht anstrebt (E. 1.6). Die Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege kann gem\u00e4ss Art. 93 Abs. 3 BGG auch noch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, was vorliegend geschah (E. 2.2). Die Vorinstanz untersteht einer reduzierten Begr\u00fcndungspflicht, da die Entsch\u00e4digungsfolgen nach dem gesetzlichen Regelfall (Unterliegerprinzip) verlegt werden und die H\u00f6he der Parteientsch\u00e4digung im Rahmen des beh\u00f6rdlichen Ermessensspielraums liegt (E. 3.3). Die Vorinstanz ist zu Recht von einer teilweisen Gutheissung des Rekurses ausgegangen (E. 4.3). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift obsiegte die Beschwerdef\u00fchrerin mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses nicht vollst\u00e4ndig. Damit sprach ihr die Vorinstanz zu Recht eine nur nach dem Umfang des Obsiegens reduzierte, anteilsm\u00e4ssige Entsch\u00e4digung zu (E. 5.1.2). Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdef\u00fchrerin erscheint f\u00fcrdie schliesslich zur Entscheidfindung n\u00f6tige Sachverhaltskl\u00e4rung als zu hoch (E. 5.2.2). Im \u00dcbrigen wird die verwaltungsprozessuale Parteientsch\u00e4digung nicht nach generell-abstrakten festgelegten Tarifen bemessen (E. 5.2.4). Unter diesen Umst\u00e4nden und in Ber\u00fccksichtigung der dem Verwaltungsgericht zukommenden Kognition erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Parteientsch\u00e4digung in H\u00f6he von Fr. 500.- gerade noch als rechtm\u00e4ssig (E. 5.3). Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zur\u00fcckhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelm\u00e4ssig vorab um die Darlegung der pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde geht, die keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen w\u00e4re (E. 6.2). Gutheissung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung im Rekursverfahren (E. 6.3). Gutheissung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 7.2).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:51", "Checksum": "d9a1a6d338807411919a598ac263ca8f"}